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  #1  
Alt 02.09.2020, 19:09
Benutzerbild von Amtswalter
Amtswalter Amtswalter ist offline
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Zitat:
Zitat von Mad Beitrag anzeigen
Dann musst Du nur noch drauf achten, dass in den Bemerkungen zum Anhänger es auch einen Eintrag mit Anhänger-ESP gibt.


Bei meinem kürzlich neu gekauften Anhänger stehen nämlich die benötigten Daten des Zugfahrzeuges für Tempo 100 im Schein mit drin, d.h. in meinem Fall:
"Geeignet für Tempo 100km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstr. wenn Zug-Fz. m. ABV u. Leermass. mind. 1364kg od. wenn Zug-Fz. zus. m. spez. Fahrdyn. Stabi.-Syst. F. Anh.-Betr. Leermas. Mind. 1250kg, Zul. Reifenalter Beacht".


Bei meinem V steht übrigens als zulässiges Zuggesamtgewicht 5300kg in den Bemerkungen des Fahrzeugscheines. Liegt vielleicht an der Luftfederung die meiner hat?


Grüssle




Mad
Danke für den Tipp. Ich werde die Zulassungsstelle darum bitten.

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Grüße aus dem hohen Norden!

Meine Fahrzeughistorie:
Mazda 323F BA - 1.5 l 88 PS Benziner (2002-2004)
Mazda 626 - 1.8 l 101 PS Benziner (2004-2008)
Mazda 6 Kombi - 2.0 l 147 PS Benziner (2008-2012)
Ford S-Max - 1.6 l 160 PS Benziner (2012-2015)
Mercedes V-Klasse V250d - 2.2 l 190 PS Diesel (2015-2020)
Mercedes V-Klasse V300d - 2.0 l 239 PS Diesel (seit 2020)

Kawasaki Ninja ZX-6R - 636 cm³ 130 PS (2022)
Honda CB1000R Black Edition - 998 cm³ 145 PS (seit 2022)
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  #2  
Alt 02.09.2020, 18:16
milka
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@Amtswalter
na dann mal "good luck" dass das mit der Eintragung bis zur nächsten Tour gelingt. Das dauert ja z.Z. mit TÜV und Zulassung alles "etwas" länger, was man so hört und liest. So auch bei der Abmeldung meiner Milka.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #3  
Alt 02.09.2020, 19:30
milka
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Na dann war das hier nicht nur eine Diskussion um des Kaisers Bart.
Man(n) kann alt werden wie ne Kuh ( und hoffentlich älter) und lernt immer noch was dazu.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #4  
Alt 02.09.2020, 21:57
milka
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@purple
mich macht:
"Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“
etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen!
Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?!
Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht:
PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten.
Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #5  
Alt 02.09.2020, 22:25
Benutzerbild von princeton1
princeton1 princeton1 ist offline
Vauminator
 
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
@purple
mich macht:
"Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“
etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen!
Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?!
Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht:
PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten.
Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
-

Solange in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugart „PKW“ steht dürfen diese Fahrzeuge mit einem Anhänger beim Schild 277 uneingeschränkt überholen. Egal welches Gesamtgewicht.
Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t

V-Klassen Marco Polo mit der Eintragung „Sonder-KFZ“ dürfen ebenfalls nicht mit einem Anhänger überholen...!

-

Gruss
Nico + Crew
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  #6  
Alt 04.09.2020, 11:46
milka
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
-




Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t




Gruss

Nico + Crew
Zu dieser Frage habe ich bei Tante Google was Interessantes gefunden. Wie man(n) liest ist alles VÖLLIG EINDEUTIG UND EINFACH geregelt. Ironie aus
Guckst Du hier:

https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-zulassung/




Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #7  
Alt 07.09.2020, 23:32
milka
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Danke für die Ausführungen. Nach so einem "Beweis" habe ich gesucht.
Halten wir fest:
1.) ob ein Fahrzeug ein LKW ist oder nicht steht unter "J" in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Dabei steht "Mx" für ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen. Die Ziffer hinter "M" steht für die Gesamtmasse (1=bis 3,5T max.9 Pers.; 2=bis 5T über 9 Pers. ; 3=über 5T über 9 Pers.). "Nx" steht für Kraftfahrzeug zu Güterbeförderung. Die Zahl hinter "N" gibt auch hier die verschiedenen Gewichtstypklassen an, z.B. "N1" = bis 3,5T. "N3G" ist ein Geländefahrzeug (ist das auch ein SUV?).
2.) Nach deinen Angaben bezieht sich das alles immer nur auf das in der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil 1 genannte Fahrzeug. Nicht auf den Anhänger. Der ist nur mit den im Gesetz festgelegten Maxima betroffen. Das heißt ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 3,5T ("M1") darf lt. Gesetz max. 3,5T anhängen. Ein Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bis 3,5T ("N1") darf lt. Gesetz unter Umständen (Bremsanlage) das 1,5 Fache von 3,5T anhängen. Das ähnliche gilt auch für Geländewagen. Bei den in den gesetzlichen Angaben von 3,5T bzw. dem 1,5fachen (5,25T) sind aber noch die technischen zulässigen Gewichte vom Zugfahrzeug wie: Zulässiges Gesamtgewicht des Kraft-Fz, Anhängelasten bzw. Zuggesamtgewichte zu beachten.

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  #8  
Alt 08.09.2020, 00:23
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
....Das heißt ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 3,5T ("M1") darf lt. Gesetz max. 3,5T anhängen. Ein Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bis 3,5T ("N1") darf lt. Gesetz unter Umständen (Bremsanlage) das 1,5 Fache von 3,5T anhängen. Das ähnliche gilt auch für Geländewagen. Bei den in den gesetzlichen Angaben von 3,5T bzw. dem 1,5fachen (5,25T) sind aber noch die technischen zulässigen Gewichte vom Zugfahrzeug wie: Zulässiges Gesamtgewicht des Kraft-Fz, Anhängelasten bzw. Zuggesamtgewichte zu beachten.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
Nein, ein PKW als "Geländewagen" darf keine Anhängelast > als 3.5 t ziehen. Das 1,5 fache bezieht sich auf das zul. Gesamtgewicht des PKW.

Beispiel: ein PKW Geländewagen hat ein zgG von 2500 kg. unter günstigsten Bedingungen hätte er eine Zuglast von 3750 kg (2500 x 1.5). Die Zuglast ist aber bei PKW (incl. Geländewagen) auf 3500 kg begrenzt. Der Anhänger selbst darf ein höheres zgG haben, fahren darf man damit nur wenn er nicht schwerer als 3500 kg ist.
__________________
Gruß Charly

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  #9  
Alt 17.09.2020, 12:53
milka
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Dann verstehe ich aber nicht so ganz warum es in "J" vom Gesetzgeber die Bezeichnung "N3G" gibt. Die dann in der Erklärung als Geländewagen (nicht SUV) extra aufgeführt werden und offensichtlich etwas anderes als PKW betrachtet werden.
Gibt es jemand hier der ein Fahrzeug hat, bei dem im "Schein" unter "J" (3. Zeile, links) statt M1 oder N1, N3G steht?
Ich denke es wird/darf kein SUV sein.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #10  
Alt 17.09.2020, 15:18
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Der Gesetzgeber heisst Andreas Scheuer, vielleicht hilft das bei der Betrachtung des Problems etwas....

weitermachen.....

Mac
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