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  #1  
Alt 23.12.2018, 18:56
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Hein Hein ist offline
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Zitat:
Zitat von v-dulli Beitrag anzeigen
Das scheint aktuell eine sehr beliebte Methode zu sein das Steueraufkommen noch etwas zu erhöhen, es gibt auch sehr viele Sprinter die ganz plötzlich als Pkw durch die Gegend fahren.

Diese Fahrzeuge sind seit vorgestern lt HZA Münster auch PKW...






D.h.: Doppelte Steuer beim Euro 6 Adblue Sprinter und 4x beim 20 Jahre alten 903er.

Den Widerspruch zum Beschid schreiben war die letzte Tat vor dem Weihnachtsurlaub.

Hein
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  #2  
Alt 23.12.2018, 19:12
Skoell Skoell ist offline
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Die ham doch ne komplette Meise - zumal man ja da komplett die Nachteile zweier Welten hat (Sonntagsfahrverbot, hohe Versicherung des LKW und hohe Steuern des PKW)


Ein Umschlüsseln auf PKW damit man wenigstens zwei Nachteile aufgibt, gibt es wohl nicht?
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  #3  
Alt 23.12.2018, 22:27
purple
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Zitat:
Zitat von Skoell Beitrag anzeigen
...Sonntagsfahrverbot...

Nur weil man einen Lkw fährt?


Hier mal ein Auszug aus der entsprechenden gesetzl. Vorschrift:


§ 30 StVO -Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot-

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.


Unsere V's und auch die Sprinterklasse liegen doch unter 7,5 t zulässige Gesamtmasse, so dass diese Vorschrift hier dann gar nicht greift. Und wenn wir mal einen Anhänger mitführen, dann machen wir das doch nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern.
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  #4  
Alt 23.12.2018, 22:37
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thw thw ist offline
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Also meine KFZ Steuer hat sich nicht erhöht, jedenfalls bekam ich bisher kein Schreiben....
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der thw - - - - - (Bilder vom V-Club und wieso 42?) - - - - - -
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  #5  
Alt 24.12.2018, 06:15
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Kaschdi Kaschdi ist offline
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Zitat:
Zitat von thw Beitrag anzeigen
Also meine KFZ Steuer hat sich nicht erhöht, jedenfalls bekam ich bisher kein Schreiben....

Betrifft auch nur die Mixto´s mit LKW Zulassung und Besteuertung.


Thomas alias rouge1969 hat´s auch erwischt. Er will zwischen den Tagen mal beim Hauptzollamt vorsprechen.


Ich drücke euch die Daumen.
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Wissen Ist Macht, Nix wissen macht nix, Ich hab ja Euch.

MSG
(mit saarländischem Gruß)
Kaschdi



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  #6  
Alt 24.12.2018, 06:29
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Jo mir haben sie auch ein netten Brief zukommen gelassen aber erst im November die 160€ Abbuchen und jetzt soll ich bis 29.1.19 den Rest nachbezahlen und das schöne daran ist das meiner nur mit 2 Sitzplätzen Eingetragen ist. Wie Stefan schon sagte rücke ich denen im Zollamt hier in SB mal wieder auf die Pelle im Neuen Jahr
__________________
Schöne Grüße aus Illingen

Thomas

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  #7  
Alt 25.12.2018, 21:14
achim123
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Standard Hier auch steuererhöhung

Jepp. Hier auch. 2012er mixto nun auch mit pkw Berechnung, rückwirkend ab diesem Jahr dabei.
Gibt's es bereits positiv beschiedene Einsprüche? Leider findet man nur negative Erfahrungsberichte.
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  #8  
Alt 26.12.2018, 10:41
Skoell Skoell ist offline
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Zitat:
Zitat von purple Beitrag anzeigen
Nur weil man einen Lkw fährt?

Also das war mein Kenntnisstand - LKW unter 7,5t alles fein, LKW unter 7,5t + Anhänger = Problem



Zitat:
Zitat von purple Beitrag anzeigen
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden
die Formulierung sowie impliziert den Anhänger, unabhängig vom zGG.


Das heißt, wenn einer von der Rennleitung nen schlechten Tag hat, bist du Mode.


Thema Widerspruch: gibt es da eventuell schon eine Mustervorlage? Immerhin bemerke ich ja, dass ich nicht der erste bin.
Vor allem ist ja wichtig, auf welche Paragraphen man sich beziehen muss, damit das Hand und Fuß hat
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  #9  
Alt 26.12.2018, 11:07
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Mal beom ADAC nachgefragt, soweit man Mitglied ist?
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  #10  
Alt 26.12.2018, 11:20
purple
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Zitat:
Zitat von Skoell Beitrag anzeigen
Also das war mein Kenntnisstand - LKW unter 7,5t alles fein, LKW unter 7,5t + Anhänger = Problem

Auszug:



Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001
In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8)



Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
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