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  #1  
Alt 16.01.2014, 05:57
Delos
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Wenn Du eine Stellungnahme zur Sache abgibst, dann wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt.

Ist mir nämlich auch mal passiert.

Bin "vor" einem 30er Schild auf einen Krankenhausparkplatz abgebogen und nach dem Krankenhausbeuch am anderen Ende des Parkplatzes wieder in diese Straße eingebogen.
Dort stand aber dann kein 30er Schild mehr und sie haben mich mit um die 50 geblitzt.

Einspruch eingelegt und mit dieser Erklärung wurde das Verfahren dann eingestellt.

Viel Erfolg.
Delos
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  #2  
Alt 16.01.2014, 06:19
VITO-Power
Gast
 
VITO-Power´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
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Wenn ein einfaches, rundes 30er Schild 20 Meter vor der Kreuzung stand, so hätte nach der Kreuzung niemand mehr wegen 30 km/h Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden dürfen.
Solch Beschränkungen werden durch die Kreuzung aufgehoben und müssen nach der Kreuzung wiederholt werden. Also wäre in diesem Fall sogar egal, ob man das Schild gesehen hat, oder nicht.
Einspruch mit Fotos hilft. Fotos machen hilft zu erkennen, ob nicht doch etwas übersehen wurde.
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  #3  
Alt 16.01.2014, 08:33
Sonnensegler Sonnensegler ist offline
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... wenn es allerdings eine Tempo-30-Zone war und er in dieser geparkt hat und dann losgefahren ist, sieht das anders aus.
Dass man in einer Tempo-30-Zone ist, muss man auch nach dem Parken noch erinnern ... selbst, wenn man nicht selbst das Vahrzeug dort abgestellt hat

Leider gibt es in KA viel Tempo-30-Zonen ... und viele stationäre (und mobile) Blitzer ...
__________________
Beste Grüße,
Jochen
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  #4  
Alt 16.01.2014, 14:57
HPT
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Zitat:
Zitat von VITO-Power Beitrag anzeigen
Wenn ein einfaches, rundes 30er Schild 20 Meter vor der Kreuzung stand, so hätte nach der Kreuzung niemand mehr wegen 30 km/h Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden dürfen.
Solch Beschränkungen werden durch die Kreuzung aufgehoben und müssen nach der Kreuzung wiederholt werden. Also wäre in diesem Fall sogar egal, ob man das Schild gesehen hat, oder nicht.
Einspruch mit Fotos hilft. Fotos machen hilft zu erkennen, ob nicht doch etwas übersehen wurde.
Das ist falsch!

Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
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  #5  
Alt 16.01.2014, 15:24
uechtel uechtel ist offline
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Wurde das mal geändert?

Ich dachte nämlich, ich hätte es damals in der Fahrschule auch so gelernt, Zeichen gelten nur bis zur nächsten Einmündung / Kreuzung.
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  #6  
Alt 16.01.2014, 15:26
HPT
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Ein weit verbreiteter Irrglaube!
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  #7  
Alt 16.01.2014, 15:41
a-fahrer5 a-fahrer5 ist offline
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Paderborn -[Deutschland]- PB Paderborn -[Deutschland]- X X
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nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen
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  #8  
Alt 16.01.2014, 17:32
HPT
Gast
 
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von a-fahrer5 Beitrag anzeigen
nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen
An Kreuzungen nur, wenn man auf der Nebenstraße kommt und Vorfahrt gewähren muss, dort beginnt eine neue "Strecke". Auf der Vorfahrtsstraße endet es nicht automatisch, so z.B. in Wohngebieten. Ist auf der Hauptstr. 30km/h ausgeschildert, gilt das auch nach einer Kreuzung mit einer Nebenstraße weiter!
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  #9  
Alt 16.01.2014, 20:36
Benutzerbild von alexanderpeter
alexanderpeter alexanderpeter ist offline
Vauminator
 
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Beiträge: 2.739
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Zitat:
Zitat von a-fahrer5 Beitrag anzeigen
nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen


Guten Abend,
genau das ist auch mein Wissensstand.
Nach einer Einmündung muss das Schild wieder stehen.
Ganz klar, der aus der Einmündung kommt muss wissen was man fahren darf.

Also mit anderen Worten, versuche es mal mit meinen Worten. Wenn ich auf einer Strasse fahre in der die z.B. 30 Km/h vorgeschrieben ist, also vorher ein 30 er Schild steht, muss nach jeder Einmündung ein weiteres Schild mit der Begrenzung stehen, steht es da nicht, kann ich wieder 50 km/h fahren. Es sei denn am Anfang der Strasse steht ein generelles Schild 30 km/h Zone. Dann gilt das natürlich nicht.
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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  #10  
Alt 17.01.2014, 17:56
VITO-Power
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Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von HPT Beitrag anzeigen
Das ist falsch!

Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
Nicht nur, dass beim Zeichen 274 von "Strecke" keine Rede ist ...sondern nur bei den Aufhebungszeichen ... ist das Wort Strecke nicht eindeutig definiert und von daher rechtlich unbedeutend.
Da es Strassen geben soll, die viele, viele Kilometer lang sind und diese nicht nur von Nebenstrassen (was auch egal ist, da auch Nebenstrassen nicht untergeordneter sind) gekreuzt werden, finde ich die Vorstellung lustig, dass ein Schild am Anfang der Strasse auch noch von einem Autofahrer, der nach 5 Kilometern von einer Autobahnausfahrt in diese Strasse einbiegt, beachtet werden müsste ...
Immer wenn andere Autofahrer zusätzlich auf eine Strecke gelangen können, die rechtlich nicht einwandfrei über die Ge- und Verbote auf dieser Strecke informiert werden können, tritt eine neue "Strecke" in Kraft. Dieses ist an nahezu jeder Kreuzung der Fall.
Innerorts und auf Landstrassen, die nicht mit Auf- und Abfahrten ausgebaut sind gilt der Weg zwischen zwei Kreuzungen als Strecke. Diese Regel entspringt der praktischen Durchführbarkeit der Verkehrsregeln. Dabei ist auch egal, ob ich die Strasse kenne, oder nicht, da Regeln für alle gleich sein müssen ...
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