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  #1  
Alt 26.08.2013, 09:28
kaltec67 kaltec67 ist offline
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Wer sagt denn, daß das Auto keinen Zuheizer hat?
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  #2  
Alt 26.08.2013, 09:48
Benutzerbild von elTorito
elTorito elTorito ist offline
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Warum bringt man erst 8 Monate nach Kauf in Erfahrung das das Fahrzeug kein Zuheizer hat? Checkt man das nicht unmittelbar beim Kauf?
__________________
gruß Peter
Die letzten Worte eines Dieselfahrers: "lieber tot als Schub verlieren"
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  #3  
Alt 26.08.2013, 10:36
camper2012
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camper2012´s Fotoalbum
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Der Wagen wurde vor dem Kauf vom TÜV im Rahmen eines 'Gebrauchtwagenchecks' geprüft; hier fiel der Mangel nicht auf. Als ich das Fahrzeug hier hatte, wunderte ich mich, dass der Schalter nicht an der üblichen Stelle war. Nach Anruf beim Händler meinte der, dass das Fahrzeug fälschlicherweise mit Zuheizer ausgewiesen worden war; das Fahrzeug hätte keinen Zuheizer.
Ich hatte mich dann erst um einen Kompromiss bemüht; der Dialog wurde seitens des Autohauses eingestellt. Die 300 Euro sind das Ergebnis eines Klageverfahrens, bei dem sich die Vertretung meines Anwalts auf den Vorschlag des Beklagten eingelassen hat!! Das Gericht hatte 750 Euro als Vergleichsergebnis gefordert.
Ich finde das alles unbefriedigend und hätte gern die Differenz zwischen Aufrüstung Zuheizer und Nachrüstung Standheizung...
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  #4  
Alt 26.08.2013, 10:48
kaltec67 kaltec67 ist offline
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Hat das Auto ein PTC-Element?
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  #5  
Alt 26.08.2013, 10:51
Benutzerbild von rollieexpress
rollieexpress rollieexpress ist offline
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Barnim -[Deutschland]- BAR Barnim -[Deutschland]- * * * *
Daumen runter

Hat der Anwalt den Kompromiss nicht mit Dir abgestimmt??

Oh man wie kann man nur?
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  #6  
Alt 26.08.2013, 12:09
camper2012
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camper2012´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
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Nein, eine Abstimmung fand nur dahingehend statt, dass man 1.900 Euro akzeptieren könne.
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  #7  
Alt 26.08.2013, 12:13
kaltec67 kaltec67 ist offline
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Fachlich ist schon klar, dass PTC kein "aufrüstbarer Zuheizer" ist. Aber genaugenommen hatte der Verkäufer richtig formuliert!
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  #8  
Alt 26.08.2013, 12:07
camper2012
Gast
 
camper2012´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von kaltec67 Beitrag anzeigen
Hat das Auto ein PTC-Element?
'Zuheizer elektrisch' ist vorhanden; aber das ist ja etwas anderes als ein aufrüstbarer Zuheizer, oder?
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  #9  
Alt 26.08.2013, 13:10
Benutzerbild von drdisketti
drdisketti drdisketti ist offline
Der Vauminator
 
Registriert seit: 17.11.2006
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Vahrzeug: 639 Vito Mixto kompakt
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Motor: 3.0 CDI
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Standard

Zitat:
Zitat von kaltec67 Beitrag anzeigen
Hat das Auto ein PTC-Element?
Ein 639er CDI ohne PTC ist "echt selten" - nur bei Kauf in E/I denkbar.
__________________
Gruß Reinhard
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  #10  
Alt 26.08.2013, 18:43
vianonuevo
Gast
 
vianonuevo´s Fotoalbum
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Zitat:
Zitat von camper2012 Beitrag anzeigen
... Die 300 Euro sind das Ergebnis eines Klageverfahrens, bei dem sich die Vertretung meines Anwalts auf den Vorschlag des Beklagten eingelassen hat!! Das Gericht hatte 750 Euro als Vergleichsergebnis gefordert.
Verstehe ich das jetzt richtig?
Dein Anwalt hat sich von einem anderen Anwalt vertreten lassen und diese Vertretung hat ohne Absprache mit dir dem ungünstigen Vergleich zugestimmt ???

Beschwere dich bei dem Rechtsanwalt und sage ihm dass du diesem Vergleich niemals zugestimmt hättest, du dich deswegen von ihm hintergangen fühlst und dich nötigenfalls auch beihöherer Stelle beschweren wirst. Vielleicht will dir ja dieser Anwalt dann die Differenz zu den 750,- Euro erstatten.
Wenn nein, dann würde ich versuchen dem Rechtsanwalt ans Bein zu pinkeln:

"Beschwerde über einen Rechtsanwalt
Führen Gespräche mit Ihrem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München einreichen.
In dem Beschwerdeanschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist, und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt gegen die anwaltliche Berufspflicht verstoßen hat. Die Berufspflichten eines Rechtsanwalts sind in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und in der BORA (Berufsordnung) geregelt.
Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten.
Ihre Beschwerde wird von der Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer München sorgfältig überprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Anwältin / der betroffene Anwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme. Kann der Vorwurf nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde der Berufsrechtsabteilung des Vorstandes vorgelegt.

Im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens kann die Rechtsanwaltskammernichtdie Qualität der Leistung Ihres Rechtsanwalts überprüfen. Wenn Sie z.B. der Ansicht sind, dass Ihr Rechtsanwalt einen Fehler gemacht hat oder Sie falsch beraten hat, besteht jedoch die Möglichkeit ein kostenloses Vermittlungsverfahren durchzuführen."

Dies nur als Beispiel der Rechtsanwaltskammer München!
Link zum nachlesen: http://rak-muenchen.de/buergerservic...-rechtsanwalt/

Auch bei der für dich zuständigen RA-Kammer gibt es die Möglichkeit zur Beschwerde!
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