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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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Wer sagt denn, daß das Auto keinen Zuheizer hat?
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#2
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Warum bringt man erst 8 Monate nach Kauf in Erfahrung das das Fahrzeug kein Zuheizer hat? Checkt man das nicht unmittelbar beim Kauf?
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#3
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Der Wagen wurde vor dem Kauf vom TÜV im Rahmen eines 'Gebrauchtwagenchecks' geprüft; hier fiel der Mangel nicht auf. Als ich das Fahrzeug hier hatte, wunderte ich mich, dass der Schalter nicht an der üblichen Stelle war. Nach Anruf beim Händler meinte der, dass das Fahrzeug fälschlicherweise mit Zuheizer ausgewiesen worden war; das Fahrzeug hätte keinen Zuheizer.
Ich hatte mich dann erst um einen Kompromiss bemüht; der Dialog wurde seitens des Autohauses eingestellt. Die 300 Euro sind das Ergebnis eines Klageverfahrens, bei dem sich die Vertretung meines Anwalts auf den Vorschlag des Beklagten eingelassen hat!! Das Gericht hatte 750 Euro als Vergleichsergebnis gefordert. Ich finde das alles unbefriedigend und hätte gern die Differenz zwischen Aufrüstung Zuheizer und Nachrüstung Standheizung... |
#4
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Hat das Auto ein PTC-Element?
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#5
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Hat der Anwalt den Kompromiss nicht mit Dir abgestimmt??
Oh man wie kann man nur? |
#6
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Nein, eine Abstimmung fand nur dahingehend statt, dass man 1.900 Euro akzeptieren könne.
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#7
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Fachlich ist schon klar, dass PTC kein "aufrüstbarer Zuheizer" ist. Aber genaugenommen hatte der Verkäufer richtig formuliert!
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#8
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'Zuheizer elektrisch' ist vorhanden; aber das ist ja etwas anderes als ein aufrüstbarer Zuheizer, oder?
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#9
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Ein 639er CDI ohne PTC ist "echt selten" - nur bei Kauf in E/I denkbar.
__________________
Gruß Reinhard |
#10
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![]() Zitat:
Dein Anwalt hat sich von einem anderen Anwalt vertreten lassen und diese Vertretung hat ohne Absprache mit dir dem ungünstigen Vergleich zugestimmt ??? Beschwere dich bei dem Rechtsanwalt und sage ihm dass du diesem Vergleich niemals zugestimmt hättest, du dich deswegen von ihm hintergangen fühlst und dich nötigenfalls auch beihöherer Stelle beschweren wirst. Vielleicht will dir ja dieser Anwalt dann die Differenz zu den 750,- Euro erstatten. Wenn nein, dann würde ich versuchen dem Rechtsanwalt ans Bein zu pinkeln: "Beschwerde über einen Rechtsanwalt Führen Gespräche mit Ihrem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München einreichen. In dem Beschwerdeanschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist, und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt gegen die anwaltliche Berufspflicht verstoßen hat. Die Berufspflichten eines Rechtsanwalts sind in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und in der BORA (Berufsordnung) geregelt. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten. Ihre Beschwerde wird von der Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer München sorgfältig überprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Anwältin / der betroffene Anwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme. Kann der Vorwurf nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde der Berufsrechtsabteilung des Vorstandes vorgelegt. Im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens kann die Rechtsanwaltskammernichtdie Qualität der Leistung Ihres Rechtsanwalts überprüfen. Wenn Sie z.B. der Ansicht sind, dass Ihr Rechtsanwalt einen Fehler gemacht hat oder Sie falsch beraten hat, besteht jedoch die Möglichkeit ein kostenloses Vermittlungsverfahren durchzuführen." Dies nur als Beispiel der Rechtsanwaltskammer München! Link zum nachlesen: http://rak-muenchen.de/buergerservic...-rechtsanwalt/ Auch bei der für dich zuständigen RA-Kammer gibt es die Möglichkeit zur Beschwerde! |
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