Zitat:
Zitat von HPT
Das ist falsch!
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
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Nicht nur, dass beim Zeichen 274 von "Strecke" keine Rede ist ...sondern nur bei den Aufhebungszeichen ... ist das Wort Strecke nicht eindeutig definiert und von daher rechtlich unbedeutend.
Da es Strassen geben soll, die viele, viele Kilometer lang sind und diese nicht nur von Nebenstrassen (was auch egal ist, da auch Nebenstrassen nicht untergeordneter sind) gekreuzt werden, finde ich die Vorstellung lustig, dass ein Schild am Anfang der Strasse auch noch von einem Autofahrer, der nach 5 Kilometern von einer Autobahnausfahrt in diese Strasse einbiegt, beachtet werden müsste ...
Immer wenn andere Autofahrer zusätzlich auf eine Strecke gelangen können, die rechtlich nicht einwandfrei über die Ge- und Verbote auf dieser Strecke informiert werden können, tritt eine neue "Strecke" in Kraft. Dieses ist an nahezu jeder Kreuzung der Fall.
Innerorts und auf Landstrassen, die nicht mit Auf- und Abfahrten ausgebaut sind gilt der Weg zwischen zwei Kreuzungen als Strecke. Diese Regel entspringt der praktischen Durchführbarkeit der Verkehrsregeln. Dabei ist auch egal, ob ich die Strasse kenne, oder nicht, da Regeln für alle gleich sein müssen ...