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Gruß aus OWL Helmut ![]() |
#2
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Ich sage ja: Glauben und Wissen sind verschiedene Dinge.
Und mit Stammtischparolen kommt man vor Gericht auch nicht weit. Ich bin raus aus der Diskussion |
#3
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und sowas in D wo ALLES klar geregelt ist...
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#4
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Ist ja auch klar geregelt ... auch wenn hier jemand recht dünnhäutig reagiert.
http://www.ra-hartmann.de/nicht-erke...n-partner.html Biege ich aus einer Strasse ein und gibt es kein Wiederholungszeichen ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar und damit rechtlich nicht mehr relevant. Jede Kreuzung beendet de fakto somit die rechtliche Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies gilt nicht für Auf- und Abfahrten, da dort die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Auffahrenden gesondert gekennzeichnet werden kann. Es kommt hier ganz genau darauf an, wie Strecke definiert werden kann, damit eine rechtlich einwandfreie Beschilderung möglich ist. Den letzten Widerspruch habe ich erst genau wegen dieser "rechtlichen Relevanz" vor ein paar Wochen gewonnen. Da ging es um die vorgeschriebene Fahrtrichtung, die rechtlich nicht einwandfrei ausgeschildert war. Das Schild stand auf dem Parkplatz - Privatgelände und zusätzlich nur auf der linken Ausfahrtseite ... wollte der Herr Polizist auch nicht glauben ... Wie gesagt, der Herr Stammtischparolenuntersteller kann gerne mal zu meinem praktischem Beispiel mit der Autobahnausfahrt, die in eine Strasse mündet, auf der 5 km vorher mal eine 30 km/h Begrenzung ausgeschildert war, Stellung nehmen ... Neben der STVO gibt es auch noch ein paar zugehörige Verwaltungsvorschriften .... |
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#5
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Ach, naja. Das hat nichts mit dünnhäutig zu tun.
Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass es nicht so ist, wie landläufig angenommen. Es steht jedem frei nach der 1. Einmündung wieder Gas zu geben und sich dann ggf. mit der Exekutive herumzuprozessieren. Wenn 3-4 Leute hier verstanden haben, wie die Grundsätze wirklich sind, ist das toll. Mehr wollte ich nicht erreichen. |
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#6
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Unabhängig von der vorangegangenen Diskussion gilt in solchen Fällen immer nach Zustellung des Bescheides: Keine eigene Stellungnahme verzapfen und sich weiter reinreiten, sondern einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Das lohnt sich natürlich nicht, wenn die Sanktion in 15,- oder 30 ,- € besteht.
Übrigens hätte hier eine DashCam gute Dienste geleistet, um die Beschilderung zum Tatzeitpunkt zu dokumentieren.
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Vreundlich grüßt der Silberelch |
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#7
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Grundsätzlich ist nur, dass die Strecke als solche nicht definiert ist. Ein Kreisverkehr unterbricht z.B. eine Strecke, selbst wenn danach die eigentliche Straße fortgesetzt wird, lt. landgerichtlichem Urteil. Die jahrzehntelange Anwendung des Gesetzte über diese Verbotszeichen, sowie der Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen und unser verfassungrechtlicher Abnspruch auf Gleichbehandlung haben ganz viele Jahre lang sehr eindeutig genau diese Frage geregelt. Irgendwie fällt auf, dass in den letzten Jahren immer wieder versucht wird, durch Neuinterpretation von jahrzehnte alten Gesetzen, bzw. deren Anwendungen, Regelverschärfung herbeizuführen. Das bei diesen Versuchen Mumpitz herauskommen kann, sieht man genau an diesem Beispiel. Schlimm ist, dass solch ein Mumpitz dann auch noch zu rechtlichen Problemen Einzelner führt, weil irgendwelche wirren Personen der Ordnungsbehörden und Gerichtsbarkeiten jahrzehntelange Regelungen einfach mal über Bord werfen und ihr eigenes Ding machen. Leider gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die entsprechenden Schuldigen, die dem Staat solche Kosten zur Rechtsklärung auferlegen, nicht persönlich zur Kasse gebeten werden. So dürfen die öffentlich Bediensteten auch gerne mal ihre ganz persönliche Rechtsauffassung ziemlich ungestraft verwirklichen ... Durchs Internet werden solche Geschichten dann auch gerne breit getreten und Gesetzmäßigkeiten daraus gedreht ... Wer wirklich ernsthaft darüber nachdenkt, der wird erkennen, wie unmöglich es ist, die Strecke eines Streckenverbotes über mehrere Einmündungen und Kreuzungen hinweg zu definieren. Persönlich halte ich mich an die einzig sinnvolle Regel, dass durch den Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen, eine Strecke an einer Kreuzung endet, da auf einer Strecke nur eine Regelung für alle gleichartigen Verkehrsteilnehmer gelten darf. Es gibt ja inzwischen auch eindeutige Urteile, dass für diesen Fall das Einrichten einer Zone vorzusehen ist. |
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#8
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Hallo Anni,
gibt es was neues zu diesem Vorgang ? Würd mich echt interessieren .... Viele Grüße Stefan |
#9
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Guten Abend Rolf, genau so hatte ich das auch schon geschrieben. Will das jetzt mal genau wissen. Mein Wissensstand war auch bis Heute. Versuche es mal mit meinem Worten zu beschreiben. Folgend: Wenn ich z.B. auf einer Straße fahre und da steht ein Schild 30 Km/h Fahre ich die 30 Km / h. Dann kommt eine Einmündung oder eine Kreuzung. (Keine Einfahrt oder solches). Ich überquer dies Einmündung oder Kreuzung gerade aus und jetzt kommts, muss eine weiteres Schild Sichtbar da stehen, wenn nicht, das wäre dr springende Punkt, fahre ich mit 50 Km/h weiter und nicht mehr mit 30 Km/h. Ist das Richtig so????
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#10
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Das ist richtig, wenn es sich um ein "gewöhnliches" rundes Schild mit rotem Rand einer Geschwindigkeitsbegrenzung handelt. Das muss nach Einmündungen / Kreuzungen stets wiederholt werden, sonst gilt anschließend die generelle Höchstgeschwindigkeit, innerorts 50 km/h und außerorts 100 km/h. Auf Autobahnen gilt vergleichbares, eine Begrenzung muss nach einem Kreuz oder einer Ein- Ausfahrt wiederholt werden.
Einziges Schild, bei dem keine Wiederholung an Einmündungen erforderlich ist, ist das rechteckige Schild "Zone" (üblicherweise 30 km/h). Damit wird ein ganzes Gebiet abgegrenzt, in dem dann die Geschwindigkeit gilt. |
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