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  #1  
Alt 02.09.2020, 17:11
milka
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Zitat:
Zitat von Amtswalter Beitrag anzeigen
Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber

Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu:

BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw)
Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen.

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PKW + Wohnanhänger kann durchaus ein geringeres zulässigrs Gespanngewicht wie 3,5T haben. Dann passt es.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #2  
Alt 02.09.2020, 17:20
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
PKW + Wohnanhänger kann durchaus ein geringeres zulässigrs Gespanngewicht wie 3,5T haben. Dann passt es.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
Hast du in der StVO nachgelesen? Ich zitiere die Erläuterung zu Verkehrszeichen 277:

Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Der o.g. Beschluss bezieht sich auf genau diesen Text. Ein PKW mit Anhänger bleibt eben ein PKW, so dass die Ausnahme vom Überholverbot gilt; ganz unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse.

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  #3  
Alt 02.09.2020, 17:14
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
Das gleiche ist mit Tempo 80 mit Anhänger! Hat ein Vahrzeug 3T ZULÄSSIGES Gesamtgewicht, dann darf NUR mit einem ANHÄNGER der 500Kg ZULÄSSIGES Gesamtgewicht hat, 100Km/h gefahren werden! Hat das Vahrzeug aber 3,5T zulässiges Gesamtgewicht (also alle Sprinter und Konsorten), ist mit Anhänger bei Tempo 80Km/h das Ende der Höchstgeschwindigkeit erreicht! Das 100er Schild kann also getrost vom Heck der Wohndose gekratzt werden! Wird es mit vielleicht noch einem LEICHTEN persönlichen "Aufschlag" genutzt, kann relativ schnell der Führerschein davon fliegen.

Hier ist die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung*(9. Ausnahmeverordnung zur StVO) entscheidend. Danach ist die 100er-Regelung für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t möglich. Die 3,5 t beziehen sich aber nur auf die anderen Kraftfahrzeuge. Um also wieder mein Beispiel zu nehmen:
Mein Gespann mit 5,7 t zulässigem Gesamtgewicht (V300 + Anhänger) darf unter den weiteren Voraussetzungen der o.g. Verordnung 100 km/h auf der Autobahn fahren.

Für einen als LKW zugelassenen Sprinter oder V ist das natürlich etwas anderes...



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  #4  
Alt 02.09.2020, 17:36
milka
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Zitat:
Zitat von Amtswalter Beitrag anzeigen
Hier ist die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung*(9. Ausnahmeverordnung zur StVO) entscheidend. Danach ist die 100er-Regelung für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t möglich. Die 3,5 t beziehen sich aber nur auf die anderen Kraftfahrzeuge. Um also wieder mein Beispiel zu nehmen:
Mein Gespann mit 5,7 t zulässigem Gesamtgewicht (V300 + Anhänger) darf unter den weiteren Voraussetzungen der o.g. Verordnung 100 km/h auf der Autobahn fahren.

Für einen als LKW zugelassenen Sprinter oder V ist das natürlich etwas anderes...



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Oha, ich habe mir "die Neunte" mal Ansatzweise durch gelesen. Da stehen aber zum Tempo 100Km/h mit Anhänger und auch Wohnanhänger so einige "wenn & aber" drin. So ist es z.B. so: das z.B. bei Wohnanhänger NEBEN den technischen Voraussetzungen, der Wohnanhänger höchstens das 0,8 fache des LEERGRWICHTS vom Zugfahrzeug haben darf um noch mit 100Km/h über die Piste gezogen zu werden. Die Faktoren schwanken von 0,3 bis 1,1 je nach Anhängertyp.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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  #5  
Alt 02.09.2020, 17:45
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Hallo,


mit Schlingerkupplung wird aus Faktor 0,8 Faktor 1,0.


in meinem Schein ist angegeben:
zul. Ges-Gew. d. Zuges max 5100kg.


ironische Antwort:
Die Antworten sind richtig, die Frage war falsch gestellt.



Gruß Emil
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  #6  
Alt 02.09.2020, 18:03
milka
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Zitat:
Zitat von nordexer Beitrag anzeigen
Hallo,


mit Schlingerkupplung wird aus Faktor 0,8 Faktor 1,0.


in meinem Schein ist angegeben:
zul. Ges-Gew. d. Zuges max 5100kg.


ironische Antwort:
Die Antworten sind richtig, die Frage war falsch gestellt.



Gruß Emil
Dieses Faktorplus von 0,2 kann zu 100% auf die Geldbörse durchschlagen

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  #7  
Alt 02.09.2020, 17:51
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
Oha, ich habe mir "die Neunte" mal Ansatzweise durch gelesen. Da stehen aber zum Tempo 100Km/h mit Anhänger und auch Wohnanhänger so einige "wenn & aber" drin. So ist es z.B. so: das z.B. bei Wohnanhänger NEBEN den technischen Voraussetzungen, der Wohnanhänger höchstens das 0,8 fache des LEERGRWICHTS vom Zugfahrzeug haben darf um noch mit 100Km/h über die Piste gezogen zu werden. Die Faktoren schwanken von 0,3 bis 1,1 je nach Anhängertyp.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
So ist es. Deswegen schrieb ich: "... unter den weiteren Voraussetzungen". Aber für PKW gibt es keinen generellen Ausschluss aufgrund des Überschreitens von 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Erst das Verhältnis vom Leergewicht des Zugfahrzeuges zur zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist entscheidend. Und da gibt es, wie du es gesagt hast, verschiedene Verhältnisfaktoren, je nach Anhängertyp und Sicherheitsausstattung (bspw. Anhänger-ESP oder Antischlingerkupplung). Ich versuche gerade das Anhänger-ESP eintragen zu lassen, damit ich den Faktor 1,2 nutzen kann. Dann darf mein Gespann tatsächlich 100 km/h fahren.

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  #8  
Alt 02.09.2020, 18:36
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Zitat:
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je nach Anhängertyp und Sicherheitsausstattung (bspw. Anhänger-ESP oder Antischlingerkupplung). Ich versuche gerade das Anhänger-ESP eintragen zu lassen, damit ich den Faktor 1,2 nutzen kann. Dann darf mein Gespann tatsächlich 100 km/h fahren.

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Die Trailerstabiliesierung ist bei MB schon lange - auch der 639er hat sie - Stand der ESP-Technik bei codierter AHK.
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  #9  
Alt 02.09.2020, 18:51
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Zitat:
Zitat von v-dulli Beitrag anzeigen
Die Trailerstabiliesierung ist bei MB schon lange - auch der 639er hat sie - Stand der ESP-Technik bei codierter AHK.
So war auch mein Ergebnis der Recherche. Daher hab ich meinen Vreundlichen kontaktiert, dass ich eine Bestätigung von MB darüber brauche. Mit der Bestätigung kann man das dann in die Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen lassen. Das sieht dann so aus:

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  #10  
Alt 02.09.2020, 19:03
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So ist es. Deswegen schrieb ich: "... unter den weiteren Voraussetzungen". Aber für PKW gibt es keinen generellen Ausschluss aufgrund des Überschreitens von 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Erst das Verhältnis vom Leergewicht des Zugfahrzeuges zur zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist entscheidend. Und da gibt es, wie du es gesagt hast, verschiedene Verhältnisfaktoren, je nach Anhängertyp und Sicherheitsausstattung (bspw. Anhänger-ESP oder Antischlingerkupplung). Ich versuche gerade das Anhänger-ESP eintragen zu lassen, damit ich den Faktor 1,2 nutzen kann. Dann darf mein Gespann tatsächlich 100 km/h fahren.

Dann musst Du nur noch drauf achten, dass in den Bemerkungen zum Anhänger es auch einen Eintrag mit Anhänger-ESP gibt.


Bei meinem kürzlich neu gekauften Anhänger stehen nämlich die benötigten Daten des Zugfahrzeuges für Tempo 100 im Schein mit drin, d.h. in meinem Fall:
"Geeignet für Tempo 100km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstr. wenn Zug-Fz. m. ABV u. Leermass. mind. 1364kg od. wenn Zug-Fz. zus. m. spez. Fahrdyn. Stabi.-Syst. F. Anh.-Betr. Leermas. Mind. 1250kg, Zul. Reifenalter Beacht".


Bei meinem V steht übrigens als zulässiges Zuggesamtgewicht 5300kg in den Bemerkungen des Fahrzeugscheines. Liegt vielleicht an der Luftfederung die meiner hat?


Grüssle




Mad
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