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#1
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Klingt nach einer sehr vertrauenswürdigen Institution?! Egal, handelt sich ja schließlich nicht um eine rechtlich verbindliche Aussage. Im Zweifel hat man sich am Telefon missverstanden.
https://www.tuev-nord.de/de/privatku...-b-b96-und-be/ |
#2
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![]() Zitat:
Der alte Fahrerlaubnis 3 darf bis 7,5 to fahren plus Anhänger bis zu einem bestimmten Gesamtgewicht. Ab den 90iger Jahr glaube ich gibt es den neuen B, bei diesem darf einer nur noch einen Anhänger ziehen mit 750 kg. Jetzt kommt der BE zum tragen, wenn man einen Anhänger ziehen will der mehr als 750 kg hat, z.B. Wohnwagen usw. Da braucht man keinen B96 oder ähnliche Gedanken spielen lassen Einfach den Zusatzführerschein machen Gruß Reinhard |
#3
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Hallo,
ZITAT: "Klingt nach einer sehr vertrauenswürdigen Institution?! Egal, handelt sich ja schließlich nicht um eine rechtlich verbindliche Aussage. Im Zweifel hat man sich am Telefon missverstanden. https://www.tuev-nord.de/de/privatku...-b-b96-und-be/" Der TÜV sagt nichts anderes als die Fahrschule. Zum Beispiel: KFZ mit 3500 + Anhänger 750 kg = B KFZ mit 3500 + Anhänger > 750 kg = BE KFZ mit 2500 + Anhänger 750 kg = B KFZ mit 2500 + Anhänger > 750 kg bis 1750 kg = B96 oder BE KFZ mit 2500 + Anhänger 2000 KG = BE KFZ mit 2000 + Anhänger 2000 kg = B96 oder BE Viano 2940 + Anhänger 2500 = 5440 = BE (oder alten 3 er bzw. vergleichbares noch älteres) Totale Verwirrung komplett? Joo Ziel erreicht ![]()
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Korsar für den nützlichen Beitrag: | ||
#4
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Ich bin ja immer dafür gleich den richtigen Gesetztestext zu suchen und zu zitieren, bevor man dritten Quellen glauben schenken muss.
Vor allem wenn er im Falle der FeV hier so gut zu lesen und fast eindeutig zu interpretieren ist: Klasse B:Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). Es gilt also: Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse über 750kg darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500kg nicht übersteigen. Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg gilt die Einschränkung des Kombinationsgewichtes nicht. Ihr könnt auch gerne selber unter https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html nachlesen. |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu Mad für den nützlichen Beitrag: | ||
#5
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Was war nochmal die Frage des Threaderstellers???
Bei dem ganzen "Gefasel" kommt man hier so fix durcheinander. Sorry! |
#6
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![]() Zum Glück kann man das ja immer nachlesen ![]() Für den OP bleibt als Konsequenz übrig, dass er bei Verwendung eines 750kg-Anhängers nichts ändern muss erst wenn er einen Anhänger größer 750kg hat oder verwenden will muss er über eine Änderung des Führerscheines oder eine Ablastung des Anhängers oder Fahrzeuges nachdenken. |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu Mad für den nützlichen Beitrag: | ||
#7
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Es steht überall das gleiche drin. B und 750kg Hänger ist ok, auch beim 3500kg zugfahrzeug.
Will er einen größeren Hänger, muss das Auto leichter sein, was aber überschneidend zum Zulässigen anhängegewicht ist. Funktioniert nicht wirklich. Wie schon mehrfach geschrieben, mach den Hängerschein falls dein Hänger über 750kg hat. |
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