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Hätte der ältere Herr sich entschuldigt, dass er den Vorfall nicht mitbekommen hätte, dann hätte ich vermutlich auf eine Anzeige verzichtet. Aber frech zuzugeben, dass er es gemerkt hätte, aber sich dann trotzdem entfernt hat, das ist ja quasi Betteln um eine Anzeige. Ich hätte ihn also auf jeden Fall auch angezeigt.
Aber Du hast mächtig Schwein gehabt, dass Du des Schädigers habhaft werden konntest. Anders als ich zu Anfang diesen Jahres, als ich einen ähnlichen Vorfall zu beklagen hatte. Ein Familienmitglied hatte den Opel Astra G aus unserem familiären Fuhrpark in einer Wohnstraße geparkt, um bei der Rückkehr festzustellen, dass in der Abwesenheit das Fahrzeug gerammt worden war. Der vordere Stoßfänger war zersplittert, mit Farbspuren vom Verursacher darauf, der Schaden betrug laut Auskunft einer Werkstatt rund 1 TEUR. Ein vermutlich alltäglicher Vorfall und auch angesichts des Alters des Fahrzeugs (EZ 03.2002, seinerzeit 207 tkm) nun nicht soooo schlimm, aber dennoch ärgerlich und auch bei einer Eigenreparatur mit einigen Hundert Euro verbunden. Also wurde der Vorfall bei der Polizei angezeigt, erwartungsgemäß verbunden mit dem Hinweis, dass wir uns keine großen Hoffnungen machen sollten, dass man den Täter ausfindig machen könnte, auch wenn man sich dort am Folgetag mal umschauen wollte. Einige Tage später habe ich mich daher auch selbst im Großraum des Tatortes umgeschaut und tatsächlich das Fahrzeug eines Anwohners als potentiellen Verursacher ausgemacht und darüber die Polizei informiert. Wenige Tage später wurden beide Fahrzeuge von der Polizei einbestellt. Ein Beamter, augenscheinlich sehr erfahren und angabegemäß seit über 35 Jahren mit derartigen Themen vertraut, vermaß mit einer Messlatte die Schäden an beiden Fahrzeugen, schätzte sie als zusammenpassend ein, fotografierte ausgiebig und nahm Lackproben ab. Der mutmaßliche Unfallgegner wies dann allerdings Unterlagen vor, nach denen das Fahrzeug an der entsprechenden Stelle schon seit dem vergangenen Jahr beschädigt gewesen sei (seinerzeitige Fotos mit Zeitstempel, seinerzeitige Anzeige bei Polizei), ergo der Schaden an unserem Fahrzeug nichts mit dem Schaden am Fahrzeug des mutmaßlichen Unfallgegners zu tun haben würde. Auf meinen Hinweis hin, dass mit dem vorbeschädigten Fahrzeug dennoch ein Schaden an unserem Opel verursacht worden sein könnte, erwiderte der Beamte, dass man die aktuellen und die seinerzeitigen Fotos einem Gutachter zur Einschätzung vorlegen würde, aber dass letztendlich nur eine Auswertung der Lackproben eindeutig klären könnte, ob die beiden Schäden zusammenhingen. Ob eine solche Auswertung der Lackproben jedoch gemacht werden würde, läge in der Entscheidungsgewalt des Staatsanwaltes, der vermutlich die Kosten der Auswertung von angeblich rund 3 TEUR ins Verhältnis zum entstandenen Schaden setzen würde. Ich interpretiere dies dahingehend, dass eine Auswertung der Lackproben voraussichtlich nicht erfolgen wird. Meine Rechtsschutzversicherung informiert auf Nachfrage, dass sie die Kosten zur Durchsetzung meiner Ansprüche tragen würde, sofern der Verursacher identifiziert worden ist. Sie würden aber keine Kosten, die sich aus einer aktiven Verfolgung des Verursachers ergeben würden, decken, dazu zählten sie auch die Kosten für eine eigene Auswertung der Lackprobe. Schade. Das Schadensbild, das Auftreten bzw das Verhalten des mutmaßlichen Verursachers und mein Bauch sagten mir, dass ich mit meiner Anschuldigung richtig lag. Mein Bauch sagt mir aber auch, dass mir das voraussichtlich nix nützen würde. Tatsächlich erhielt ich ein paar Wochen später die Nachricht, dass sich der Staatsanwalt gegen die Auswertung der Lackprobe entschieden hätte. ![]() |
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#2
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Sonst hätte die nicht MB am nächsten Tag die Freigabe zur Reparatur erteilt. Ein Bekannter sagt mir, dass die Staatsanwaltschaft die Unfallflucht "älterer Verkehrsteilnehmer" gern zum Anlass nimmt, die Fahrerlaubnis einzuziehen.......... .
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Grüße Horst __________________________________________________ "Es ist nie zu spät für eine glückliche V6 verrücktheit !" ![]() |
Folgender Benutzer sagt Danke zu V6 Mixto Lang für den nützlichen Beitrag: | ||
#3
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§ 142 StGB ist und bleibt eine Straftat und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt. Es gibt eine sogenannte Bagatellgrenze und diese liegt nach überwiegender Rechtsmeinung bei 50,00€. Es gibt allerdings auch Gerichte, die diese Grenze bei 150,00€ angesetzt haben. In diesen Fällen wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht mehr als Straftat verfolgt. In der Regel erfolgt dann eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 StVO.
In der überwiegenden Mehrzahl der Verurteilungen gemäß § 142 StGB kommt es als Nebenfolge zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und als Hauptstrafe zu einer nicht unempfindlichen Geldstrafe. Eine Anmerkung zur Entnahme und Bestimmung einer Lackprobe. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass sich die Kosten auf 3.000€ belaufen sollen. Von der Polizei entnommene Lackproben werden in der Regel in eigenen Laboren der Landeskriminalämter untersucht und die dabei anfallenden Kosten halten sich in Grenzen. Neben dem eigenen Strafbegehren hat der Staat auch eine Verpflichtung zur Wahrung und Durchsetzung von Ansprüchen seiner Bürger gegenüber dem Staat und auch gegenüber einem anderen Bürger. Sollte ein staatliches Strafverfolgungsorgan sich nicht auch an diesen Grundsatz halten, dann kann dieser durch den dadurch belastenden Bürger eingeklagt werden. Grundsätzlich möchte ich noch sagen, dass man jede Unfallflucht zur Anzeige bringen sollte. Viele Verkehrsteilnehmer bleiben auf den Folgen eines Verkehrsunfalles (Sachschäden und auch Körperschäden mit Langzeitfolgen) sitzen, weil sich der Unfallverursacher unerlaubt und unerkannt vom Unfallort entfernt. Diesem Verhalten gilt es entgegen zu treten. Wenn durch die Verfolgung und Ahndung von Straftaten gemäß § 142 StGB auch nur ein potentieller "Flüchtender" von seiner Absicht abgehalten wird, dann ist dieses zum Vorteil des Geschädigten: Er bleibt nicht auf seinem Schaden sitzen. |
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#4
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Nun, das war die seinerzeitige Aussage der Polizei. Hätte ich das bezweifeln sollen?
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#5
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In Schleswig-Holstein ist es üblich, dass entnommene Lackproben nach Unfallfluchten auch erst dann untersucht werden, wenn die Tat anderweitig nicht nachgewiesen und aufgeklärt werden konnte.
Und ja, die Kosten sind geringer. Wobei sich die Kostenfrage eigentlich erst dann stellt, wenn die Untersuchung der Lackprobe nicht zum angestrebten Ziel führen sollte. Sollte nämlich die Schuld des Verursachers festgestellt werden, dann hat dieser die sämtlichen Verfahrenskosten zu tragen, auch die der Lackprobenbestimmung. In dem geschildetern Fall mag wohl die Gesamtspurenlage dazu geführt haben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auf weitergehende Untersuchung verzichtet hat. Wenn es sich bei dem Unfallgegener nachweislich um alte (und nicht frische) Beschädigungen gehandelt hat, dann hätte eine Untersuchung der sichergestellten Lackprobe auch nicht zu einer anderen Beweislage geführt. Bei einer labortechnischen Untersuchung einer Lackprobe hätte zwar eine Übereinstimmung mit dem vermeintlichen Unfallfahrzeug hergestellt werden können, eine individuelle Zuordnung wäre jedoch nicht möglich gewesen. Bei Fahrzeuglacken handelt sich um "Massenware", die zeitgleich auf eine unbestimmte Zahl von Fahrzeugen aufgebracht worden ist. Individuelle Merkmale die nur einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, gibt es nämlich nicht. Bei einer Lackprobenuntersuchung kann nämlich nur festgestellt werden, welchem Fahrzeughersteller und möglicherweise noch welchem Fahrzeugtyp dieses Herstellers die Probe zugeordnet werden kann. |
#6
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Nun, vielleicht ist es in Bayern anders.
Ich bin ein relativ abgeklärter Mensch, der nicht von Wunschdenken bestimmt wird. Mein Bauch sagte mir damals, dass die beiden Fahrzeuge sich begegnet waren. Lackproben wurden nicht nur vom anderen, sondern auch von unserem Fahrzeug abgenommen. Ich bin mir sicher, dass eine Laboruntersuchung mein Bauchgefühl bestätigt hätte. Letztendlich habe ich mir über's Internet eine neue Stoßstange und Lacke im Gesamtwert von 150 EUR kommen lassen und das Ding an einem Wochenende wieder gerichtet. |
#7
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Mir ist vor 30 Jahren folgendes passiert.
War mit einem MB508 auf Deutschlandtour. Abends in der Dunkelheit habe ich das Fzg. markiert, in einer engen Umgebung. Dabei habe ich wie sich später herausstellte an einen anderem Fzg. in dessen Rücklicht einen Sprung gemacht und habe mir ein Hotel gesucht. Ich hatte dies nicht bemerkt. Am anderen Morgen hatte ich eine Mitteilung der Polizei auf der Scheibe ich sollte mich doch dort mal melden. Dadurch hatte ich eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und unerlaubten Entfernter vom Unfallort. Es kam auch zu einer Gerichtsverhandlung und Verurteilung des Delikte und somit bin ich bis heute in D vorbestraft. Ich weiss, die Strafen ist längst verjährt. Sollte ich aber in eine Untersuchung geraten, kommt das im Vorstrafenregister wieder hoch, obwohl es eigentlich gelöst sein sollte. So schnell und unbedarft ist man vorbestraft. Hätte ich es bemerkt, hätte ich mich darum gekümmert. Aber so, hast man keine Chance. Seither, rufe ich bei jeden bemerkten Templer die Polizei. Gruss ANGRO |
#8
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Wegen einer Sachbeschädigung kann man in Deutschland nur bestraft werden, wenn man diese vorsätzlich begangen hat. Den Straftatbestand "Fahrlässige Sachbeschädigung" gibt es nicht. In der Regel wird ein Verkehrsunfall unbeabsichtigt herbeigeführt und somit wurde der dabei verursachte Sachschaden fahrlässig und straffrei verursacht (das andere Fehlverhalten wird natürlich geahndet).
Hier noch Ausführungen zur Frage "vorbestraft, ab wann": Nach § 32 BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als 3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. § 32 Abs. 2 BZRG „ Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten“ Der Gesetzgeber hat diese Grenzen ausgewählt, da sie auch entscheidend für die Frage sind, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Sofern jemand zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt er nach dem deutschen Recht als vorbestraft. Werden diese Grenzen nicht erreicht, so enthält das Führungszeugnis die Bemerkung „keine Eintragung“ und die Person ist damit nicht vorbestraft. Und jetzt noch zur Dauer einer Eintragung: Eine Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis passiert grundsätzlich automatisch. Die Tilgungsreife tritt je nach Deliktsform nach unterschiedlichen Tilgungsfristen ein:
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#9
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Passiert übrigens in Bayern. Gruss ANGRO |
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Stichworte |
Parkschaden, Unfallflucht |
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