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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#41
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Es ist eine "Reißleine"! Diese hat nur die einzige Aufgabe, die Bremse auszulösen. Danach muß sie abreißen, damit das Zugfahrzeug nicht außer Kontrolle geraten kann. |
#42
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Guten Abend, genau das sagte ich schon. Das Seil reist. Das wird nur einmal gebraucht, im Falle des Abriss des Hängers von der Kugel. Daher kommt mir auch das ganze sehr subjekt vor. Gut, selbst wenn das Seil am Fahrzeug befestigt ist, reist es. Es wird wohl geglaubt, in dem Fall, wenn die Hängerkupplung am Fahrzeug abfällt, mit Reisleine, wird der Hänger nicht gebremst. Aber wo hat man das schon gehört. Die abnehmbaren Hängerkupplungen reist ab. Wenn die nicht richtig eingerastet ist fällt die gleich ab. Nicht aber wörend der Fahrt. Aber wie bemerkt, wo sind dann die ungebremsten Hänger? Die haben das Problem nicht. Die rauschen dann in den Gegenverkehr.
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#43
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Es geht nur darum, dass der "Einhakpunkt" für das Seil im Abrißfall schon einige Kraft aufnehmen muß. Die Kupplung darf dadurch nicht beschädigt werden. Die wird ja nach Unfällen nicht gewechselt wie eventuell Sicherheitsgurte etc.
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#44
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Es gab vor Jahren mal einen Rückruf (bei VW?) wegen abfallender (abnehmbarer) AHKs - also ist das vielleicht doch gar nicht soo abwegig. Das ungebremste Anhänger, die ja meistens durchgängig mit 100km/h Zulassung bewegt werden, gänzlich ohne irgendwelche Sicherung auskommen, ist mir auch ein Rätsel. Aber anscheinend sind 100km/h schnelle 750kg nicht so gefährlich wie 80km/ schnelle 2.500kg.... @kaltec67 - Wie kommst du darauf, dass Anhängerkupplungen nach einem Unfall nicht gewechselt werden? Nach einem Auffahrunfall auf eine feste, bzw. montierte, abnehmbare AHK wird mindestens immer die Kugelstange gewechselt, meistens, je nach Heftigkeit auch noch die Traverse. |
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#45
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Guten Morgen,
hab da noch was im Netz gefunden bei § 41 StVZO. Zitat: http://www.stvzo.de/stvzo/B4.htm#41
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#46
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Hallo,
Danke für den Verweis auf die gesetzl. Vorschrift. Das dient dazu die Dinge zu versachlichen. Bei der Vorschrift des 41 StVZO kann einem aber schon mal schwindelig werden. Wie viele "wenn dann" Regelungen darin enthalten sind ![]() ![]() Der Abs. 9 ist da noch relativ verständich, wenn man die Regelung in dem Wirrwar denn mal gefunden hat ![]() (Abs. 9)".........die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen......." Erstes Fazit: dem Gesetzgeber ist es egal wie und wo sich der Anhänger vom Zugfahrzeug trennt entscheiden ist danach nur dass er sich trennt. Ob die Kupplung versagt, der Kugelkopf abreißt / sich löst oder die Deichsel bricht spielt nach dem Wortlaut erst mal keine Rolle. Insofern ist das sogenannte "Abreissseil" welches "nur" über den Kupplungskopf gelegt wird im Fall der Fälle (Abnehmbare AHK war eben doch nicht richtig verriegelt o.Ä.) nicht ausreichend. Nur was tatsächlich ausreichend ist lässt sich zumindest nicht direkt erschließen, wie ist es, wenn das Abreißseil an dem Querträger der AHK hängt und dieser sich komplett löst......ich weiß, ich weiß ![]() Schlussendlich hilft einem doch nur der gesunde Menschenverstand und da würde ich sagen (nicht dass ich für mich in Anspruch nehmen würde einen solchen zu besitzen ![]()
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
#47
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Nach längerem Recherieren habe ich nun auch die entsprechende EU-Verordung gefunden:
Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...53:0138:DE:PDF Um die Sucherei abzukürzen - Seite 27 Absatz 1.5 und 1.5.1 |
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#48
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So sieht das bei unserer V Klasse mit abnehmbarer Kupplung aus. Gruß Detlev
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Früher hab ich vor Freude geheult! Heut lach ich darüber! |
#49
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1.5 Die Hersteller von Halterungen müssen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder Vorrichtungen vorsehen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) entspricht. 1.5.1 Die Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil müssen so angeordnet sein, dass die Hilfskupplung oder das Abreißseil die normale Beweglichkeit der Kupplung nicht einschränken oder die normale Funktion des Auflaufbremssystems nicht beeinträchtigen. Ein einzelner Befestigungspunkte ist innerhalb von 100 mm auf einer senkrechten, durch den Bewegungsmittelpunkt der Kupplung verlaufenden Ebene anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind beiderseits der senkrechten Achse und in gleichem Abstand dazu (max. 250 mm) jeweils ein Befestigungspunkt vorzusehen. Diese(r) Befestigungspunkt(e) ist/sind möglichst weit hinten und oben anzuordnen. Also ist unsere ab Werk verbaute abnehmbare AHK nicht vorschriftsmäßig, wenn diese olle Öse fehlt? Und noch schlimmer: die Holländer haben Recht?! ![]()
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Viele Grüße Henrik Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt. Geändert von murphy (20.10.2015 um 11:38 Uhr) |
Folgende 3 Benutzer sagen Danke zu murphy für den nützlichen Beitrag: | ||
#50
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Hi Detlev,
hast Du die Kupplung falsch herum montiert ???? ![]() ![]() ![]() ![]() Duck und wech ... mfg Stefan |
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Stichworte |
Abreißseil, Anhänger, Hollandöse, Nachrüstung, Niederlande, Schweiz |
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