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  #1  
Alt 16.07.2015, 13:06
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Tja,

da wäre wieder das Problem mit der Interpretation.

Die Gesamtlast erhöht sich um jew. ?? 100 kg an Vorder- und Hinterachse?( Im Anhängerbetrieb)*

(F.1/F.2: +100kg), also 2 x 100kg

Da kommt die Frage auf wie hoch ist die zugel. Stützlast? Bei 150kg würden ja 100 kg auf der Hinterachse nicht reichen, nichtmal bei 100 kg, da ja der Hebelarm dazukommt.


Es steht da, bei Anhängerbetrieb. Im weitesten Sinne?? Ist doch egal ob der Anhänger die Last bringt oder alternativ die Ladung?

Die Feststellung von Helmut, dass sich der Schwerpunkt verschiebt ist zwar richtig, allerdings scheint es ja so zu sein, dass dass sich das zul. GG. doch erhöht.

Sollte * stimmen und die Annahme das Anhängerbetrieb = eingetragene Anhängerkupplung ist, hätte der Flic Princeton um 50€ beschissen und er hätte sogar noch eine Anhalterin mitnehmen können.

Gruß

Christian
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  #2  
Alt 16.07.2015, 13:33
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Zitat:
Zitat von VKlon Beitrag anzeigen
Die Gesamtlast erhöht sich um jew. ?? 100 kg an Vorder- und Hinterachse?( Im Anhängerbetrieb)*

(F.1/F.2: +100kg), also 2 x 100kg
Nein. F1 bzw. F2 bezieht sich auf "Technisch zulässige Gesamtmasse in kg" und somit erhöht sich das Gewicht lediglich um 100kg.


Zitat:
Zitat von VKlon Beitrag anzeigen
Da kommt die Frage auf wie hoch ist die zugel. Stützlast? Bei 150kg würden ja 100 kg auf der Hinterachse nicht reichen, nichtmal bei 100 kg, da ja der Hebelarm dazukommt.
150kg und genau um diesen Wert erhöht sich die max. zulässige Hinterachslast.
Über die Hebelwirkung haben wir hier schon weit und breit diskutiert

Über die Definition von Anhängerbetrieb könnte allerdings noch spannend werden.
Für mich gehört dabei ein Anhänger hintendran sonst müsste man die vorhandenen Angaben nicht um diesen Betrieb erweitern.
Warum das Fahrzeug aber durch das Ziehen eines Anhängers plötzlich mehr Gewicht als unter "Technisch zulässige Gesamtmasse in kg" vertragen können soll ist mir schleierhaft. Dieser Begriff gibt, meiner Meinung nach, die technische Höchstgrenze vor.
Diese Bezeichnung würde, meiner Meinung nach, wenn überhaupt nur in der Kombination zulässige Gesamtmasse in kg 3050 und Technisch zulässige Gesamtmasse in kg 3200 bei Anhängerbetrieb halbwegs Sinn machen.
Wobei der Anhängerbetrieb garantiert keinen positiven Einfluss auf das Fahrzeug bzw. dessen Fahrverhalten hat.
__________________
Gruß aus OWL
Helmut


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  #3  
Alt 16.07.2015, 13:53
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Ich verstehe nicht, wieso die zul. Gesamtmasse bei +150kg Stützlast um +100kg angehoben wird.

Einleuchtender wären dann doch +200 kg, damit wären dann die 150kg abgedeckt + die Auswirkungen des Hebelarms von der Hinterachse zum Kupplungskopf.

Ich behaupte das, wenn ich kontrolliert werde.

Gruß

Christian
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  #4  
Alt 17.07.2015, 05:44
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DMA DMA ist offline
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Für alle Interessierten, es hat sich scheinbar einiges im Zuge der EG-Zulassung geändert.

Es gibt ein gutes PDF von einem Fahrlehrer, der all die Fragen hier auflösen kann.

Hier ist das PDF, interessant wird es auf Seite 4 "Zulässiges Gesamtgewicht". Aber auch der Rest ist sehr interessant.

Ein kleiner Auszug daraus:
Nach dem Verbinden von Fahrzeug und Anhänger und dem Einfahren des
Stützrades verlagert sich die Stützlast auf die Anhängerkupplung des Zugfahrzeuges und reduziert dessen Zulademöglichkeit. Die Richtlinie 92/21/EG, Fassung 95/48/EG, erlaubt deshalb, dass bei Anhängerbetrieb das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens überschritten werden darf.....
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  #5  
Alt 17.07.2015, 07:06
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princeton1 princeton1 ist offline
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Zitat:
Zitat von DMA Beitrag anzeigen
Für alle Interessierten, es hat sich scheinbar einiges im Zuge der EG-Zulassung geändert.

Es gibt ein gutes PDF von einem Fahrlehrer, der all die Fragen hier auflösen kann.

Hier ist das PDF, interessant wird es auf Seite 4 "Zulässiges Gesamtgewicht". Aber auch der Rest ist sehr interessant.

Ein kleiner Auszug daraus:
Nach dem Verbinden von Fahrzeug und Anhänger und dem Einfahren des
Stützrades verlagert sich die Stützlast auf die Anhängerkupplung des Zugfahrzeuges und reduziert dessen Zulademöglichkeit. Die Richtlinie 92/21/EG, Fassung 95/48/EG, erlaubt deshalb, dass bei Anhängerbetrieb das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens überschritten werden darf.....
-

Na, ob das wirklich noch aktuell ist...?!?
Bei Textangaben wie:
Golf 4, D-Mark und DaimlerChrysler habe ich da so meine Zweifel...!

-
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  #6  
Alt 17.07.2015, 07:30
Eumeltier Eumeltier ist offline
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Kann das stimmen?

Zitat:
Vor der Einarbeitung der EG-Bestimmungen definierte die StVZOAnhängelast als tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast.
Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers
zuzüglich der tatsächlichen Stützlast.
Also der erste Teil ist noch mein aktueller Wissensstand:
Mein Audi A9 durfte 1900 kg ziehen, bei Ausnutzung der maximalen Stützlast von 50 kg durfte der Anhänger mit Ladung also 1950 kg wiegen (natürlich vorausgesetzt der Anhänger selber darf das).

Das gilt jetzt nicht mehr?
Außerdem tatsächliche Gesamtmasse PLUS tatsächliche Stützlast kann ja wohl so wörtlich nicht gemeint sein. Das hiesse ja beim oben genannten Anhänger: Anhängelast = 1950 kg Gesamtgewicht + 50 kg Stützlast = 2000 kg. Da hat er sich wohl ungünstig ausgedrückt.

Gruß,
Martin
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  #7  
Alt 17.07.2015, 07:35
Musti
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Zitat:
Zitat von Eumeltier Beitrag anzeigen
Kann das stimmen?

Mein Audi A9 durfte 1900 kg ziehen, ...
Du fährst einen A9??? Bist Du bei Audi in der Entwicklung?
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  #8  
Alt 17.07.2015, 07:58
Eumeltier Eumeltier ist offline
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Zitat:
Zitat von Musti Beitrag anzeigen
Du fährst einen A9??? Bist Du bei Audi in der Entwicklung?
Aua, ich schlaf wohl noch... war natürlich ein A6
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  #9  
Alt 16.07.2015, 13:56
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Hein Hein ist offline
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Stützlast....


CoC MP 3.0 2014 AHK a.W 2,5t Stüzlast 100kg





CoC MP 3.0 2011 keine AHK a.W. Stützlast 150kg
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  #10  
Alt 16.07.2015, 14:30
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Nürnberg -[Deutschland]- N Nürnberg -[Deutschland]- RW 1 2 3 4
Daumen hoch

Zitat:
Zitat von Hein Beitrag anzeigen
Stützlast....
Entschuldigung, natürlich 100 kg, 150 kg ist ja die Dachlast
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Helmut


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