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#1
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Hier wird auch diskutiert: http://www.motor-talk.de/forum/tempo...-t3534390.html Zu einem definitivem Ergebnis kommen die nicht. |
#2
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UND kann es insofern nicht sein, sonst wärst Du IMMER ordnungswidrig unterwegs mit Vmax WR < Vmax Auto, wenn Dein Auto keinen einstellbaren Limiter hat
![]() Aber einige Motor-Talk-Diskussionsteilnehmer gehen zuweilen streng in Richtung Auto-Bloed, daher bin ich seit 4 Jahren nicht mehr dabei. "Wird diskutiert" ist lustig, der letzte Beitrag im Thread ist schon einige Jahre zurückliegend.
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Gruß Reinhard |
#3
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Das ist doch Unsinn.. Bedingung ist, daß die Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
Das kann auch durch Brain 2.0 und sensible Gasfußkontrolle geschehen. Von daher sehe ich nichts gegen UND.... |
#4
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Vorsicht - es geht bei diesem Gesetz NICHT um die Straßenverkehrsordnung (also alles, was den Fahrer und sein Verhalten bestimmt), sondern um die Straßenverkehrszulassungsordnung - damit ist die Fahrzeugausrüstung geregelt, der Fahrer ist da außen vor.
Das ist ein himmelweiter Unterschied .. ok, schon gut, heute gibt es keine Katzen dünsten im Radio. http://www.stern.de/wissen/schweizer...n-2155472.html
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Gruß Reinhard |
#5
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Hier gibt es angeblich ein Urteil von 2010, daß die Einstellung im KI NICHT reicht:
http://www.mercedes-forum.com/board/...514#post731514 Die Polizei NRW war 2011 auch noch der selben Meinung: http://www.mercedes-forum.com/board/...585#post731585 Also von Rechtssicherheit sind wir hier noch weit entfernt... |
#6
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Ich habe noch nicht herausgefunden, ob Ziffer 2 erst 2011 oder später im § 36 Abs.1 eingeführt wurde, was auch denkbar ist.
Die von Dir zitierten Fälle handelten allerdings nicht von der Einstellung einer permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung im KI, sondern vom Aufleuchten einer Warnung bei Überschreiten eines Limits - ohne diese Überschreitung aber zu verhindern. Wenn Du beim V das permanente Limit setzt, kommst Du auch mit kick-down nicht höher. Was ein himmelweiter Unterschied ist ![]()
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Gruß Reinhard |
#7
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Du unterschlägst aber, daß in beiden Fällen ausdrücklich von der "ständigen Lesbarkeit" gesprochen wird.
Fakt ist, daß ich mehrfach davon gelesen habe, daß es ohne den Aufkleber Ärger gab - und noch nie davon gelesen habe, daß jemand in dem Fall in einer höheren Instanz erfolgreich dagegen an gegangen ist. Ich finde es ja auch Schwachsinn, aber ich habe noch keinen Präzedensfall gefunden, daß die Begrenzung alleine definitiv reicht. Muß wohl jemand noch mal durchkämpfen bis oben. Aber ich habe darauf keine Lust ![]() |
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