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#1
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Hi Nico,
Vertrag ist Vertrag, einseitige Änderungen in der Laufzeit sind nicht möglich - nur einvernehmlich. Klar gäbe es u.U. vermehrt Streß mit dem Fahrzeugversicherungsteil im Schadensfall (Haftpflicht kann Dir egal sein). Ich beantworte solche unsittlichen Gesuche mit der Frage nach dem Passus in den vereinbarten AGB, der solch unterjährige Änderungen ermögliche. Ironie, die Dir liegt, könntest Du natürlich auch nutzen, um Deinerseits zu erklären, Du hättest Dich geirrt und Sie mögen doch die Rechnung um *über 100 EUR* kürzen und Dir den Differenzbetrag überweisen. Die Kündigung ist der eine Teil, sicherlich freudig angenommen vom Versicherer, der andere Teil ist die Schadensersatzpflicht für die Versicherung bei einem nun teuereren Anbieter als im ursprünglichen Vertrag. Diese Differenz steht Dir zu.
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Gruß Reinhard |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu drdisketti für den nützlichen Beitrag: | ||
#2
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Ich sehe das so, ein Vertag kommt zustanden wenn A etwas anbietet zu bestimmten Bedingungen,Leistung und Preis und B (du) es akzeptierst.
Fehlt nun eine grundlegende Eigenschaft des Vertrages, bzw. nicht so wie vereinbart, ist aus meiner sicht kein Vertag zustande gekommen. saludos Christian |
Folgender Benutzer sagt Danke zu christiancastro für den nützlichen Beitrag: | ||
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CO2: Experten fordern Überarbeitung des Fahrzyklus (evtl ab 2014) | vianonuevo | Alles andere | 0 | 12.07.2011 00:39 |