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  #1  
Alt 11.07.2013, 15:54
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Vauminator
 
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Barnim -[Deutschland]- BAR Barnim -[Deutschland]- * * * *
Frage

Bin jetzt ein wenig verwirrt!

Du schreibst Dein in den Papieren als LKW klassifiziertes Fahrzeug wurde durch das FA jetzt als PKW versteuert??

Dann aber nix wie hin dort und den Schein uffn Tisch gelegt. Wäre mein erster Weg.

Warum solltest Du Dein Fahrzeug ummelden?? Wegen dem Sonntagsfahrverbot??
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  #2  
Alt 11.07.2013, 17:37
VITO-Power
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Standard

Das FA ist an die Zulassungsart nicht gebunden und kann Fahrzeuge, die eher dem PKW - Charakter entsprechen, auch als solche versteuern.
Als ich unbedingt eine PKW - Zulassung für meinen Mixto wollte wurde ich in der NL doof angeguckt, folgte aber genau dem hier beschriebenem Gedankengang bezüglich der Bündelung der Nachteile. Wirklich ohne Probleme hat man eine LKW- Besteuerung beim Kasten mit Trennwand.
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  #3  
Alt 11.07.2013, 19:02
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Der Vauminator
 
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Berlin -[Deutschland]- B Berlin -[Deutschland]- VI * * *
Standard

Ich habe gleichlautende Post bekommen (dank 3,0 CDI mit verdreifachter Steuer).

Die Einspruchsbegründung brachte es an den Tag: die gehen von 3 Sitzreihen à 2 Sitzplätzen aus wegen der Angabe "6 Sitzplätze" in der Zulassungsbescheinigung.

Damit wäre "das Gepräge" (O-Ton FA) dann überwiegend Personentransport als Lasttransport.

Ich denke notfalls an Stilllegung der Sitzreihe beim TÜV durch entsprechenden Eintrag "2 Sitzplätze" in den Fahrzeugpapieren.

Denn: einen Pkw hast Du durch diese unabhängig vom FA ausgesprochene Besteuerung nicht erlangt - z.B. die Versicherung bleibt teuer. Und umtypen kannst Du nicht, weil die Bodengruppe keine 2. Sitzreihe möglich macht (u.U. hast Du auch gar keine Fenster für eine weitere Sitzreihe hinten).

Meinen Einspruch an sich habe ich übrigens wie folgt begründet: der geänderte Bescheid beruft sich auf § 2 Abs. 2a KfzStG in der Form vom Oktober 2010. Der wurde aber im Dezember 2012 ersatzlos gestrichen (!!). Damit ist der Bescheid unbegründet und nichtig, denn nach Aufhebung kann der § nicht mehr auf danach liegende Fälle angewendet werden. Mein Bescheid war übrigens RÜCKWIRKEND.
__________________
Gruß Reinhard

Geändert von drdisketti (11.07.2013 um 19:04 Uhr)
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  #4  
Alt 11.07.2013, 19:11
VITO-Power
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Problematisch ist die Einstufung als Multifunktionsfahrzeug, in Verbindung mit der für Mixtos verbundenen 2. Sitzreihe und entsprechender Teilverglasung ...
Sollte in der Begründung ein Formfehler sein, so wird dieser bestimmt korrigiert werden ... durch einen gleichlautenden Bescheid mit neuer Begründung.
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  #5  
Alt 11.07.2013, 19:19
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Berlin -[Deutschland]- B Berlin -[Deutschland]- VI * * *
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Haben Sie nicht gemacht in meinem Fall, nur § 18 Abs. 12 als textlichen Hinweis ergänzt.

2. Sitzreihe geht beim Mixto nicht, wie schon geschrieben. Es zählen die Sitzreihen im Laderaum bzw. Fahrgastraum, nicht die im Führerhaus.

Der Fahrerplatz zählt auch nicht (ohne den wäre es ja als Kraftfahrzeug gar nicht betreibbar).

Sofern mit voller Bestuhlung mehr Platz für Ladung als für Passagiere zur Verfügung steht, bleibt es ein Lkw.

Sonst würde jede Doppelkabine/Pritsche nun zum Pkw.
__________________
Gruß Reinhard

Geändert von drdisketti (11.07.2013 um 19:21 Uhr)
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  #6  
Alt 11.07.2013, 21:02
hsllacky
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Ich kenn mich in den §§ nicht so aus aber faktisch ist das jetzt so daß das FA z.B. Pickups mit Doppelkabine und eben auch den Mixto mit 5 Sitzen als Pkw einstuft, und zwar nur für die steuerliche Seite. Zulassung und Versicherung haben damit nix zu tun bzw. bleiben so.
Wenn ich´s richtig verstanden habe zählt das Verhältniss Laderaum/Passagierraum.
Es ist auch Fakt das es z.B. bei VW einen 5-Sitzer (Transporter) mit Lkw-Zulassung nicht gibt oder gab, es sei denn er hat den langen Radstand. Während es beim Mixto selbst den kurzen mit Lkw-Zulassung gibt. Die FA-Tante hat das extra betont das damit eine angebliche Ungerechtigkeit nun abgeschafft sei, das Privileg hätten ja nur Vito-Fahrer gehabt.
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  #7  
Alt 11.07.2013, 21:09
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drdisketti drdisketti ist offline
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Einspruch kostet nichts und hält den Bescheid offen. Aussetzung der Vollziehung beantragen kostet auch nichts.

Dass das Finanzamt Bevorzugung von Mercedes gegenüber VW beseitigt, ist schon eine *dreiste* Argumentation. Es gibt ja noch Toyota, Nissan, Ford, Fiat, Peugeot ...

Die Regel lautet (Zitat aus dem ersten Antwortschreiben) - Lkw, wenn mehr Laderaum als Fahrgastraum. Beim kompakten sind es ca. 59% Laderaum, beim langen 62% und beim XL dann 65%, die bei eingebauter Sitzbank verbleiben.

Da der Mixto kein Schienensystem hat, sind das unveränderliche Werte.
__________________
Gruß Reinhard
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  #8  
Alt 12.07.2013, 10:28
vianonuevo
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Zitat:
Zitat von drdisketti Beitrag anzeigen
...
Meinen Einspruch an sich habe ich übrigens wie folgt begründet: der geänderte Bescheid beruft sich auf § 2 Abs. 2a KfzStG in der Form vom Oktober 2010. Der wurde aber im Dezember 2012 ersatzlos gestrichen (!!). Damit ist der Bescheid unbegründet und nichtig, denn nach Aufhebung kann der § nicht mehr auf danach liegende Fälle angewendet werden. Mein Bescheid war übrigens RÜCKWIRKEND.

Das scheint mir ein sehr wichtiger Punkt zu sein.

Ein Steuerbescheid der seine Begründung aus Gesetzen bezieht die so nicht mehr gültig sind, der ist ohne ausreichende Begründung!

Hier sieht man "(2a) bis (2c) (weggefallen)"
http://www.gesetze-im-internet.de/kr...005090927.html


Anleitung zum ausmessen:
http://www.motor-talk.de/forum/aktio...hmentId=699679

Als letzte Abhilfe bliebe beim Vito Mixto wohl noch die Austragung der hintersten Sitzreihe.
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  #9  
Alt 12.07.2013, 11:54
hsllacky
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Na da sind doch paar Ansatzpunkte für den Einspruch. Wenn es wirklich um die vorwiegende Nutzung geht wäre der Fall für mich klar, ich hab die hinteren Sitze schon seit Monaten ausgebaut und hab sie bis jetzt 4 oder 5 mal gebraucht. Aber genau deswegen hab ich das Auto gekauft, der Flexiblität wegen. (Als Nachweis fotografier ich das Auto mit ausgebauten Sitzen .a.)
Mein Steuerberater konnte mir nichts brauchbares sagen, empfiehlt aber schon mal vorsorglich ein Fahrtenbuch zu führen da das FA im nächsten Schritt wahrscheinlich die Privatnutzung unterstellt.
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  #10  
Alt 12.07.2013, 12:05
VITO-Power
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Beim fahrtenbuch kommt es darauf an, ob der gewerbsmäßige Fahrzeuggebrauch eine gängige Privatnutzung zulässt ...

Vernein wird die Privatnutzung regelmäßig dann, wenn eine Trennwand hinter der ersten Sitzreihe (Fahrer und Beifahrer) ist.

Sollte es kein anderes Firmenfahrzeug geben, welches unter die 1% - regelung fällt, so würde ich sicherheitshalber ein Fahrtenbuch vorsehen.

Ich bin mal gespannt, ob ich ein Fahrtenbuch vorlegen muss, da ich "nur" das durchgehende Lastschutzgitter montiert habe ... (was aber auch Sitzplätze dahinter ausschliesst)
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