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#4
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Hi Nico,
![]() Zitat: "Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet. ... Privatfahrten mit Anhängern ... fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gewerblich oder für Entgeld hinter Lastkraftwagen mitgeführt werden." Zitatende Der §30 Absatz 3 Satz 1 heißt seit 19.10.2017: An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. (*gefunden über Google-Suche in ca. 2,5 min. ![]() Gruß aus Berlin Olaf
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(1. Vorsitzender 1. Mercedes V Club e.V.) Stau ist nur hinten bloed, vorne geht's ... ![]() |
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