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#1
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[QUOTE=nordexer;402298]
Zitat:
Guten Morgen Emil. Ich bin mir nicht ganz Sicher. Aufsitzrasenmäher in der Privathaftpflicht, aber nur für Schäden die durch den Mäher entstehen. Legst Du Deinen Mäher aber auf den Buckel und er ist hin, zahlt die Versicherung aber nicht.
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#2
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Bei der hohen Mähgeschwindigkeit kann ich mir einen Totalschaden garnicht vorstellen. Beim letzten Rückwärtssalto war nur das Lenkrad etwas verbogen und der Spannungskonstanthalter der Lichtmaschine hinüber.
Gruß Emil |
#3
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Genau aus diesem Grund verleihe ich keine Anhänger privat oder leihe mir welche privat.
Wenn der Anhänger von dem Freund nicht für die Vermietung freigegeben ist kann es jetzt sehr teuer werden für den Halter des Anhängers ! Bei einem Unfall mit Anhänger übernimmt 50 % die Haftpflicht des PKW und 50 % die des Anhängers.(wurde ab 2000 so geregelt) Sprich die Haftpflicht des Anhängers geht jetzt an den Halter weil Sie einen Schaden zahlen muss und da eine Versicherung ungern zahlt wird Sie es rausbekommen das nicht der Halter gefahren ist ! Das wird noch Spaßig wenn sich die Versicherung (des Anhängers) den Schaden (Leitplanke instandsetzen usw.) beim Halter wiederholt. Hänger musst Du deinem Kumpel aus eigener Tasche bezahlen ! Geändert von Mopeto (15.06.2016 um 08:53 Uhr) |
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#4
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Einzig den Schaden am Hänger selbst - da keine VK - ist ein Problem zwischen den beiden Freunden....
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Schöne Grüsse Stephan PS: Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten! ![]() Lebensplan: Plan A: Weltherrschaft übernehmen! Plan B: Leute mit Enten bewerfen....... Übrigens: Wer sein Ohr auf eine heiße Herdplatte legt......., der kann bald schon seine eigene Dummheit riechen........ ![]() Unterwegs im V- 250 Avantgarde Edition.... ...und hinterher hüpft fröhlich ein Hobby 650 KFU ![]() |
#5
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Dein Wort in Gottes Ohr. Da ich selber Anhänger vermiete kenne ich mich damit ein wenig aus. Du kannst vermietet auch gegen verleih austauschen. Falsches Fahrzeug + falscher Fahrer viel Spass beim herauswinden. |
Folgender Benutzer sagt Danke zu für den nützlichen Beitrag: | ||
#6
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Ok, keine hohe Mähgeschwindigkeit....aber offensichtlich einen anzug wie Sau......
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Schöne Grüsse Stephan PS: Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten! ![]() Lebensplan: Plan A: Weltherrschaft übernehmen! Plan B: Leute mit Enten bewerfen....... Übrigens: Wer sein Ohr auf eine heiße Herdplatte legt......., der kann bald schon seine eigene Dummheit riechen........ ![]() Unterwegs im V- 250 Avantgarde Edition.... ...und hinterher hüpft fröhlich ein Hobby 650 KFU ![]() |
#7
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Hallo,
![]() In diesem Urteil hat der BGH den Haftungsausschluss bei "Betriebsschäden" zwischen Zugfahrzeug und seinem Anhänger bei der Kaskoversicherung als rechtens bestätigt. Sprich es liegt hier lt. dem BGH gar kein Unfall vor. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte war es umgekehrt wie bei dem hier vorliegenden. Dort hat der Anhänger das Zugfahrzeug beschädigt und der Fahrzeughalter wollte Ersatz dieses Schadens durch seine Vollkasko. Das hieße: die Vollkaskoversicherung des Anhängers würde nicht greifen. Die Vollkaskoversicherung des Zugfahrzeuges scheidet m.E. schon per se aus, da dort nur Schäden am Zugfahrzeug versichert sind. In meinen Augen ist, wenn überhaupt, nur die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eventuell eintrittspflichtig. Diese dient dazu Schäden am Eigentum von Dritten im Falle eines Unfalls abzudecken. Fraglich könnte nach dem o.g. Urteil des BGH aber sein ob es sich überhaupt um einen Unfall handelt oder um einen sogenannten "Betriebsschaden" hierzu zählen lt. Versicherungsbedingungen zumindest für die Vollkasko (für die Haftpflicht habe ich geschaut, ob es da eine entsprechende Klausel gibt oder ob die Klausel sogar für alle Arten von Fahrzeugversicherungen gilt) "Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen" Hier wird vermutlich der Knackpunkt liegen, da würde ich mit der Prüfung ansetzen. Aber unabhängig von dem ganzen Versicherungsbedingungsgedöns ![]() natürlich leihe ich mir z.B. bei meinem Vater dessen Lastenanhänger für die Fahrt zum Baumarkt, (bei meinem Steuer und Versicherungsfreien Bootsanhänger würde ich mich ja wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn ich ein paar 6 Meter Balken im Sägewerk abhole ![]() Sprich in diesem Fall hier wäre für mich das logischste: Kfz verursacht Schaden an Eigentum Dritter - durch einen Unfall - somit ist die Kfz Haftpflicht einstandspflichtig. Also nachweisen, dass der Schaden am Hänger nicht direkt durch das Zugfahrzeug entstanden ist sondern dadurch, dass der Hänger in die Leitplanke gekracht ist verursacht durch das Kfz.
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung Geändert von Korsar (15.06.2016 um 09:40 Uhr) |
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#8
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![]() ![]() ![]() ![]() Ihr seid Knaller ![]() |
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#9
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Ich verstehe nicht was die ganze Sache mit vermieten oder verleihen zu tun hat. Der Besitzer des Anhängers saß neben mir im Auto, ich fuhr, weil mein Auto nur auf mich und meine Frau versichert ist. Mein Fahrzeug hat den Anhänger gegen die Leitplanke gezogen, dadurch wurde er beschädigt. Ich denke auch das es ein Kfz-Haftpflichtschaden ist. Meine VK ist für den Viano, das ist klar. Der Gutachter war gestern da und hat mir heute eine Summe von ca. 13000€ genannt. Eindeutig Reparaturschaden ...
Ich verstehe nur nicht, warum der Schaden am Anhänger nicht reguliert werden sollte. |
#10
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Guten Abend, versuche es mal zu erklären. Vermieten und Verleihen: Beim Mieten eines Hängers kannst Du eine VK Schutz mit ordern. Der kostet dann aber Geld. Das Kann, muss aber auch nicht sein. Bei manchen Vermietern von Hängern ist eine VK mit gewissen SB dabei. Viellecht. Mit der VK tust Du Dich nur gegen eine eigene Dummheit versichern, also wenn Du selbst schuldhaft den Hänger auf den Buckel schmeist. Beim Ausleihen von einem Freund, ob der jetzt neben Dir sitzt oder nicht, wenn er für den Hänger eine VK Versicherung hat ist da alles klar. Dann zahlt auch die VK. Hat er aber die nicht, ist der Hänger Dir. Also werden die Kosten Dir angehangen. Wenn der Eigner des Hänger keine VK hat und verursacht auch selbst einen Unfall, in dem er den Hänger in die Leitplanken setzt, zahlt er seine Reparatur selbst. Da kommt sonst keine Versicherung auf. Die VK ist eigentlich nur für die eigene Dummheit zuständig. Anderst mag es anderst aussehen, wenn ein dritter den Unfall verursacht. Dann ist der für alles haftbar. Oder der Hänger verusacht Schäden bei anderen. Dann kommt die Haftpflicht zum tragen. Daher ist es immer so eine Sache, wenn man von einem Freund einen Hänger ausleiht, der aber nicht VK versichert ist. Haben auch meine Vorschreiber schon geschrieben. Ich will Dir ja keine Angst machen, ich glaube da must Du Dich mit Deinem Freund irgendwie einigen. Noch was anderes, wie kam es eigentlich zu diesem Unfall? Warst Du da alleinig schuld dran? Wenn, warum?
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
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