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#1
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Nun, das war die seinerzeitige Aussage der Polizei. Hätte ich das bezweifeln sollen?
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#2
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In Schleswig-Holstein ist es üblich, dass entnommene Lackproben nach Unfallfluchten auch erst dann untersucht werden, wenn die Tat anderweitig nicht nachgewiesen und aufgeklärt werden konnte.
Und ja, die Kosten sind geringer. Wobei sich die Kostenfrage eigentlich erst dann stellt, wenn die Untersuchung der Lackprobe nicht zum angestrebten Ziel führen sollte. Sollte nämlich die Schuld des Verursachers festgestellt werden, dann hat dieser die sämtlichen Verfahrenskosten zu tragen, auch die der Lackprobenbestimmung. In dem geschildetern Fall mag wohl die Gesamtspurenlage dazu geführt haben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auf weitergehende Untersuchung verzichtet hat. Wenn es sich bei dem Unfallgegener nachweislich um alte (und nicht frische) Beschädigungen gehandelt hat, dann hätte eine Untersuchung der sichergestellten Lackprobe auch nicht zu einer anderen Beweislage geführt. Bei einer labortechnischen Untersuchung einer Lackprobe hätte zwar eine Übereinstimmung mit dem vermeintlichen Unfallfahrzeug hergestellt werden können, eine individuelle Zuordnung wäre jedoch nicht möglich gewesen. Bei Fahrzeuglacken handelt sich um "Massenware", die zeitgleich auf eine unbestimmte Zahl von Fahrzeugen aufgebracht worden ist. Individuelle Merkmale die nur einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, gibt es nämlich nicht. Bei einer Lackprobenuntersuchung kann nämlich nur festgestellt werden, welchem Fahrzeughersteller und möglicherweise noch welchem Fahrzeugtyp dieses Herstellers die Probe zugeordnet werden kann. |
#3
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Nun, vielleicht ist es in Bayern anders.
Ich bin ein relativ abgeklärter Mensch, der nicht von Wunschdenken bestimmt wird. Mein Bauch sagte mir damals, dass die beiden Fahrzeuge sich begegnet waren. Lackproben wurden nicht nur vom anderen, sondern auch von unserem Fahrzeug abgenommen. Ich bin mir sicher, dass eine Laboruntersuchung mein Bauchgefühl bestätigt hätte. Letztendlich habe ich mir über's Internet eine neue Stoßstange und Lacke im Gesamtwert von 150 EUR kommen lassen und das Ding an einem Wochenende wieder gerichtet. |
#4
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Mir ist vor 30 Jahren folgendes passiert.
War mit einem MB508 auf Deutschlandtour. Abends in der Dunkelheit habe ich das Fzg. markiert, in einer engen Umgebung. Dabei habe ich wie sich später herausstellte an einen anderem Fzg. in dessen Rücklicht einen Sprung gemacht und habe mir ein Hotel gesucht. Ich hatte dies nicht bemerkt. Am anderen Morgen hatte ich eine Mitteilung der Polizei auf der Scheibe ich sollte mich doch dort mal melden. Dadurch hatte ich eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und unerlaubten Entfernter vom Unfallort. Es kam auch zu einer Gerichtsverhandlung und Verurteilung des Delikte und somit bin ich bis heute in D vorbestraft. Ich weiss, die Strafen ist längst verjährt. Sollte ich aber in eine Untersuchung geraten, kommt das im Vorstrafenregister wieder hoch, obwohl es eigentlich gelöst sein sollte. So schnell und unbedarft ist man vorbestraft. Hätte ich es bemerkt, hätte ich mich darum gekümmert. Aber so, hast man keine Chance. Seither, rufe ich bei jeden bemerkten Templer die Polizei. Gruss ANGRO |
#5
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Wegen einer Sachbeschädigung kann man in Deutschland nur bestraft werden, wenn man diese vorsätzlich begangen hat. Den Straftatbestand "Fahrlässige Sachbeschädigung" gibt es nicht. In der Regel wird ein Verkehrsunfall unbeabsichtigt herbeigeführt und somit wurde der dabei verursachte Sachschaden fahrlässig und straffrei verursacht (das andere Fehlverhalten wird natürlich geahndet).
Hier noch Ausführungen zur Frage "vorbestraft, ab wann": Nach § 32 BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als 3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. § 32 Abs. 2 BZRG „ Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten“ Der Gesetzgeber hat diese Grenzen ausgewählt, da sie auch entscheidend für die Frage sind, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Sofern jemand zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt er nach dem deutschen Recht als vorbestraft. Werden diese Grenzen nicht erreicht, so enthält das Führungszeugnis die Bemerkung „keine Eintragung“ und die Person ist damit nicht vorbestraft. Und jetzt noch zur Dauer einer Eintragung: Eine Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis passiert grundsätzlich automatisch. Die Tilgungsreife tritt je nach Deliktsform nach unterschiedlichen Tilgungsfristen ein:
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#6
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Passiert übrigens in Bayern. Gruss ANGRO |
#7
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Soviel ich weis dürfen ausgetragene Einträge nicht mehr vorgehalten werden. Aber Bayern kann da ja sein eigenes Süppchen kochen wobei das eigentlich Bundesrecht ist.
Weiterhin die geringeren Kosten eines staatlichen Gutachten werden sicher mit der geringeren Entlohnung im Staatsdienst als wie in der freien Wirtschaft zusammen hängen. |
#8
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In meinem Fall (der Dank eines aufmerksamen Mitbürgers zur Klärung kam) wurde die Unfallfahrerin zu einem Bussgeld und einer Strafe von 600,00 € verdonnert.
Also bei Unfallflucht gibts keine Bagatellschäden wurde mir von der Polizei gesagt. ![]() |
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Stichworte |
Parkschaden, Unfallflucht |
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