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#1
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![]() Also das war mein Kenntnisstand - LKW unter 7,5t alles fein, LKW unter 7,5t + Anhänger = Problem die Formulierung sowie impliziert den Anhänger, unabhängig vom zGG. Das heißt, wenn einer von der Rennleitung nen schlechten Tag hat, bist du Mode. Thema Widerspruch: gibt es da eventuell schon eine Mustervorlage? Immerhin bemerke ich ja, dass ich nicht der erste bin. Vor allem ist ja wichtig, auf welche Paragraphen man sich beziehen muss, damit das Hand und Fuß hat |
#2
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Mal beom ADAC nachgefragt, soweit man Mitglied ist?
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#3
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![]() Zitat:
Auszug: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen. |
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#4
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Hier noch ein Link vom Zoll:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/St...94822bodyText5
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
Folgender Benutzer sagt Danke zu alexanderpeter für den nützlichen Beitrag: | ||
#5
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Hallo,
ZITAT: "die Uhren laufen anders selbst bein Tüv oder Zulassungsstellen." Ich fürchte nur, dass bei der aktuellen "Umschlüsselungsrunde" weder TÜV noch Zulassungsstelle gefragt werden und die Umstellung der Zuständigkeit von den lokalen Finanzämtern weg hin zu den Hauptzollämtern zu einer "einheitlichen" Handhabung bundesweit führen wird.
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
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