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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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Kann es sein, dass inzwischen an Sonntagen Fahrzeuge mit LKW-Zulassung uneingeschränkt Anhänger straffrei nutzen können, solange das Transportgut nicht gewerblich ist...?!?
- ![]() Gruss Nico |
#2
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![]() Zitat:
dass gab es schon immer, jeder Kastenwagen mit LKW Zulassung darf zu privat Zwecken auch Sonntags fahren. Nur die >Schrotkutscher< die am Sonntag ihre Ware nach Hause fahren, haben Fahrverbot auch mit PKW Zulassung wenn gewerblich nachgewiesen wird Unsere >Schleierfander und BAB Autobahnpolizei sind ganz scharf auf diese Leute. Gewerbliche Würstelbuden brauchen zu Markt fahren, vom Landratsamt eine Befreiung Gruß Reinhard |
#3
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Ne, bisher war die Regelung, dass ein Zugfahrzeug mit LKW-Status (Bsp. Vito oder Pick-Up) an Sonn- und Feiertagen nur „Sportgeräte“ oder ein Pferd auf einem Anhänger transportieren durften.
Seit letzten Oktober soll sich da irgendetwas geändert haben...?! - ![]() Gruss Nico |
#4
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Hi Nico,
![]() Zitat: "Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet. ... Privatfahrten mit Anhängern ... fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gewerblich oder für Entgeld hinter Lastkraftwagen mitgeführt werden." Zitatende Der §30 Absatz 3 Satz 1 heißt seit 19.10.2017: An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. (*gefunden über Google-Suche in ca. 2,5 min. ![]() Gruß aus Berlin Olaf
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(1. Vorsitzender 1. Mercedes V Club e.V.) Stau ist nur hinten bloed, vorne geht's ... ![]() |
Folgende 11 Benutzer sagen Danke zu Beamou für den nützlichen Beitrag: | ||
#5
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Hat man da echt was bundeseinheitliches hinbekommen.. Respekt..
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#6
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Mit Sicherheit nicht!
Soweit mit bekannt ist, können Gewerbetreibende Ausnahmegenehmigungen beantragen und munter auch an WE Gewerbe treiben. Die Genehmigungen werden vom Landrat des Firmensitzes ausgeteilt. In Zeiten klammer Kassen ein willkommenes Zubrot. Jede Menge LKW am WE zeigen den Erfolg dieses Geschäftsmodells. ZB: BW Zitat: Bitte geben Sie in das Suchfeld die PLZ oder den Namen z.B. Ihres Hauptwohnsitzes, Betriebssitzes oder Ortes der Niederlassung ein. Für diesen Ort liefert service-bw genau die Informationen und Anlaufstellen, die Sie brauchen. https://www.service-bw.de/web/guest/..._rq=ravensburg LH
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Möge der Saft mit euch sein ![]() LH |
#7
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Gut zu wissen.
Vor ein paar Jahren hat ein Kumpel Sonntags auf dem Weg von Pinneberg nach Berlin eine teure Zwangspause eingelegt. Sein Vito638 Kasten Benziner hatte eine LKW-Zulassung. Steuerlich hatte er den Bus auf PKW umdeklariert. Leider nicht in der Zulassung. Er wurde von der Rennleitung rausgewunken, da Ihnen der flatternde Spanngurt nicht gefiel. Darauf mußte er von 12 - 22 Uhr stehen bleiben, er bekam ein Bußgeld von 160€ und seine Mutter als Halter knapp 600 € aufgebrummt. War ein teueres Motorradtreffen. Wenn ich das jetzt so lese, darf er in Zukunft ohne Auflagen fahren.
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Wissen Ist Macht, Nix wissen macht nix, Ich hab ja Euch. MSG (mit saarländischem Gruß) Kaschdi |
#8
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Ist auch sicherlich recht interessant für alle Wohnmobile über 3,5t...!!!
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#9
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Folgender Benutzer sagt Danke zu blondie für den nützlichen Beitrag: | ||
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