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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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![]() ![]() Das wird auch immer so weitergehen, bis vielleicht doch mal ein paar Leute in Entscheidungspositionen mit Charakter, Fach(!)- und Führungskompetenz auftauchen, die sich gegen den korrupten Strom stellen. Aber ich befürchte, wenn am Ende der Geldumschlag dick genug ist...
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Viele Grüße Henrik Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt. Geändert von murphy (27.07.2017 um 08:50 Uhr) |
#2
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![]() Um nichts anderes als ums Geld geht es. Beim kleinen Trinkgeld ist es Korruption, im grossen Stil ist es Lobbyismus ![]()
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Gruß aus OWL Helmut ![]() |
#3
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Ich habe noch die leise Hoffnung, dass es genügend Leute gibt, die notfalls den Klageweg bestreiten. Hier kristallisiert sich langsam heraus, dass zumindest der VW-Konzern eine erhebliche Fahrzeugzahl rückabwickeln darf. Die ersten Urteile sind inzwischen rechtskräftig, ohne dass VW in Berufung gegangen ist. Eine zufällig herausgepickte Urteilsbegründung vom LG Hildesheim (Aktenzeichen 3 O 139/16) trifft es perfekt - das wäre mal 'ne Nachricht auf Seite 1 wert. Sorry, etwas länger, aber am Ende wird's richtig spassig:
"Die Beklagte (es geht um einen Skoda Yeti) hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs u. a. in Fahrzeugen der Marke Skoda, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. [...] Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen [...] Der Vortrag der Beklagten (Seite 18 des Schriftsatzes vom 6.12.2016; Bd. II Blatt 240 der Akten), sie „kläre gerade die Umstände auf“, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei; hierfür habe sie unter anderem die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung beauftragt; nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt dem § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Kanzlei Jones Day oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist. [...] Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten, das, wie unten noch darzulegen sein wird, den Tatbestand des Betruges erfüllt, ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt." ![]() Winterkorn & Co. auf einer Stufe mit Hinterhof-Metzgern ![]()
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Viele Grüße Henrik Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt. |
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#4
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Interessant aber:
VW hat die Manipulation zugegeben und eine Abschaltung für den Prüfstand in der Software gehabt. Bei Mercedes ist es noch zu klären ob sie den rechtlichen Rahmen des Motorschutzes ausgenutzt haben oder nachweislich darüber hinaus gegangen sind. Dieser Unterschied macht das Urteil aus meiner Sicht zur Zeit nicht auf MB übertragbar. |
#5
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Hallo
... Für mich ist es eigentlich egal wie man das nennt ( Manipulation , ... , Betrug , Schutzschaltung usw. ) es interessiert mich nur wie es weitergeht. Was kommt auf mich "zu" , wie kann ich mich evtl wehren ( um einen möglichen Fahrverbot zu entgehen ....) Auch mein VORmopf 3.0l V6 scheint betroffen ..... Aber was heißt das konkret ? Mein V6 ist ja kein EU5 od. EU6 Fahrzeug ..... Fragen über Fragen Gruß Uwe
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V-Club Mitgliedsbeitrag für 2023 Überwiesen... Ihr auch schon ??? |
#6
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Auch erwischt, Motor zwar von Audi, aber... https://www.heise.de/newsticker/meld...I-3785243.html
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#7
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![]() Zitat:
Den ersten Amarok-Fahrern wird ja gerade vom KBA die Halterdatenübermittlung an die zuständigen Zulassungsbehörden und die Kfz-Stillegung zum 28.8. angedroht, wenn sie den VW-Rückruf nicht umgehend durchführen lassen - obwohl noch schwebende Verfahren und Gutachten an den betroffenen Fahrzeugen laufen. Das KBA macht sich quasi zum Erfüllungsgehilfen der Autohersteller, indem es dem Fahrzeugeigentümer die Beweismittelsicherung erschwert: https://www.vw-schaden.de/aktuelles/...-eilverfahrens Vielleicht versucht Mercedes, durch schnelle und diskrete "Service"-Anpassungen eine eventuelle illegale Motorsoftware rauszuprogrammieren, bevor es wie bei VW zu einem angeordneten Rückruf kommt? Und für den Fahrer wird so natürlich der Vorher-Nachher-Vergleich praktisch unmöglich? Ich würde mir zumindest ein paar Urteile und Kontaktdaten der großen (mit dem VW-Fall vertrauten) Kanzleien vorsorglich im Hinterkopf speichern. Hier noch eine nette Übersicht - man liest dazu aber auch rein gar nix in der versammelten Presselandschaft, seltsam seltsam: https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/
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Viele Grüße Henrik Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt. Geändert von murphy (28.07.2017 um 13:14 Uhr) |
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#8
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Hallo
„§ 826 BGB, einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht:“ Wenn die Nummer durch alle Instanzen wir Fristen durch ist, bin ich mal Gespannt ob das dann als ein Musterprozess angesehen wird und wenn andere Klagen, dem ihm Urteil folgen müssten! Dann wäre es so, dass die die Fahrzeuge mit der „Schummelsoftware“ (Schönes Wort für einen erwiesenen Betrugsfall!) Zug um Zug, getauscht gehören. Also Geld gegen Fahrzeug. Ob VW dann das Messegelände von Hannover anmietet? Würde der Platz reichen! Auch wenn VW bis jetzt erwisen es am „dreistesten“ betrieben hat, stören mich zwei Dinge bei den „Urteilen“! Zum einen lese ich nichts über die Nutzungsvergütung! Zum anderen, (vielleicht wecke ich schlafende Hunde!) Wurde noch keiner verurteilt weil er ja Gesetzeswidrig einen Gegenstand genutzt hat, der darauf hin verurteilt wurde! „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.“ Beim ersten: Das Fahrzeug wurde ja genutzt, also gibt es pro Km einen Satz/Summe, die da runter gerechnet wird. Zum zweiten: Bei Diebesgut z.B., gehört die Ware dem Eigentümer zurück ohne Entschädigung. Es kann nur eigentliche Dieb auf Schadensersatz angeklagt werden. Wenn der nicht zu finden ist, geht man leer aus! Anderes herum: Muss ein Nutze mit einer Klage rechnen weil er ein Fahrzeug mit Schummeldingens gefahren hat! Wenn es nur eine andere Steuereisstufung sei, kann das Finanzamt ja auch auf Entschädigung wie auf eine Verurteilung anstreben! Ist auf jeden Fall ein dolles Thema und bei der Nummer mit Selbstanzeige gehe ich auch Steil! Warum soll das Strafmildernd bedient werden! Da ist doch der Vorsatz bewiesen, aber schon mal Präventiv, mich selbst anzeigen! Ist für mich genauso eine Nummer wie, wenn ich über wie viel Promille drüber bin, bekomme ich Nachlass? Genau da wäre es doch anders herum richtig. Da ich mich bewusst ins Komatöse gesoffen habe, müsste die Strafe unter Grob fahrlässig, also als Vorsatz geahndet werden. MfG, Klaus
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