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Alt 15.09.2015, 21:14
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Zitat:
Zitat von HHH1961 Beitrag anzeigen
Ich täte mich in vergleichbarer Situation mehr als ärgern, denn das Verhalten des namenlos Gescholtenen, konkret das Nichtbegleichen seiner Schuld, ist unzweifelhaft nicht legal. Doch ich würde dieses Forum nicht instrumentalisieren, sei der Anlass noch so nachvollziehbar, denn es wäre meines Erachtens nicht legitim. Ich würde stattdessen die gegebenen Rechtsmittel ausschöpfen, also Anzeige erstatten.

Nachtrag: Den bisherigen Beiträgen nach ist dieser Rat aber nicht mehrheitsfähig.






Guten Abend,

da kannst Du recht haben, den Namen des Schuldner in der Öffentlichkeit zu nennen ist nicht legitim.



Was darf man ins Internet stellen????


Hier ein Beispiel:

AW: Was darf man ins Internet stellen?


Zitat von Klaus 3500:
Was darf man ins Internet stellen?
Klicken Sie in dieses Feld, um es in vollständiger Größe anzuzeigen.
Alles, was erlaubt bzw. nicht verboten ist.



Zitat von KLaus 3500:
Darf man unter Angabe von Namen und Adressen einer Person Daten und Fakten bezüglich seiner erheblichen finanziellen Schädigung durch diese Person ins Internet stellen
Klicken Sie in dieses Feld, um es in vollständiger Größe anzuzeigen.
1. Eine solche Veröffentlichung ist vom Recht umfaßt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, Artikel 5 Grundgesetz; dieses Recht ist nur von den Vorschriften zum Ehrenschutz und den allgemeinen Gesetzen beschränkt.

2. Andererseits gewährt das Grundgesetz jedem die ungehinderte freie Entfaltung seiner Perösnlichkeit, Artikel 2. Daraus wurde ein sogenanntes "allgemeines Persönlichkeitsrecht" erfunden. Dieses Persönlichkeitsrecht ist offenkundig verletzt, wenn jemand (selbst ein höchstgradig krimineller Betrüger) zum Gegenstand einer kritischen öffentlichen Berichterstattung unter Namensnennung gemacht wird.

Es wäre jetzt abzuwägen, welches Grundrecht als schwerwiegender angesehen werden müßte. Dies will die Rechtsprechung davon abhängig machen, einen wie guten Rechtfertigungsgrund es für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des in öffentlichen "Warnungen" namentlich Genannten gebe. Dies soll sich danach richten, ob die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung haben kann; dann könnte sich der namentlich Genannte nicht gegen die Nennung seines Namens wehren ( vielleicht gegen die Nennung seiner (Privat-)Anschrift? ( Meines Wissens hatte ein Gericht die Adressangabe dann für erlaubt gehalten, wenn es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, etwa weil eine Vielzahl Geschädigter (noch) an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen "Untergetauchten" interessiert sein könnte usw. )

um andere vor der Person zu warnen?
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Hmm

Angenommen, es würde alles sachlich ohne jegliche Beleidigungen formuliert, darf man den anderen dann auch Betrüger nennen, wenn bereits die Polizei gegen denjenigen ermittelt?
Klicken Sie in dieses Feld, um es in vollständiger Größe anzuzeigen.
Wenn die Bezeichnung "Betrüger" als ( vielleicht überspitzt formulierte ) Meinungsäußerung gewertet würde, wäre sie vielleicht noch zulässig.

Wenn sie als TATSACHENBEHAUPTUNG angesehen würde, wäre sie als unwahre Behauptung unzulässig, wenn erst/nur die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts ermittelt und/oder Anklage erhoben hat, aber (noch) keine Verurteilung erfolgt ist.

Eine WAHRHEITSGEMÄSSE, öffentlich per Internet verbreitete Bezeichnung als (rechtskräftig verurteilter) Betrüger kann als rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung unzulässig sein, wenn es keinen anerkennenswerten Rechtfertigungsgrund dafür gibt, die Verurteilung zu einer Strafe wg. Betrugs publik zu machen ...



Aus Zitat: http://www.juraforum.de/forum/t/was-...tellen.296311/




Vielleicht war das Hilfreich.
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
 


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