Ist ja auch klar geregelt ... auch wenn hier jemand recht dünnhäutig reagiert.
http://www.ra-hartmann.de/nicht-erke...n-partner.html
Biege ich aus einer Strasse ein und gibt es kein Wiederholungszeichen ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar und damit rechtlich nicht mehr relevant.
Jede Kreuzung beendet de fakto somit die rechtliche Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies gilt nicht für Auf- und Abfahrten, da dort die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Auffahrenden gesondert gekennzeichnet werden kann.
Es kommt hier ganz genau darauf an, wie Strecke definiert werden kann, damit eine rechtlich einwandfreie Beschilderung möglich ist.
Den letzten Widerspruch habe ich erst genau wegen dieser "rechtlichen Relevanz" vor ein paar Wochen gewonnen. Da ging es um die vorgeschriebene Fahrtrichtung, die rechtlich nicht einwandfrei ausgeschildert war. Das Schild stand auf dem Parkplatz - Privatgelände und zusätzlich nur auf der linken Ausfahrtseite ... wollte der Herr Polizist auch nicht glauben ...
Wie gesagt, der Herr Stammtischparolenuntersteller kann gerne mal zu meinem praktischem Beispiel mit der Autobahnausfahrt, die in eine Strasse mündet, auf der 5 km vorher mal eine 30 km/h Begrenzung ausgeschildert war, Stellung nehmen ...
Neben der STVO gibt es auch noch ein paar zugehörige Verwaltungsvorschriften ....