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Reifen W639 Erfahrungsdatenbank über Winter-, Sommer- und Ganzjahresreifen am W639

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  #31  
Alt 16.09.2011, 10:41
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Hier geht es auch um den Haftpflicht-Teil bei der Versicherung und weniger um die Kasko (Fahrzeug-) Versicherung.

Da der Versicherer einen Antrag auf Haftpflicht-Vers. bei Kfz annehmen muss, wäre die Kündigung von seiner Seite witzlos.

Aaaaber die Prämie wird dann i.d.R. so hoch gesetzt, dass das Interesse am Abschluss schwindet.

Bei Sachversicherungen sind Kündigungen im (wiederholten) Schadensfall üblich. Davon mal abgesehen, ob diese sofort oder zur nächsten Fälligkeit wirksam ausgesprochen werden - dieses Recht besteht übrigens beiderseits.
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  #32  
Alt 16.09.2011, 10:58
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Danke für den Hinweis hinsichtlich Annahmepflicht bei der Autohaftpflicht. War mir neu. Das heißt dann aber m.E. trotzdem, dass der Versicherer im Schadensfall die Prämie beliebig anpassen und damit quasi doch kündigen kann. Oder ist dem irgendwie ein Riegel vorgeschoben?

Alex.

PS: Sorry für das ..t in Deinem Namen
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  #33  
Alt 16.09.2011, 11:40
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Hallo Alex,

nach einem oder mehreren Schäden greift in aller Regel die sog. Rückstufungstabelle. Von daher steigt die Prämie meist schon durch den Beitragssatz entsprechend der Schadenfreiheitsklasse (außer Teilkasko).

Nach mehr als 2 Schäden "kalkulieren" die Versicherer häufig die Basisprämie neu, was meist auf eine Verdoppelung hinausläuft.

Echt kündigen können sie nur einzeln die Fahrzeugversicherungs-Bestandteile (TK/VK) des Vertrages, was ich allerdings auch bei > 20 Verträgen im seinerzeitigen Fuhrpark nicht erlebt habe.

Dummerweise ist nach so einer Aktion die Anmeldung bei anderen Versicherern ähnlich erschwert, denn der Schadensfall darf nicht verschwiegen werden: käme so etwas später 'raus, steht dem Versicherer mal eben die doppelte Prämie als Vertragsstrafe zu. Ist also die freie Wahl zwischen Pest und Cholera
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Gruß Reinhard
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  #34  
Alt 16.09.2011, 12:59
kleinerluis
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Hallo Jungs,

nach § 5 PflVG müssen die Pflichtversicherer eine KFZ Haftpflichtversicherung annehmen (Kontrahierungszwang). Allerdings macht der Gesetzgeber keine Vorschriften darüber, unter welchen Bedingungen die Geschehen muss. Und da kommen dann die Versicherungsbedingungen ins Spiel.
Z.B. behalten sich einige Versicherungen vor, bei in Moskau besonders gefragten Modellen (X5) die Haftpflichtversicherung nur durch Einzelfallentscheidung in der Beitragshöhe festzulegen. Das kann man auch hin und wieder mal auf den Versicherungsrechnen sehen, wenn für einige Modelle keine automatisiereten Angebote erstellt werden.

Ansonsten bin ich beim Thema Schneeketten auf der Meinungsseite von DD... Ich glaube auch nicht das im Schadensfall das alles so Wurscht ist.

Grüße
kleiner_luis
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  #35  
Alt 16.09.2011, 13:53
luennie
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Was hat denn die Haftpflicht mit der Nachfrage in Moskau zu tun Wenn es um Diebstahl geht ist die Kasko entscheidend.

Stephan
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  #36  
Alt 16.09.2011, 14:01
luennie
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Hier noch ein Urteil zum Thema nicht zugelassene Schneeketten und Kaskoschutz, allerdings Sommerreifen.

Keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa/Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten – für die Reifenart nicht zugelassenen – Schneeketten ins Rutschen gerät. Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 3 U 186/02
Aus den Entscheidungsgründen (bearbeitet und gekürzt):


Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und firstgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, was Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge hat ( § 61 VVG).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen (OLG Braunschweig in Versicherungsrecht 1997, Seite 182 mit weiteren Nachweisen).
Sie setzt neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus. Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes können dabei die Regeln des Anscheinbeweises herangezogen werden, nicht aber für die subjektiven Voraussetzungen. Vom rein Tatsächlichen sind aber Erfahrungsschlüsse auf Tatsachen möglich, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen (Prölss/Martin,
VVG 26. Auflage, Rdnr. 23 zu § 61).
Die grobe Fahrlässigkeit liegt hier bereits darin, dass der Kläger mit Sommerreifen in den Wintersport nach Arosa gefahren ist. Dass es in solchen Höhenlagen gerade im Winter häufig und kurzfristig zu extremen Änderungen der Witterungsverhältnisse kommt, die eine komplette Winterausrüstung des Fahrzeuges inklusive Schneeketten erfordern, ist allgemein bekannt und daher auch ohne weiteres vorhersehbar. Folglich
ist in derart hochgelegenen Bergregionen Winterausrüstung und die Mitführung von Schneeketten nicht nur empfohlen, sondern vorgeschrieben. Wer ungeachtet dessen mit Sommerreifen fährt, handelt leichtfertig im Sinne grober Fahrlässigkeit.Sommerreifen haben nämlich nach beiderseits unangegriffener Feststellung des Sachverständigen trotz Schneeketten auf der Hinterachse keine Seitenführungskräfte. Das wirkt sich insbesondere – wie hier – bei Bergabfahrten aus.
Der Senat hat dabei davon auszugehen, dass der Kläger mit Sommerreifen gefahren ist. Dies war bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig. In der Verhandlung hat der Kläger erstmals behauptet, sein Fahrzeug sei mit Ganzjahresreifen ausgerüstet gewesen. Neuer Sachvertrag kann indessen nur zugelassen werden, wenn seine Nichtgeltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf grober Nachlässigkeit beruht
(§ 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO). Umstände die diese Annahme rechtfertigen würden hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch das Argument, er habe sich an die Anweisungen der Herstellerfirma gehalten und die Benutzung von Schneeketten sei nicht ausdrücklich untersagt, ist bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig.
Ausweislich des Handbuchauszuges, den der Kläger vorgelegt hat (Blatt 157 d.A. dürfen Schneeketten nur bei Verwendung von Felgen mit Winterreifen der Größe 225/16 R16 oder 17- Zoll – Felgen mit Reifen der Größe 245/ 50 ZR17 montiert werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angeben, er habe 17- Zoll – Reifen der Größe 245/45 gefahren. Aus dem von ihm überreichten Gutachten des Sachverständigen ... von 27.01.2000 ergibt sich indessen, dass die Hinterreifen des Fahrzeuges solche der Größe 255/45 ZR 18, also 18 – Zoll – Reifen waren. Für diese Reifen sind nach dem Handbuch keine Schneeketten zugelassen, wenngleich sie nach Einschätzung des Sachverständigen W. montierbar sind.
Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger - wie er angibt - bis zum Abreisetag problemlos fahren konnte. Dies ist möglicherweise auf günstige Witterungsverhältnisse zurückzuführen, auf die der Kläger indessen - siehe oben - nicht vertrauen durfte. Vorliegend hat bereits Neuschneefall genügt, um die Seitenführungskräfte der Vorderräder außer Kraft zu setzten, wenn auch möglicherweise verbunden mit Glättebildung, zu der der Kläger aber keine konkreten Ausführungen macht.
In der Berufung trägt er diesbezüglich vor, er könne sich den Vorfall nur mit Glättebildung unterhalb der Schneeauflage am Abfahrtstag oder vorher erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er indessen angegeben, am Abfahrtstag sei geräumt und gestreut gewesen und es habe Glatteisbildung gegeben, während es vorher nie glatt gewesen sei. Der Kläger führt dies zwar auf Temperaturveränderungen zurück; dass es aber einen Temperatursturz erheblichen Ausmaßes gegeben hätte, der dies bewirkt hätte, wird nicht behauptet.
Schon weil es hier an nachvollziehbaren Angaben fehlt, ist der Einwand des Klägers, der Vorfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignet, nicht überprüfbar. Insbesondere ist dies aber auch deshalb der Fall, weil nach Feststellung des Sachverständigen bei extremer Glättebildung auch mit Winterreifen keine ausreichende Seitenführung gewährleistet ist. Dass eine derart extreme Glättebildung vorgelegen hätte, lassen die Ausführungen des Klägers nicht erkennen. (...)
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  #37  
Alt 16.09.2011, 14:14
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Das hier zitierte mal ganz kurz gefasst so:

- auch mit Schneeketten hinten kann man mit Sommerreifen nicht bremsen und lenken

- die Einrede, man dürfe keine Schneeketten montieren, ist keine Ausrede dafür, trotz vorgeschriebener Ausrüstung keine zu haben und zu montieren.


Das legt (fast) einen Umkehrschluß zu unserer 225/60-16 bzw. 225/55-17 - Thematik oben nahe: besser mit Ketten, zu denen der (Fzg.-) Hersteller "njet" sagt als ohne erwischt werden, wo welche vorgeschrieben sind.


Bei allen hier zitierten Urteilen sollte man das Datum nicht aus dem Auge verlieren - die heutigen Ketten sind deutlich schlanker als die Exemplare vor > 10 Jahren.

Wieso eine eine Schneekette mit Freigabe des Herstellers für den konkreten Einsatzzweck, also HSN/TSN und serienmäßiger Zustand, in irgend einer Form als Fahrlässig eingestuft werden könnte, ist mir nach wie vor sehr unklar ?!
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  #38  
Alt 16.09.2011, 15:08
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Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe geht es im oben aufgeführten Fall um schlicht für die Radgrösse falsche und somit nicht freigegebene Ketten.

Weiter oben steht was von "nicht geprüft". Das bedeutet eben nur dass die Verwendung von Schneekette vom Felgenhersteller nicht geprüft wurde, nicht mehr und nicht weniger. Somit ist der Felgenhersteller aus der Haftung und überlässt die Zulässigkeit anderen. Sollte ein Kettenhersteller eine Kette für diese Radgrösse - Auflagen beachten - anbieten dann gibt er auch die Freigabe dafür.

Schreibt der Felgenherstelle aber in seine ABE oder Gutachten dass die Verwendung von Schneeketten verboten ist hilft auch eine Freigabe des Kettenhersteller nichts.

Die Freigabe von MB bezieht sich nur auf die originalen Räder, weitere Kombinationen wurde nicht geprüft und somit kann MB auch nicht über die Produkthaftung belangt werden.
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  #39  
Alt 16.09.2011, 19:58
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Zitat:
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Schreibt der Felgenherstelle aber in seine ABE oder Gutachten dass die Verwendung von Schneeketten verboten ist hilft auch eine Freigabe des Kettenhersteller nichts.
Ich dachte darum wäre es weiter oben gegangen? Sei's drum. Wollte mit Urteil nur zeigen, dass es schon denkbar ist, dass ein Versicherer versucht sich aus der Haftung zu ziehen, wenn auch nur der Hauch einer Chance besteht. Ich betreibe einen Pflegedienst und erlebe beinahe tgl. wie Versicherer und gesetzliche Krankenkassen versuchen sich um die Kostenübernahme zu drücken.
Darum kann es für einige Zeitgenossen schon sinnvoll erscheinen nur explizit getestete und freigegebene Reifen/Kettenkombinationen zu verwenden.
Meine unmaßgebliche persönliche Meinung sagt, wenn ich mit evtl nicht getesteter Kette (die Felge und Radkasten nicht beschädigt) schuldhaft bei Glätte einen Unfall verursache, dann bin ich schlicht unangemessen gefahren. Und dann wäre der Unfall ohne Kette erst recht passiert. Bei Strassenverhältnissen die eine Kette erforderlich machen, muss man einfach höllisch aufpassen.

Stephan
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  #40  
Alt 16.09.2011, 20:15
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In dem letztgenannten Urteil ging es, wenn ich es richtig verstanden habe, um falsche(weil nicht passend zur Reifengrösse) und dadurch nicht zulässige Ketten.

Dass Versicherungen Alles versuchen um sich vor der Regulierung zu drücken ist nun wirklich nichts neues Selbst Formfehler müssen schon mal dafür herhalten.

Der Rest war nur als Anmerkung gedacht und zum Thema Versicherung habe ich mich bewusst nicht geäussert. Auch ich würde nur zugelassene Kombinationen montieren. Ob die Zulassung jetzt aber vom Fahrzeug-, Felgen- oder Kettenhersteller kommt ist mir egal.
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