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#11
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musstest Du ein Gesundheitszeugnis abgeben?
Falls ja wie sah das Gutachten aus, gab es dafür Formulare? |
#12
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![]() Zitat:
![]() Ich kenne Typen + Fälle, bei denen auf Amtsstuben unwiederbringlich z.B die uneingeschränkte Motorradnutzung gelöscht wurde. Wer das dann verspätet bemerkt, und kein (verlustig gemeldetes) Original, oder zumindest eine belastbare Kopie vorlegen kann, kann dann nach 30 Jahren nochmal Fragebögen büffeln...! - ![]() Gruss Nico |
Folgender Benutzer sagt Danke zu princeton1 für den nützlichen Beitrag: | ||
#13
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Also ok diese Auskunft ist nicht ganz richtig. Es ist alles hinterlegt. Fragt mich nicht wo aber meine jetzt zuständige Führerscheinstelle könnte mir nach einigen kurzen Mausklicks genau sagen was ich wann und wo gemacht habe. Und der hatte garantiert keine Glaskugel auf dem Schreibtisch.
Das in meinem Fall die Umschreibung etwas kompliziert war steht auf einem anderen Blatt. |
#14
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So, also:
Mit der alten Klasse 3 bekommt man im LKW-Bereich den C1E eingetragen (altersmäßig unbeschränkt). Nur auf Antrag(!) bekommt man bei der Umschreibung die Klasse CE79 eingetragen. Da geht es um die Besitzstandswahrung eben der genannten Kombi 7,5 t + 11 t Anhänger, die nicht mehr in die C1E fällt (C1E = max 12 t). Diese Klasse CE79 wird aber ohne Gesundheitstest mit 50 ungültig. Aber auch ohne Führerscheintausch (also mit der Klasse 3) darf man Züge, die nicht in die C1E fallen, über 50 nicht mehr ohne Gesundheitstest fahren. |
#15
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wenn ich mich richtig informiert hab, muß ich bereits zum 19.01.2022 die
Umschreibung beantragt haben. Ich weiß jetzt schon wer das dann auch noch bezahlen muß. ![]() |
#16
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Wenn man auf die Karte umschreiben muss oder lässt, dann bekommt man seinen grauen (oder rosanen bei den jüngeren) Lappen entwertet mit nach Hause, also für gerahmt an die Wand hängen reicht das allemal.
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#17
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Immer drauf achten, dass man den Lappen mitbekommt und auch aufbewahrt. Wichtig, vorher sagen, dass man den wieder haben möchte. Sonst ist der schnell mal geschreddert und vorher am besten ein Foto machen.
Es macht übrigens bei bestimmten Anforderungen Sinn gegen eine Karte zu tauschen. Will man zum Beispiel mit einem PKW einen Drehschemel ziehen. Mit Klasse 3 sind nur 3-Achsige (Achsenabstand <1m gilt als einer Achse) Gespanne erlaubt. Bei BE fällt diese Einschränkung weg. Dafür sollte man die Zusatzzahl 79.06 für BE eintragen lassen. Diese erlaubt es Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t mit einem PKW zu ziehen. |
#18
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Hallo,
ZITAT: " Dafür sollte man die Zusatzzahl 79.06 für BE eintragen lassen" habe gerade mal schnell nachgeschaut, die 79.06 sind bei BE bei mir in Spalte 12 eingetragen, hat die Dame vom Amt automatisch gemacht. Habe ich das richtig verstanden, dass dann die 1m Achsabstand Regelung obsolet ist? - das wäre ja ggf. mal sogar ein richtiger Vorteil des neuen Führerscheins. Ein Nach- / Vorteil des neuen ist, das bei einer Kontrolle die Beamten den Inhalt des neuen direkt abfragen können, der alte Graue war wohl nicht zentral gespeichert, wenn man ihn (wie ich eigentlich immer) nicht dabei hatte war das die 2 x die ich in meiner Autofahrerlaufbahn kontrolliert worden bin eine (klitze-) kleine Diskussion aber immer ohne Folgen.
__________________
Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
#19
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![]() Zitat:
Ansonsten sind Klasse 3 und BE im Bezug auch Anhängerbetrieb gleich. |
Folgender Benutzer sagt Danke zu für den nützlichen Beitrag: | ||
#20
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Wat seid ihr hier alles für alte Säcke
![]() Hab meine Klasse 2 mit knappen 52 (also innerhalb der 2 Jahresfrist nach 50) einmal verlängert, dann in den 5 Jahren danach nicht einmal gebraucht, jetzt hab ich die Lizenz nicht mehr verlängert. War mir zu ****. Wenn ich ihn nochmal brauchen sollte muß ich eben nochmal neu verlängern. "Sie können den Antrag auf Verlängerung zu den gleichen Bedingungen auch dann stellen, wenn die Fristen und Führerschein-Klassen bereits abgelaufen sind (Erteilung nach Fristablauf)." Allerdings nicht ewig: "Sollte die Gültigkeit und die Fristen schon sehr lange abgelaufen sein (z. B. 10 Jahre), müssen Sie unter Umständen die Fahrerlaubnisprüfung noch mal ablegen." |
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Kl. 3 Kl. 2 Recht EU |
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