|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
#31
|
||||||||||
|
||||||||||
Wann hast du denn abgegeben?
Mal schauen ob die den Fehlbetrag demnächst abbuchen. |
#32
|
|||
|
|||
Habe Ende Dezember nach Erhalt der Rückwirkenden Steuererhöhung einen Einspruch eingelegt. Heute habe ich nun die Ladung zur Fahrzeugvorführung und Vermessung erhalten.
Habt Ihr tipps für mich.? Gibt es "Messregeln" für diesen Vorgang.? |
#33
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Keine Tipps kannst nur abwarten und Hinfahren.
__________________
Gruß Jens Kassenwart |
#34
|
||||
|
||||
Zitat:
Aus meinem vorhergehenden Beitrag. die Anzahl der Sitze die zulässige Höchstgeschwindigkeit die Ladefläche (sollte mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche betragen) das Gewicht, das zugeladen werden darf (Nutzlast sollte höher als 40 Prozent der Gesamtlast sein) Eigenschaften von Fahrgestell und Motorisierung Ausstattung des Fonds (Sitze, Sicherheitsgurte, Fenster) Trennung zwischen Lade- und Fahrgastraum
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#35
|
|||||||||||
|
|||||||||||
Dieser link wurde hier schon mal gepostet.
Ich habe ihn damals für mich gespeichert. Vielleicht kennt jemand ihn noch nicht? Nicht mehr? https://www.motor-talk.de/forum/akti...hmentId=699679
__________________
Matthias Nie wieder schwarzer Kleinwagen- mit dem V wird man nicht einfach mal übersehen... |
#36
|
|||
|
|||
Also ich bin bis dato verschont geblieben, und ich hoffe dabei bleibts!!
Wenn ich den Chat richtig überflogen hab, ist bis jetzt auch kein Fall aus Bayern dabei. Oder?? Sollten sie mir an meine LKW-Zulassung wollen, werde ich zum Wohnmobil umschlüsseln lassen. Btw. Ich hätte eine Trennwand zu verleihen für etwaige Vorfahrten beim TÜV |
#37
|
|||
|
|||
Mich hat es leider auch erwischt, nachdem ich im letzten Jahr nach Anmeldung noch brav 172€ zahlen durfte sind es nun knapp 1000€ inkl. der Nachzahlung für 2018.
Mein Einspruch per Email wurde gekonnt ignoriert und der Betrag morgen abgebucht, gibt es denn nun schon jemanden der da erfolgreich gegen vorgegangen ist? |
#38
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Einen solchen Einspruch legt man per Einschreiben mit Rückschein ein und nicht per Mail!
__________________
Gruß aus OWL Helmut |
#39
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Zitat:
|
#40
|
||||
|
||||
Zitat:
Eigentlich hat er richtig gehandelt, das vorläufige ignorieren kann auch durch Einschreiben passieren. Wird aber nicht Ignoriert, erst mal abgezogen. Einspruch ist auch durch Mail gültig. Zitat aus : https://www.widerreden.de/einspruch-kfz-steuer/ Wie kann der Fahrzeughalter gegen einen Kfz-Steuerbescheid vorgehen? Natürlich kann es passieren, dass ein Kfz-Steuerbescheid einen Fehler enthält. Genauso ist denkbar, dass der Fahrzeughalter mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, beispielsweise weil eine Vergünstigung nicht berücksichtigt wurde. Möchte der Fahrzeughalter Einwände vorbringen, hat er einen Monat lang Zeit, um Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dabei muss der Einspruch schriftlich erfolgen und per Brief oder Fax an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden. Teilweise ist es auch möglich, den Einspruch als E-Mail zu versenden. Welches Hauptzollamt zuständig ist und welche Formvorgaben für den Einspruch gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Aber Achtung: Auch wenn der Fahrzeughalter fest davon überzeugt ist, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er die Steuerzahlung nicht einfach verweigern oder die Lastschrift des Zolls zurückholen. Bleibt die Kfz-Steuerzahlung aus, kann der Zoll nämlich veranlassen, dass das Fahrzeug bis auf Weiteres stillgelegt wird. Daran ändert auch ein Einspruch nichts, denn ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Stellt sich heraus, dass der Einspruch berechtigt war, wird der Zoll die Erstattung der zuviel bezahlten Kfz-Steuer veranlassen.
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|