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#1
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Gesetzestext StVZO
"§36 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. ... Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
Kostenrisiko im Diskussionsfall 5 EUR Verwarnungsgeld. |
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#2
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Zitat:
__________________
Gruß aus OWL Helmut
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#3
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Zitat:
![]() Ich hab dieses Jahr die 225er XL Nokian drauf gemacht bei mir und die sind was ich bis jetzt testen konnte klasse bei nasser Fahrbahn hoffe der Schnee kommt noch zum testen, der Conti den ich vorher drauf hatte in C war schon neu nix für im Schnee und bei Nässe auch nicht sonderlich gut! Geändert von fluky (20.12.2014 um 15:15 Uhr) |
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#4
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Ok Danke an alle , nun hab ich es geraft. Somit kann ich mit mehr als Halbwissen glänzen.
Ich werde berichten wie es ausgegangen ist. |
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#5
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Zitat:
Hier wird auch diskutiert: http://www.motor-talk.de/forum/tempo...-t3534390.html Zu einem definitivem Ergebnis kommen die nicht. |
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#6
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UND kann es insofern nicht sein, sonst wärst Du IMMER ordnungswidrig unterwegs mit Vmax WR < Vmax Auto, wenn Dein Auto keinen einstellbaren Limiter hat
![]() Aber einige Motor-Talk-Diskussionsteilnehmer gehen zuweilen streng in Richtung Auto-Bloed, daher bin ich seit 4 Jahren nicht mehr dabei. "Wird diskutiert" ist lustig, der letzte Beitrag im Thread ist schon einige Jahre zurückliegend. |
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#7
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Das ist doch Unsinn.. Bedingung ist, daß die Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
Das kann auch durch Brain 2.0 und sensible Gasfußkontrolle geschehen. Von daher sehe ich nichts gegen UND.... |
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#8
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Vorsicht - es geht bei diesem Gesetz NICHT um die Straßenverkehrsordnung (also alles, was den Fahrer und sein Verhalten bestimmt), sondern um die Straßenverkehrszulassungsordnung - damit ist die Fahrzeugausrüstung geregelt, der Fahrer ist da außen vor.
Das ist ein himmelweiter Unterschied .. ok, schon gut, heute gibt es keine Katzen dünsten im Radio. http://www.stern.de/wissen/schweizer...n-2155472.html |
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#9
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Hier gibt es angeblich ein Urteil von 2010, daß die Einstellung im KI NICHT reicht:
http://www.mercedes-forum.com/board/...514#post731514 Die Polizei NRW war 2011 auch noch der selben Meinung: http://www.mercedes-forum.com/board/...585#post731585 Also von Rechtssicherheit sind wir hier noch weit entfernt... |
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#10
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Ich habe noch nicht herausgefunden, ob Ziffer 2 erst 2011 oder später im § 36 Abs.1 eingeführt wurde, was auch denkbar ist.
Die von Dir zitierten Fälle handelten allerdings nicht von der Einstellung einer permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung im KI, sondern vom Aufleuchten einer Warnung bei Überschreiten eines Limits - ohne diese Überschreitung aber zu verhindern. Wenn Du beim V das permanente Limit setzt, kommst Du auch mit kick-down nicht höher. Was ein himmelweiter Unterschied ist
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