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  #11  
Alt 24.11.2014, 18:31
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Lauf a.d. Pegnitz -[Deutschland]- LAU Lauf a.d. Pegnitz -[Deutschland]- DA * * *
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Zitat:
Zitat von purple Beitrag anzeigen
Das bedeutet eigentlich nur, dass der Anhänger zum Zeitpunkt der Überprüfung mängelfrei gewesen ist bzw. kein Mangel gefunden wurde.

Bei einem anderen Richter hätte das Verfahren durchaus auch anders ausgehen können. Richter sind ungebunden, nicht von Weisungen abhängig und frei in ihrer Urteilsfindung. Es zeigt sich immer wieder, dass Richter aus einer Laune heraus eigentlich eindeutige Sachverhalte mit nachgewiesenen Verkehrsverstößen zu Gunsten des Betroffenen entscheiden. Welch Gründe das auch immer haben mag!?
Ja, wie ich dieses theoretische Gesäusel bzw. Gequake liebe ... ZUM GLÜCK gibt es (noch) Richter, die mit Menschenverstand und Logik urteilen!!!
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  #12  
Alt 24.11.2014, 18:36
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V6 Mixto Lang V6 Mixto Lang ist offline
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Noch ein Gedanke:

Wenn Nico "auf ganzer Linie" freigesprochen wurde, trägt doch die Staatskasse (= Steuerzahler) die Verfahrenskosten, oder?

Den anzeigenden Polizisten ("will meinen Ermessenspielraum nicht ausschöpfen....es trifft ja keinen Armen...") kostet das Ganze gar nichts, noch nicht einmal seine Anwesenheit im Gerichtssaal, weil bezahlte Arbeitszeit.

Im Gegenteil: der kann sich heute Abend bei seiner Frau ausschimpfen, dass schon wieder mal so ein ***** Richter den Autofahrer hat laufen lassen!!!

Der bekommt sogar noch Mitleid und Mitgefühl von seiner Frau dafür und wird sicherlich getröstet werden.

Zeit, Geld , Nerven hat eigentlich nur der Nico blechen müssen für den ganzen Schmarren.
__________________
Grüße Horst
__________________________________________________
"Es ist nie zu spät für eine glückliche V6 verrücktheit !"
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  #13  
Alt 24.11.2014, 18:53
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Zitat:
Zitat von purple Beitrag anzeigen
...Das bedeutet eigentlich nur, dass der Anhänger zum Zeitpunkt der Überprüfung mängelfrei gewesen ist bzw. kein Mangel gefunden wurde...


Das bedeutet in erster Linie, dass überschaubare vier Monate zuvor ein TÜV-Ingenieur klar festgestellt hat, dass die Bremse meines Anhängers ABSOLUT mängelfrei war!!!
Und es wohl kaum möglich ist, dass in dieser kurzen Zeit mein selten genutzter Anhänger (nur zum Mopped-, oder SMART Transport) plötzlich über keine Bremswirkung mehr verfügen soll!!!
Der übereifrige Behördenvertreter und Möchtegern-Spezialist für Auflaufbremsen ist ja nun eines Besseren belehrt worden!

tschüss dann

Nico
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  #14  
Alt 24.11.2014, 19:31
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Es sollen schon mängelfrei geprüfte Pkw nicht mehr eigenständig vom Hof gekommen sein.

Mit frischen Winterreifen prüfen und Zuhause dann die abgefahrenen Sommerzeiten drauf,...
__________________
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  #15  
Alt 24.11.2014, 19:53
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BenzTowner BenzTowner ist offline
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Cool

Welchen Anlass hatte die Kontrolle? Was war seine Ermächtigungsgrundlage? Strafanzeige / Schlingerverhalten / Beschädigung / fehlende Prüfplakette?

Wenn davon nichts Objektives zutrifft, hatte er keine Ermessensspielraum!

Wo war sein Kollege/in? War er alleine - dann kann er so wie so nichts machen, er braucht einen Amtszeugen.

Er bewegt sich auf ganz dünnem Eis - der Richter hat nur bedingt Entscheidungfreiheit. Er ist an Fakten, Beweise und Gutachten (TÜV-Plakette/Teilegutachten/Betreibserlaubnis) gebunden - hier gibt es keine Indizien sondern Fakten. Er hätte nicht anders entscheiden können!

Alles andere wäre Rechtsbeugung gewesen!
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  #16  
Alt 24.11.2014, 20:26
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Fakten.....
ich habe mal in Siegen vor ner Richterin gesessen. Wegen angeblich nicht angeschnallt. Mein Beifahrer war Zeuge das ich angeschnallt war. Aber das zählte nicht. Selbst eine Vorort Begutachtung wo die Richterin meinen damals Nissan 100NX begutachtete und meinte *nein so im Vorbeifahren könnte man das nicht richtig sehen* (die Beamten standen in einer Nebenstraße) wurde ich verurteilt...
Seitdem habe ich den Glauben an den Rechtsstaat verloren...
__________________
Ich bin stolz ein Sachse zu sein


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  #17  
Alt 24.11.2014, 20:51
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Zitat:
Zitat von BenzTowner Beitrag anzeigen
Welchen Anlass hatte die Kontrolle? Was war seine Ermächtigungsgrundlage? Strafanzeige / Schlingerverhalten / Beschädigung / fehlende Prüfplakette?

Wenn davon nichts Objektives zutrifft, hatte er keine Ermessensspielraum!

Wo war sein Kollege/in? War er alleine - dann kann er so wie so nichts machen, er braucht einen Amtszeugen.

Er bewegt sich auf ganz dünnem Eis - der Richter hat nur bedingt Entscheidungfreiheit. Er ist an Fakten, Beweise und Gutachten (TÜV-Plakette/Teilegutachten/Betreibserlaubnis) gebunden - hier gibt es keine Indizien sondern Fakten. Er hätte nicht anders entscheiden können!

Alles andere wäre Rechtsbeugung gewesen!
-

Der eigentliche Anlass der Kontrolle auf der Autobahn war eine Laserpistole-Geschwindigkeitsmessung!
Ich wurde mit 102Km/h erfasst.
Aber erst nachdem man mich "gestellt" hatte, wurde der ordnungsgemäße 100km/h Status meines Gespanns erkannt und bestätigt.
Dann wurde weiter gesucht...!
Und einer der beiden Beamten nahm dann meine Auflaufbremse auf's Korn...!

-

LG

Nico
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  #18  
Alt 24.11.2014, 21:08
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Mal ganz abgesehen davon wird der Prüfingenieur vom TÜV die Bremse auf einem Bremsenprüfstand getestet haben!
Ausserdem wird der nicht wie ein Streifenpolizist 1 mal im Monat eine Anhängerbremse anschauen!
Die Grünen wissen immer alles besser meinen sie und wenn sie was finden wollen finden die irgendwas!
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  #19  
Alt 24.11.2014, 21:17
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v-dulli v-dulli ist offline
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Nürnberg -[Deutschland]- N Nürnberg -[Deutschland]- RW 1 2 3 4
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Zitat:
Zitat von Tim L. Beitrag anzeigen
Es sollen schon mängelfrei geprüfte Pkw nicht mehr eigenständig vom Hof gekommen sein.

Mit frischen Winterreifen prüfen und Zuhause dann die abgefahrenen Sommerzeiten drauf,...
Das ist leider richtig und kommt tatsächlich häufiger vor als einem lieb sein kann nur bezweifle ich trotzdem dass ein Uniformierter Beamter einfach so auf der Strasse in der Lage und befugt ist die Bremswirkung eines Fahrzeuges anhand eines Geräusches zu beurteilen. Zumal die Auflaufvorrichtung keine direkte Verbindung zu Bremseinrichtung hat. Dazwischen ist immer etwas Luft und dabei kann es beim Bremsen schon mal zu einem Klacken kommen.
Bei berechtigtem Verdacht kann und muss er einen Sachverständigen oder einen Bremsenprüfdienst mit der Prüfung beauftragen mehr aber auch nicht.
Im Raum Bielefeld ist eine "SoKo Schrott" unterwegs und die Jungs kommen mehr oder weniger regelmässig zu uns auf den Prüfstand - TÜV und DEKRA haben nicht so lange auf.
__________________
Gruß aus OWL
Helmut


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  #20  
Alt 24.11.2014, 22:15
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Zitat:
Zitat von BenzTowner Beitrag anzeigen
Welchen Anlass hatte die Kontrolle? Was war seine Ermächtigungsgrundlage? Strafanzeige / Schlingerverhalten / Beschädigung / fehlende Prüfplakette?

Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung), die verfolgt werden sollte. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist Aufgabe der Polizei und die Ermächtigung zum Anhalten und zur Feststellung der Personalien ergibt sich aus § 163b StPO (das Ordnungswidrigkeitengesetzt hat keine eigene Rechtsnorm). Sonst stützt sich die Ermächtigung der Polizei bei der Überwachung des Straßenverkehrs auf § 36 Abs.5 StVO:

Auszug aus dem Gesetz:

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten...........


Wenn davon nichts Objektives zutrifft, hatte er keine Ermessensspielraum!

Doch, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat ein Polizeibeamter immer einen Ermessensspielraum, denn nur bei der Verfolgung von Straftaten gilt das Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Dieses bedeutet, dass der Polizeibeamte entscheiden darf und kann, ob er überhaupt einschreitet und falls er sich zu einem "Ja" entschlossen hat, wie er einschreitet (Folge für den Betroffenen). Lediglich bei dem "wie" kann das Ermessen durch die Rechtsfolge des möglichen Verstosses eingeschränkt sein.

Wo war sein Kollege/in? War er alleine - dann kann er so wie so nichts machen, er braucht einen Amtszeugen.

Nein! Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die so etwas vorschreibt. Nur bei sehr wenigen strafprozessualen Maßnahmen ist die Hinzuziehung von "Amtszeugen" erforderlich (keine Polizeibeamten). Zur Verdeutlich sei hier die Durchsuchung beim Tatverdächtigen gemäß § 102 ff. StPO angeführt. In den Ausführungsvorschriften/Formvorschriften zu § 102 StPO wird auf diese Verpflichtung bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hingewiesen. Ein "Amtszeuge" ist bei der Feststellung von Verkehrsordnungwidrigkeiten nicht erforderlich. Ein Zeuge (hier der feststellende Beamte) ist völlig ausreichend.

Er bewegt sich auf ganz dünnem Eis - der Richter hat nur bedingt Entscheidungfreiheit. Er ist an Fakten, Beweise und Gutachten (TÜV-Plakette/Teilegutachten/Betreibserlaubnis) gebunden - hier gibt es keine Indizien sondern Fakten. Er hätte nicht anders entscheiden können.

Alles andere wäre Rechtsbeugung gewesen!

Ich glaube mal, dass man die Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich einem Richter überlassen sollte.
Auf die Möglichkeit

-dass man Prüfplaketten auch kaufen kann
-dass es auch Prüfer gibt, die gegen ein kleines Handgeld nicht jeden Mangel erkennen
-dass zwischen der Prüfung und der zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden Kontrolle doch tatsächlich ein Defekt eintreten kann
-dass ein Gutachten, dass nicht unmittelbar nach der Kontrolle und ohne vorherige Einwirkunsmöglichkeit des Betroffenen erstellt worden ist, doch eigentlich nur den Zustand der begutachteten Sache zum Zeitpunkt der Begutachtung widerspiegeln kann
-usw.

möchte ich hier gar nicht weiter eingehen. Zudem liegt die Schilderung eines Sachverhaltes immer auch an der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung des Betrachters.

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