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#1
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Hallo Gordon,
hübscher Test ! Ich habe da nur ein kleines Problem. Ich ging bisher davon aus (vergleiche auch die entsprechenden Diskussionen im Anhänger24-Forum und auch hier zu diesem ewigen Thema), dass für die Berechnung das im Schein angegebene Leergewicht des Zugfahrzeuges und das eingetragene zulässige Gesamtgewicht des Hängers entscheidend sei. Bei Deinem Vito beträgt das Leergewicht ZITAT: "Im Schein steht 2186 - 2355." . Schön, dass der Mitarbeiter bei MB weiß dass der Vito 2257 kg Leergewicht hat, der freundliche Herr von der Rennleitung auf dem Parkplatz der BAB kann dies nicht wissen und vor Ort auch nicht feststellen. Er dürfte daher, wohl zu Recht, von 2186 kg ausgehen. Das hieße aber, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 14 kg zu hoch wäre, um mit 100 km/h über die Bahn zu brettern. Wenn Du also tatsächlich einen Wohnwagen mit 2200 kg mit 100 über die Bahn ziehen wölltst, solltest Du, so ist mein Wissensstand, vorher zu TÜV gehen und Dir Dein echtes Gewicht (sorry - natürlich das Deines Vau) bestätigen lassen und dies bei der Zulassungsstelle auch so in die Papiere eintragen lassen. Dann ist alles gut ![]() Zitat:" Wenn Fahrzeugseitig BB3 verbaut ist braucht der Anhänger wohl keine Schlingerkupplung. Hier ein Auszug aus der Produktbeschreibung von MB" Das ist sicher richtig nur wieder das gleiche Problem, ist dieses Anhänger ESP aus den Fahrzeug Papieren ersichtlich - ja wohl leider nicht. Vielleicht hilft diesbezüglich ja eine bloße Bestätigung von MB ??? Schei...... Bürokratie - das kann (und s.o. tut) doch eigentlich keiner wissen. ![]()
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung Geändert von Korsar (08.07.2014 um 17:28 Uhr) |
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#2
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Antischlingerkupplung (da hilft das Anhänger ESP des Zugfahrzeuges rein gar nix!), Stoßdämpfer und Reifen nicht älter als 6 Jahre sind erst mal die Grundvoraussetzung für die 100er Zulassung des Hängers.
Ob man dann wirklich die 100 fahren darf hängt vom Zugfahrzeug ab, das ist ja oben ordentlich beschrieben. Grüße Kurti |
#3
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Stoßdämpfer müssen nur bei Gesamtmasse Anhänger > 0,3 x Leermasse Zugfahrzeug verbaut sein und wenn, dürfen sie älter als 6 Jahre sein. Reifen müssen jünger als 6 Jahre sein (!). 6 Jahre ist schon zu alt. Zusammengefaßt: auch ein Hänger ohne Stoßdämpfer kriegt eine 100-Zulassung (!). Eine Antischlingerkupplung braucht er dafür auch nicht. UND alte Reifen darf er auch haben, seine 100 km/h-Zulassung "leidet" darunter nur insofern, als man damit in diesem Zustand nur 80 fahren darf.
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Gruß Reinhard |
#4
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Bei der letzten HU hat der Prüfer nur den Zustand der Reifen kontrolliert.
Der 100 er Aufkleber hat ihn nicht interessiert der fällt allein in die Zuständigkeit des Fahrzeugführers und der entscheidet wie er im Umgang mit der 100 er Zulassung verfährt. ![]() ![]() |
#5
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UNd den 100er Anhänger hinter einem 7,5to-KLW hängen berechtigt dazu auch nicht, obwohl hier das Gewichtsverhältnis passt ! ![]() |
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#6
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Also ich habe 2011 meiner Wohndose die 100er gegönnt, da war die Antischlingerkupplung zwingend notwendig. Finde ich auch vollkommen richtig, das ESP greift ja erst ein wenn der Hänger schlingert, die ASK verhindert das ja. Aber wenn es nicht mehr sein muss... Ich habe sogar nen Alko- ATC drinnen und finde jeder Hänger sollte das haben.
Grüeß Kurti Zitat:
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#7
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Nur das nahezu jede auf den Straßen befindliche Fettverschmierte Antischlingerkupplung fast ohne Funktion ist.
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#8
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Wenn die Rennleitung, meist zusammen mit der BAG eine generelle Kontrolle mit Rauswinken auf einem Rastplatz durchführt, dann haben sie auch immer eine Waage dabei (wegen der bösen Ducatofahrer, die ihre Karren immer überladen) und da werden sie in Mopeto´s Fall ganz schnell feststellen wie schwer das Zugfahrzeug und der Anhänger tats. ist (Stichwort: zul. Zuggesamtgewicht und Achslasten)....wenn sie es denn überhaupt wollen, weil deren Priorität liegt eindeutig auf auf eindeutig als gewerblich zu erkennenden Fahrzeugen liegt. Um das tats. Leergewicht "zu beweisen" reicht im übrigen auch eine offizielle Wiegekarte von einer (geeichten) LkW-Waage (z.B. bei einem Landhandel / RaiFfeisen) Geändert von FXP (09.07.2014 um 06:43 Uhr) |
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#9
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Es gibt bestimmt genug Caravanisten welche lieber nen Bogen um Waagen machen, allein um ihr Gewissen nicht unnötig zu belasten.
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#10
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Das tatsächliche Gewicht steht in den COC Papieren ! In meinem Falle sind das 2257 kg. Eine Kopie der COC Papiere liegt unter anderem auch im Handschuhfach. Ob das Leergewicht mit 0,8 oder 1,0 multipliziert wird steht auch eindeitig geschrieben. Entweder muss der Wohnwagen (nicht normaler Hänger dort wird mit 1,1 oder 1,2 multipliziert) eine Antischlingerkuplung haben oder das Zugfahrzueg ein Antischlingersystem was auch für Anhänger geignent ist. In meiner M Klasse ist ein spezuielles ESP für Anhänger drinnen daher war ich mir nicht sicher ob der Punkt mit ESP für den Vito in Frage kommt, da es ein einfaches ESP gibt und ein ESP mit "Anhängerfunktion". Aber der Her Dulli hat es ja bestens ergänzt
Aber da wir ja gemerkt haben das unsere Polizei eigentlich keine Ahnung hat dürfte es egal sein auser man gerät an einen der sich auskennt :-) Dann wird das Fahrzeug ausgeräumt und kommt auf die Waage. ------------------------------------------------------------- Tempo 100-Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus • Pkw • anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t • Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo 100 Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhängern beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gemäß der 9. Ausnahme-Verordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 100 km/h, wenn die folgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. 1. Das Zugfahrzeug ist mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV / „ABS“) ausgerüstet. 2. Der Anhänger ist für 100 km/h gebaut (insbesondere zu beachten: Eignung von Achsen und Radbremsen). 3. Die Anhängerbereifung muss zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre sein und mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweisen (für 120 km/h) 4. Der Anhänger muss so beladen werden, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination verbessert. Zu beachten ist dabei jedoch, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird. 5. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten: zG Anh = X Leermasse Zugfahrzeug Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte: Technische Ausrüstung des Anhängers ohne hydraulische Stoßdämpfer mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern Wohnwagen andere Anhänger 0,3 0,8 bzw. 1,0* 1,1 bzw. 1,2* Die mit „*“ versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn der Anhänger mit: • einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder • mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird, oder das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt. In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs. 6. Der Fahrzeugschein des Anhängers muss einen Vermerk bezüglich der Eignung für den Tempo 100 Betrieb in einer Kombination enthalten, in dem das kleinste zulässige Leergewicht des Zugfahrzeugs angegeben ist. Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik-Stabilisierungseinrichtung mit Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 und sollen dennoch die erhöhten X-Werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert. Enthalten Ihre Fahrzeugdokumente keinen Hinweis auf die Eignung für den Tempo 100-Betrieb in einer Kombination, begutachtet ein Sachverständiger der TÜV NORD Mobilität Ihr Fahrzeug gerne und erstellt Ihnen einen Änderungsvorschlag für die Fahrzeugdokumente, der alle erforderlichen Angaben beinhaltet. Zusätzlich erhalten Sie ein Informationsblatt über die Voraussetzungen zur Nutzung der Tempo 100-Regelung. Unter Vorlage unseres Änderungsvorschlages können Sie bei der Zulassungsstelle einen neuen Fahrzeugschein und die gesiegelte Tempo 100-Plakette beantragen. Erst nachdem Sie diese Plakette an der Rückseite Ihres Anhängers angebracht haben, können Sie die Tempo 100-Regelung nutzen. |
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Stichworte |
100 Km/h, 100 km/h Regelung |
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