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#1
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Haben Sie nicht gemacht in meinem Fall, nur § 18 Abs. 12 als textlichen Hinweis ergänzt.
2. Sitzreihe geht beim Mixto nicht, wie schon geschrieben. Es zählen die Sitzreihen im Laderaum bzw. Fahrgastraum, nicht die im Führerhaus. Der Fahrerplatz zählt auch nicht (ohne den wäre es ja als Kraftfahrzeug gar nicht betreibbar). Sofern mit voller Bestuhlung mehr Platz für Ladung als für Passagiere zur Verfügung steht, bleibt es ein Lkw. Sonst würde jede Doppelkabine/Pritsche nun zum Pkw.
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Gruß Reinhard Geändert von drdisketti (11.07.2013 um 19:21 Uhr) |
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#2
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Ich kenn mich in den §§ nicht so aus aber faktisch ist das jetzt so daß das FA z.B. Pickups mit Doppelkabine und eben auch den Mixto mit 5 Sitzen als Pkw einstuft, und zwar nur für die steuerliche Seite. Zulassung und Versicherung haben damit nix zu tun bzw. bleiben so.
Wenn ich´s richtig verstanden habe zählt das Verhältniss Laderaum/Passagierraum. Es ist auch Fakt das es z.B. bei VW einen 5-Sitzer (Transporter) mit Lkw-Zulassung nicht gibt oder gab, es sei denn er hat den langen Radstand. Während es beim Mixto selbst den kurzen mit Lkw-Zulassung gibt. Die FA-Tante hat das extra betont das damit eine angebliche Ungerechtigkeit nun abgeschafft sei, das Privileg hätten ja nur Vito-Fahrer gehabt. |
#3
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Einspruch kostet nichts und hält den Bescheid offen. Aussetzung der Vollziehung beantragen kostet auch nichts.
Dass das Finanzamt Bevorzugung von Mercedes gegenüber VW beseitigt, ist schon eine *dreiste* Argumentation. Es gibt ja noch Toyota, Nissan, Ford, Fiat, Peugeot ... Die Regel lautet (Zitat aus dem ersten Antwortschreiben) - Lkw, wenn mehr Laderaum als Fahrgastraum. Beim kompakten sind es ca. 59% Laderaum, beim langen 62% und beim XL dann 65%, die bei eingebauter Sitzbank verbleiben. Da der Mixto kein Schienensystem hat, sind das unveränderliche Werte.
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Gruß Reinhard |
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#4
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Die Regel heißt: Mindestens halbe Fahrzeuglänge als Ladefläche!
Das ging selbst schon beim T4 mit langem Radstand mit 6 Sitzplätzen! DoKa's sind ja auch LKW's für gewöhnlich. |
#5
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Na, Innen- und Außenmaße in einen Topf zu werfen wird nicht klappen.
Ein kompakter Vito Kasten (d.h. ohne Sitze hinten) wäre dann schon kein Lkw mehr, wenn er eine Hängerkupplung hat. Bei Doppelkabinen klappt es in keinem Fall als Lkw mit Deiner Regel.
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Gruß Reinhard |
#6
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Bei meinem T4 war die Regel so. T4 LR = 639 Extralang!
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#7
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Also Grundlage der Bemessung ist laut FA die gesamte Nutzfläche des Fahrzeugs, also weder die Außenlänge noch die Ladefläche ist hier ausschlaggebend.
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#8
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wo ist das Problem,geh mit dem dem steuerbescheid zur Versicherung,und las ihn als pkw versichen,
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#9
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Ich glaub nicht daß die Versicherung das auch so sieht, die werden sich schön an die Zulassung halten und da steht Lkw.
Deswegen hab ich das Auto gekauft und dafür nutze ich es auch. Es geht mir ja auch um die Anerkennung der rein geschäftlichen Nutzung. Das wird mit Pkw-Zulassung sicher nix. Ich werde Widerspruch einlegen und vom Ausgang berichten. Übrigens hab ich grundsätzlich nichts dagegen meine Steuern ordnungsgemäß zu zahlen, aber hier sehe ich mich irgendwie bestraft und das gefällt mir garnicht. |
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#10
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Die Anerkennung der rein geschäftlichen Nutzung hängt nun überhaupt nicht von der Zulassungsart oder der Steuereinstufung ab.
Rein die tatsächliche Nutzung entscheidet (auch einen als LKW zugelassenen Van kann ich privat nutzen) Sobald die private Nutzung als möglich angesehen wird, hilft nur noch das Fahrtenbuch. Die Möglichkeit der privaten Nutzung gilt aber normalerweise als ausgeschlossen, wenn entweder eine feste Abtrennung hinter der ersten Reihe (Fahrer und Beifahrer) ist, oder das Fahrzeug z.B. mit einer festen Werkstatteinrichtung versehen ist. Verhandlungssache ist es bei z.B. Vans, in dem die hinteren Sitze nicht eingebaut sind, wenn die ständige Beladung (z.B. Servicefahrzeug, also nicht durch Lieferverkehr) so aufwändig zu entfernen wäre, dass eine einfache private Nutzung nicht möglich ist. Bei mir hat bisher immer ein freundliches Gespräch mit meinem Sachbearbeiter geholfen (vor dem Widerspruch) um einen Widerspruch mit der richtigen Begründung wirkungsvoll zu verfassen. |
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