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Hallo,
aber selbst wenn der Versuch "untauglich" gewesen ist, sollte in so einem Fall geprüft werden, ob dies greift. Obwohl keine objektive Gefährdung eintritt, ist nach dem Strafgesetzbuch neben dem tauglichen auch der untaugliche Versuch strafbar. Denn ich meine es ist nicht zumutbar auch nur ansatzweise über solche Dinge mit einer Versicherung zu diskutieren.
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Korsar für den nützlichen Beitrag: | ||
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