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Reifen W639 Erfahrungsdatenbank über Winter-, Sommer- und Ganzjahresreifen am W639 |
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#1
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Im Gutachten der Felge steht normalerweise drin, was geprüft wurde. Daraus ergeben sich dann verschiedene zulässige Kombinationen aus Felge Reifen und möglicher Schneekette. Warum auch immer, habe ich noch keine Alu-Felge gesehen, wo für die Vianos für 16" mit 225er Schlappen Schneeketten zugelassen waren. Das war regelmäßig ausdrücklich nicht erlaubt, nicht nur nicht geprüft. Für die 215er sind teilweise wenigstens feingliedrige Ketten ausdrücklich erlaubt.
Alex. |
#2
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.. und was für eine rechtliche Relevanz hat die von Mercedes nicht erteilte Zulassung ? Du kannst denen keine Schuld geben, wenn bei Dir Lack und ggf. Blech beschädigt wird. Sonst hat das keine Konsequenzen.
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Gruß Reinhard |
#3
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Nach meinem Verständnis:
keine Gutachten -> keine ABE -> kein zugelassenes Fahrzeug -> kein Versicherungsschutz. Alex. |
#4
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![]() Zitat:
Ist dann ja aber für einen guten Zweck. Grüße kleiner_luis |
#5
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![]() Zitat:
Im bösesten Fall bleibst Du auf max. 5.000 EUR Regreß sitzen. Genau genommen kann Dir nicht einmal der Vertrag gekündigt werden nach so einem Vorfall.
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Gruß Reinhard |
#6
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![]() ![]() Aus einem Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 399/06 – geht hervor, dass eine private Haftpflichtversicherung für vorsätzlich verursachte Schäden grundsätzlich keine Leistungen erbringen muss. Es ging bei dem Prozess um einen Versicherten, der im Rahmen eines Streites seinem Kontrahenten durch Schläge eine Kopfwunde zugefügt hatte. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass durch eine derart aggressive Handlung dem Schläger bewusst gewesen sein müsse, seinen Gegner schwer zu verletzen. Dies gelte als Vorsatz, weshalb die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen müsse. Quelle: http://www.vedix.de/haftpflicht-zahl...n-schaden-386/ oder Kfz-Haftpflicht: Urteil des LG Coburg vom 23.05.07, Az. 14 O 252/07 Ein PKW-Fahrer hatte einen Radfahrer, über dessen Verhalten im Straßenverkehr er sich schon vorher geärgert hatte, zunächst abgedrängt und war dann durch Beschleunigen hinten aufgefahren. Der klagende PKW-Fahrer verlangte von seiner KFZ-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz. Zu Unrecht, befand das LG Coburg. Gem. § 152 VVG haftet der Versicherer nicht bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Was für die Frage des Deckungsschutzes (also des Innenverhältnisses zwischen dem PKW-Fahrer als Versicherungsnehmer und dem Versicherer) plausibel erscheint, hat aber auch für den Geschädigten eine üble Konsequenz. Bei Vorliegen des § 152 VVG besteht keine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis; insbesondere ist kein Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegeben. Der Geschädigte kann sich nur an den Schädiger halten. Sollte dieser insolvent/zahlungsunfähig sein, kann nur die Verkehrsopferhilfe gem. § 12 PflVG weiterhelfen. Quelle: http://ra-frese.de/2007/10/11/vorsat...tversicherung/ Gruß Hans |
Folgender Benutzer sagt Danke zu WHans für den nützlichen Beitrag: | ||
#7
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In den neuesten Bedingungen der meisten Versicherer ist "grob fahrlässig" jetzt versichert
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#8
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![]() Zitat:
da muss ich Dir widersprechen. Ich kenne keine Sachversicherung, in der für den Schadensfall kein (beidseitiges) außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist. Alex. |
#9
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Hier geht es auch um den Haftpflicht-Teil bei der Versicherung und weniger um die Kasko (Fahrzeug-) Versicherung.
Da der Versicherer einen Antrag auf Haftpflicht-Vers. bei Kfz annehmen muss, wäre die Kündigung von seiner Seite witzlos. Aaaaber die Prämie wird dann i.d.R. so hoch gesetzt, dass das Interesse am Abschluss schwindet. Bei Sachversicherungen sind Kündigungen im (wiederholten) Schadensfall üblich. Davon mal abgesehen, ob diese sofort oder zur nächsten Fälligkeit wirksam ausgesprochen werden - dieses Recht besteht übrigens beiderseits.
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Gruß Reinhard |
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