Hallo,
eine Reparatur des FZ ist bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert möglich, wenn folgende Faktoren eingehalten werden:
Voraussetzungen zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:
- die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen
- als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist, muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, weitergenutzt und versichert werden
- die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
- als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
- eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen erfolgen, in der bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
- sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen keine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die 130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen
Liegen die Reparaturkosten im Sachverständigen Gutachten über 130 %, kann von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht werden.
Dies ist nur ein Hinweis und ersetzt keine Rechtsberatung.
L.G. Veronika