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Alt 24.11.2014, 22:15
purple
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Zitat:
Zitat von BenzTowner Beitrag anzeigen
Welchen Anlass hatte die Kontrolle? Was war seine Ermächtigungsgrundlage? Strafanzeige / Schlingerverhalten / Beschädigung / fehlende Prüfplakette?

Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung), die verfolgt werden sollte. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist Aufgabe der Polizei und die Ermächtigung zum Anhalten und zur Feststellung der Personalien ergibt sich aus § 163b StPO (das Ordnungswidrigkeitengesetzt hat keine eigene Rechtsnorm). Sonst stützt sich die Ermächtigung der Polizei bei der Überwachung des Straßenverkehrs auf § 36 Abs.5 StVO:

Auszug aus dem Gesetz:

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten...........


Wenn davon nichts Objektives zutrifft, hatte er keine Ermessensspielraum!

Doch, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat ein Polizeibeamter immer einen Ermessensspielraum, denn nur bei der Verfolgung von Straftaten gilt das Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Dieses bedeutet, dass der Polizeibeamte entscheiden darf und kann, ob er überhaupt einschreitet und falls er sich zu einem "Ja" entschlossen hat, wie er einschreitet (Folge für den Betroffenen). Lediglich bei dem "wie" kann das Ermessen durch die Rechtsfolge des möglichen Verstosses eingeschränkt sein.

Wo war sein Kollege/in? War er alleine - dann kann er so wie so nichts machen, er braucht einen Amtszeugen.

Nein! Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die so etwas vorschreibt. Nur bei sehr wenigen strafprozessualen Maßnahmen ist die Hinzuziehung von "Amtszeugen" erforderlich (keine Polizeibeamten). Zur Verdeutlich sei hier die Durchsuchung beim Tatverdächtigen gemäß § 102 ff. StPO angeführt. In den Ausführungsvorschriften/Formvorschriften zu § 102 StPO wird auf diese Verpflichtung bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hingewiesen. Ein "Amtszeuge" ist bei der Feststellung von Verkehrsordnungwidrigkeiten nicht erforderlich. Ein Zeuge (hier der feststellende Beamte) ist völlig ausreichend.

Er bewegt sich auf ganz dünnem Eis - der Richter hat nur bedingt Entscheidungfreiheit. Er ist an Fakten, Beweise und Gutachten (TÜV-Plakette/Teilegutachten/Betreibserlaubnis) gebunden - hier gibt es keine Indizien sondern Fakten. Er hätte nicht anders entscheiden können.

Alles andere wäre Rechtsbeugung gewesen!

Ich glaube mal, dass man die Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich einem Richter überlassen sollte.
Auf die Möglichkeit

-dass man Prüfplaketten auch kaufen kann
-dass es auch Prüfer gibt, die gegen ein kleines Handgeld nicht jeden Mangel erkennen
-dass zwischen der Prüfung und der zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden Kontrolle doch tatsächlich ein Defekt eintreten kann
-dass ein Gutachten, dass nicht unmittelbar nach der Kontrolle und ohne vorherige Einwirkunsmöglichkeit des Betroffenen erstellt worden ist, doch eigentlich nur den Zustand der begutachteten Sache zum Zeitpunkt der Begutachtung widerspiegeln kann
-usw.

möchte ich hier gar nicht weiter eingehen. Zudem liegt die Schilderung eines Sachverhaltes immer auch an der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung des Betrachters.

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