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  #1  
Alt 07.12.2011, 14:55
vianonuevo
Gast
 
vianonuevo´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard Rechte und Ansprüche bei einem Verkehrsunfall

Hallo,
nachdem ich hier im Vorum schon unterschiedliche Aussagen zum Thema Unfall, Gutachter, Anwalt usw gelesen habe ... will ich hier eine Sammlung von Tipps bzw Links zum Thema anregen.


"Ist man selber Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so hat man gewisse Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung (vorausgesetzt, man ist nicht selber der Unfallverursacher).

Folgende Rechte stehen einem zu:

die gegnerische Haftpflichtversicherung muss einem alle durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzen (für Reparatur, Leihwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.)
  • §249 Abs. 2 S.1 BGB: "Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu."
  • man hat ein Recht auf einen Anwalt, dem sogar die gesamte Schadebsabwicklung übertragen werden kann. ..."
Quelle: http://www.werkstattcheck.de/rechte_pkw_unfall.html
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  #3  
Alt 07.12.2011, 14:59
vianonuevo
Gast
 
vianonuevo´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Unverschuldeter Autounfall - Ihre Rechte

Wenn sie unverschuldet mit Ihrem KFZ in einen Verkehrsunfall geraten, haben Sie als Unfallgeschädigter folgende Rechte:

  • Dem Geschädigten (Ihnen) steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung und Beweissicherung von Schadenhöhe und Schadenumfang zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihrer Zustimmung als Geschädigtem einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme von sogenannten Bagatellschäden erstattungspflichtig.(Die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.)
  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung der Schadenhöhe gewährleistet ebenfalls, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann.
  • Die Beweissicherung über Umfang und Schadenart wird auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Sie als geschädigter Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  • Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung besser belegt werden können.
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
  • Sie dürfen sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadengutachtens erstatten lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn Sie eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen, sind Sie nicht dazu verpflichtet die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. (Urteil des BGH vom 06.04.1993, Az: VI ZR 181/92)
  • Steht Ihr Fahrzeug Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, sie benötigen aber keinen Mietwagen, dann können Sie anstelle eines Mietwagens eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich dann nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird durch den Kfz-Sachverständigen vorgenommen und ist im Schadensgutachten vermerkt. Wenn Sie einen Mietwagen anstatt Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen, darf dieser nicht zu einer höheren Typklasse gehören als Ihr verunfallter Wagen.
  • Einwände des Schädigers oder deren Versicherung, über nur geringe Schadenhöhe oder Alt- und Vorschäden können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  • Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und den darin enthaltenen Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang offenbart werden.
  • Als Unfallgeschädigter können Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers körperliche, psychische Schäden und durch den Unfall beschädigte Gepäck oder Kleidungsstücke geltend machen.
  • Die aufgrund der Schadenregulierung entstandenen Telefon-, Porto- oder Papierkosten sind pauschal erstattungsfähig.
  • Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen!
  • Seien Sie stets skeptisch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, so, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte) häufig ausgeschaltet, letztlich zu Ihrem Nachteil.
  • Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und insbesondere im Interesse Ihres Geldbeutels, und bauen Sie dabei nicht auf eine besonders schnelle, sondern auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt ein.
Quelle: http://auto-unfall-schaden.de/ihre-rechte-autounfall
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  #4  
Alt 07.12.2011, 16:00
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rollieexpress rollieexpress ist offline
Vauminator
 
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Vahrzeug: Sprinter 316 CDI
Baujahr: 03.13
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rollieexpress´s Fotoalbum
Beiträge: 2.421

Barnim -[Deutschland]- BAR Barnim -[Deutschland]- * * * *
Beitrag

Das Beste ist immernoch keinen Unfall zu haben!
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  #5  
Alt 07.12.2011, 21:01
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Mopf0 Mopf0 ist offline
V-Experte
 
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Motor: 3.0CDI / 250D
Mopf0´s Fotoalbum
Beiträge: 580
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Bei Verzicht auf den zustehenden Leihwagen, habe ich mir schon zwei mal einen Teil der Kosten auszahlen lassen. Muss man mit der Versicherung aushandeln.
__________________
Gruß Ralf

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  #6  
Alt 21.12.2011, 14:18
vianonuevo
Gast
 
vianonuevo´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Mopf0 Beitrag anzeigen
Bei Verzicht auf den zustehenden Leihwagen, habe ich mir schon zwei mal einen Teil der Kosten auszahlen lassen. Muss man mit der Versicherung aushandeln.
Mein Anwalt hat auch schon mal mehr als die maximalen 14 Tage Nutzungsausfall für mich ausgehandelt, da ich belegen konnte dass Suche und Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs über drei Wochen dauerten.

Dafür gibt es wohl keine Rechtspflicht, aber ein motivierter Anwalt versucht auch solche Kosten geltend zu machen und manchmal klappt es.

Trotzdem, auch ich fahr am liebsten unfallfrei!
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