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#11
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Dann ist es in Niedersachsen evtl. anders. Unser Sicherheitsbeauftragter sagte auf der letzten Schulung, dass bei uns im Ort sogar das gern genommene Abkürzen über einen Busbahnhof bei roter Ampel an der nebenliegenden Kreuzung ein Ampelverstoss ist.
Diesen Absatz habe ich auf www.feuerwehr.de gefunden. ------------ § 35 StVO Abs. 8 „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ ? Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 8 meint hierzu: „ Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Bedienstete, der sich anschickt in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe z.B. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, wiedersinnig handelt, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit herbeiführen.“ Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt schon alleine darin begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer (VT) sich nicht auf die Inanspruchnahme einstellen können da sich nicht kenntlich gemacht sind. siehe hierzu StVO-Erläuterung zu § 1 Abs. 2 „[...] Vertauensgrundsatz – Schädigungen, Gefahren, unzumutbare Behinderungen und Belästigungen kann der VT nur dann vermeiden, wenn er die Möglichkeit ihrer Entstehung rechtzeitig vorher zu erkennen vermag.[...]“ StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 „[...] Aber auch für ihn [den Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges] gelten dessen Einschränkungen [meint hier § 1 StVO] [...]. Besonders weil andere VT mit seinem Verhalten nicht rechnen können hat er gesteigerte Sorgfaltspflicht [...]“ weiter heißt es in den StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 1 „Unter den Vorrausetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVO [...] gerechtfertigt, solche gegen andere Strafgesetze (z.B. § 315c StGB) aber nicht. Jedoch: Kommt es infolge einer Regelverletzung, die zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dringend geboten erschien, z.B. zu einem Personenschaden, so kann die Tatsache der Regelverletzung an sich nicht schuldbegründet sein (sie war gerechtfertigt). Aber wenn dem Bediensteten nachgewiesen werden kann, dass er Abs. 8 nicht beachtet hat, weil in der gegebenen Verkehrslage der Unfall als Folge der Regelverletzung rechtzeitig (für unfallverhütende Maßnahmen, z.B. Abbruch der Regelwidrigkeit [also abbrechen der Sonderrechte oder gegebenenfalls nicht Inanspruchnahme] ) vorhersehbar war, so würde dies den Fahrlässigkeitsvorwurf für § 230 StGB begründen könne; der Bedienstete durfte kein bewusstes Risiko eingehen. [...] „ „[...] der Bedienstete durfte keine bewusstes Risiko eingehen.[..]“! Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 weisen auf das Risiko hin, somit ist es auch als bewusst einzustufen. Wobei ein hinweisen nicht die Vorrausetzung dafür ist, dass ein Risiko als bewusst eingestuft wird, vielmehr werden dafür die allgemeinen Gebräuche im öffentlichen Straßenverkehr herangezogen Da in den seltensten Fällen mehr Leute durch Unglücksfälle bedroht sind, als das Leute auf der Straße unterwegs, muss die Abwägung zu Gunsten des höheren Rechtsgutes ausfallen; in diesem Fall also das Recht auf Unversehrtheit von einer Mehrzahl an Unbeteiligten. Hinzu kommt, dass das StGB nicht durch §35 StVO außer Kraft gesetzt wird. § 315c StGB „ (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt [also auch auf Hauptstraßen in die eine untergeordnete Straße ein mündete], e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung das Verkehrs erforderliche ist Und dadurch Leib [recht auf Körperliche Unversehrtheit] oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mir einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar [...]“ In diesem Paragraphen kann man viele Tatbestände wiederfinden, die bei einer Sonderrechtsfahrt, erstrecht ohne Kenntlichmachung, begangen werden können! Die Sonderrechte beziehen sich nicht nur auf den fahrenden Verkehr sondern auch auf den ruhenden Verkehr. Dabei ist es in der Tat so das alle Vorschriften zum halten oder parken aus acht gelassen werden können, in soweit dadurch keine Gefährdung oder erheblich Behinderung (siehe §1 Abs.2 StVO) für andere VT entsteht. Auch bei Gefährdung durch den ruhenden Verkehr sind die oben genannten Vorschriften anzuwenden. Definition Gefährdung nach StVO-Erläuterungen zu §1 Abs. 2 „[...] Gefährdung – Herbeiführen eines Zustandes, der die Besorgnis begründet, eine Schädigung [meint hier nur Personenschäden] stehe unmittelbar bevor.[...]“ Muss ein VT also ausweichen oder wird zu anderen Handlungen in der Annahme das er sonst geschädigt wird getrieben, stellt auch diese subjektive Einschätzung der Situation, eine Gefährdung im Sinnes des Gesetztes da! Fazit Prinzipiell hat auch der Feuerwehrangehörige in seinem privaten PKW auf der Anfahrt Sonderrecht. Die Auflagen, die durch die Erläuterungen und VwV gestellt werden, erschweren eine Inanspruchnahme selbiger erheblich oder machen sie gar unmöglich. Anmerkung
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Im anderen Lager, aber trotzdem zwischendurch gerne noch hier. Gruß Tobias |
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Das ist tatsächlich scheinbar Ländersache, wie das dann ausgelegt ist - besonders bei der Rechtsprechung.
Es ist zwar eine Vereinheitlichung angedacht, aber.... Gruß Oli
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- macht er mir auch die Haare grau - ich bleib Ihm treu, meinem Vau - Geändert von Oliver1965 (05.06.2015 um 22:10 Uhr) Grund: Versehendlich zu früh gesendet |
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