V-Club Forum

Zurück   V-Club Forum > Allgemeines > Alles andere

Alles andere was sonst nirgends reinpasst

Forenübersicht
1. Mercedes V Club Deutschland.e.V.
Der Mercedes V Club (e.V.)
Mitglied beim V-Club (e.V.) werden
V-FAQ (in Arbeit)
Die V-Technik
Das Archiv des alten V-Klasse Forums
V wie Veranstaltungskalender
Die Mitglieder und V Fahrer Karte
VClub Forum Fotoalbum
Presseberichte über Vans und uns
Forums News
Fragen & Anregungen zum Forum
Fragen & Anregungen V-Club Seite
Neues auf der V-Club Webseite
Wartung und Reparaturen
Werkzeug Verleih / Werkzeug Markt
Kosten
Klima und Lüftung
ENR
Zuheizer und Standheizung
Motor / Zylinderkopf
Fahrwerk / Räder und Reifen
Getriebe
Bremsen
Reparaturanleitungen
Alles Andere
E-Technik
Navigation
•• MBUX - Mercedes Benz User Experience
•• Festeinbauten & Werksgeräte
•• Portable und sonstige Navigationssysteme
Multimedia und Car Hifi
•• Headunit
•• Lautsprecher & Subwoofer
•• Endstufen
•• Verkabelung
•• TFT / Bildschirme
•• Custom Lösungen
Mobiles Internet, WLAN und TV
Batterien, Akkus, Autarkie
Elektrik Allgemein
Motoren W638, W639, W447, W906, W907
OM654 - 220d, 250d, 300d
OM651 - 220d, 250d
OM642 - 3.0 CDI
OM611 + OM646 - 200+220 CDI
M112E + M272 - 3,0 / 3,2 / 3,5 Benziner
M111E - 200/230 (113/114) Benziner
280 - V6 Benziner (W638)
OM601 - 230 TD (110D&108D)
Elelektroantrieb EQV/eVito
Tuning und Umbauten
Innenraum
Karosserie / Aussen
Motor / Chip
TÜV, Gutachten und Genehmigungen
PÖL / GAS und alternativ Kraftstoffe
Felgen / Reifen / Fahrwerk
für den W447
•• Felgen W447
•• Fahrwerk W447
•• Reifen W447
für den W639
•• Felgen W639
•• Fahrwerk W639
•• Reifen W639
für den W638
•• Felgen W638
•• Fahrwerk W638
•• Reifen W638
für den Sprinter 906/VS30 (907/910)
•• Felgen Sprinter
•• Reifen Sprinter
Marco Polo & Jules Verne
Allgemeines
Zubehör
Innenraum
Andere Camper und Campingausbauten
Campingfahrzeuge auf Sprinter Basis
Reiseberichte
Campingplätze / Stellplätze
Reise Fotoalbum
Offroad - 4x4 und 4matic
Allgemeines
Offroad Umbauten
Fahrwerktechnik und Reifen
Offroad Reiseberichte
Erfahrungsberichte
Zubehör
Werkstätten
Selbst-Schrauberwerkstätten
Mercedes Händler
Tuner
Waschstraßen
Ersatzteile
Reise-Straßenberichte
E-Motor und Antriebsbatterie
Allgemeines
Literatur, Software und Modelle
Stammtische des Mercedes V Club
Treffen und Veranstaltungen
Neue Mitglieder im Forum
Quatschen Fun und Spaß
Wohnwagen und Camping
Alles andere
News der Mercedes-Benz AG
Kaufen und Verkaufen
ebay / kleinanzeigen.de Verkäufe
Kleinanzeigen
Werbung
Direkte Auktionen zum V bei EBAY
Transporte anbieten
Transporte suchen

Onlineuser
'Wer ist online' anzeigen Benutzer: 0
Gäste: 681
Gesamt: 681
Team: 0
Team:  
Benutzer:  
Freunde anzeigen

Kalender
Mai 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
> 28 29 30 1 2 3 4
> 5 6 7 8 9 10 11
> 12 13 14 15 16 17 18
> 19 20 21 22 23 24 25
> 26 27 28 29 30 31 1

Statistik
Themen: 34009
Beiträge: 359855
Benutzer: 1.053
Links: 31
Wir begrüßen unseren neuesten Benutzer: Miguelzorce
Mit 7.989 Benutzern waren die meisten Benutzer gleichzeitig online (25.02.2025 um 03:38).
Neue Benutzer:
Gestern
- Miguelzorc...
Gestern
- Derole
Gestern
- NyуrLoarf
Gestern
- okulele
03.05.2025
- Giuliano
03.05.2025
- Frenzen
01.05.2025
- Fmayer2
30.04.2025
- Thomas-Via...
29.04.2025
- Andi El
27.04.2025
- Christoph-...

Heute hat keiner Geburtstag.

Letzte Links
Keine Einträge


Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #11  
Alt 05.06.2015, 21:07
Benutzerbild von mbvk
mbvk mbvk ist offline
V-Experte
 
Registriert seit: 29.05.2010
Ort: Oyten (VER)
Vahrzeug: bis 09/16 Viano, aktuell T6.1
Baujahr: 2006/ 2022
Motor: 2,2 CDI/ 2,0 TDI
mbvk´s Fotoalbum
Beiträge: 637
Standard

Dann ist es in Niedersachsen evtl. anders. Unser Sicherheitsbeauftragter sagte auf der letzten Schulung, dass bei uns im Ort sogar das gern genommene Abkürzen über einen Busbahnhof bei roter Ampel an der nebenliegenden Kreuzung ein Ampelverstoss ist.

Diesen Absatz habe ich auf www.feuerwehr.de gefunden.

------------

§ 35 StVO Abs. 8
„Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ ?

Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 8 meint hierzu:
„ Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Bedienstete, der sich anschickt in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe z.B. eine
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, wiedersinnig handelt, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit
herbeiführen.“

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt schon alleine darin begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer (VT) sich
nicht auf die Inanspruchnahme einstellen können da sich nicht kenntlich gemacht sind.


siehe hierzu

StVO-Erläuterung zu § 1 Abs. 2
„[...] Vertauensgrundsatz – Schädigungen, Gefahren, unzumutbare Behinderungen und Belästigungen kann der VT nur dann vermeiden,
wenn er die Möglichkeit ihrer Entstehung rechtzeitig vorher zu erkennen vermag.[...]“

StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1
„[...] Aber auch für ihn [den Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges] gelten dessen Einschränkungen [meint hier § 1 StVO] [...]. Besonders
weil andere VT mit seinem Verhalten nicht rechnen können hat er gesteigerte Sorgfaltspflicht [...]“

weiter heißt es in den StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 1
„Unter den Vorrausetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVO [...] gerechtfertigt, solche gegen
andere Strafgesetze (z.B. § 315c StGB) aber nicht. Jedoch: Kommt es infolge einer Regelverletzung, die zur Erfüllung einer hoheitlichen
Aufgabe dringend geboten erschien, z.B. zu einem Personenschaden, so kann die Tatsache der Regelverletzung an sich nicht
schuldbegründet sein (sie war gerechtfertigt). Aber wenn dem Bediensteten nachgewiesen werden kann, dass er Abs. 8 nicht beachtet
hat, weil in der gegebenen Verkehrslage der Unfall als Folge der Regelverletzung rechtzeitig (für unfallverhütende Maßnahmen, z.B.
Abbruch der Regelwidrigkeit [also abbrechen der Sonderrechte oder gegebenenfalls nicht Inanspruchnahme] ) vorhersehbar war, so würde
dies den Fahrlässigkeitsvorwurf für § 230 StGB begründen könne; der Bedienstete durfte kein bewusstes Risiko eingehen. [...] „

„[...] der Bedienstete durfte keine bewusstes Risiko eingehen.[..]“!

Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 weisen auf das Risiko hin, somit ist es auch als bewusst einzustufen. Wobei ein hinweisen nicht die
Vorrausetzung dafür ist, dass ein Risiko als bewusst eingestuft wird, vielmehr werden dafür die allgemeinen Gebräuche im öffentlichen
Straßenverkehr herangezogen
Da in den seltensten Fällen mehr Leute durch Unglücksfälle bedroht sind, als das Leute auf der Straße unterwegs, muss die Abwägung zu
Gunsten des höheren Rechtsgutes ausfallen; in diesem Fall also das Recht auf Unversehrtheit von einer Mehrzahl an Unbeteiligten.


Hinzu kommt, dass das StGB nicht durch §35 StVO außer Kraft gesetzt wird.

§ 315c StGB

„ (1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt [also auch auf
Hauptstraßen in die eine untergeordnete Straße ein mündete],
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung das Verkehrs
erforderliche ist
Und dadurch Leib [recht auf Körperliche Unversehrtheit] oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mir einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar
[...]“

In diesem Paragraphen kann man viele Tatbestände wiederfinden, die bei einer Sonderrechtsfahrt, erstrecht ohne Kenntlichmachung,
begangen werden können!

Die Sonderrechte beziehen sich nicht nur auf den fahrenden Verkehr sondern auch auf den ruhenden Verkehr.
Dabei ist es in der Tat so das alle Vorschriften zum halten oder parken aus acht gelassen werden können, in soweit dadurch keine
Gefährdung oder erheblich Behinderung (siehe §1 Abs.2 StVO) für andere VT entsteht. Auch bei Gefährdung durch den ruhenden Verkehr
sind die oben genannten Vorschriften anzuwenden.

Definition Gefährdung nach StVO-Erläuterungen zu §1 Abs. 2

„[...] Gefährdung – Herbeiführen eines Zustandes, der die Besorgnis begründet, eine Schädigung [meint hier nur Personenschäden] stehe
unmittelbar bevor.[...]“

Muss ein VT also ausweichen oder wird zu anderen Handlungen in der Annahme das er sonst geschädigt wird getrieben, stellt auch diese
subjektive Einschätzung der Situation, eine Gefährdung im Sinnes des Gesetztes da!

Fazit
Prinzipiell hat auch der Feuerwehrangehörige in seinem privaten PKW auf der Anfahrt Sonderrecht. Die Auflagen, die durch die
Erläuterungen und VwV gestellt werden, erschweren eine Inanspruchnahme selbiger erheblich oder machen sie gar unmöglich.


Anmerkung
__________________
Im anderen Lager, aber trotzdem zwischendurch gerne noch hier.

Gruß
Tobias
Mit Zitat antworten
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu mbvk für den nützlichen Beitrag:
  #12  
Alt 05.06.2015, 22:07
Benutzerbild von Oliver1965
Oliver1965 Oliver1965 ist offline
ErVahrener Nutzer
 
Registriert seit: 09.09.2006
Ort: Leinfelden-Echterdingen, Deutschland.
Vahrzeug: Vaneo 1,7l CDI (414) Automatic
Baujahr: 2003
Motor: 1,7l CDI
Oliver1965´s Fotoalbum
Beiträge: 393

Bördekreis -[Deutschland]- BK Bördekreis -[Deutschland]- E 2 2 1 2
Standard

Zitat:
Zitat von mbvk Beitrag anzeigen
Dann ist es in Niedersachsen evtl. anders.
Das ist tatsächlich scheinbar Ländersache, wie das dann ausgelegt ist - besonders bei der Rechtsprechung.
Es ist zwar eine Vereinheitlichung angedacht, aber....

Gruß
Oli
__________________
- macht er mir auch die Haare grau - ich bleib Ihm treu, meinem Vau -

Geändert von Oliver1965 (05.06.2015 um 22:10 Uhr) Grund: Versehendlich zu früh gesendet
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer sagt Danke zu Oliver1965 für den nützlichen Beitrag:
Antwort


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 00:48 Uhr.


(c) 2005-2025 1. Mercedes-V-Club Deutschland e.V.