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#11
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Der TÜV'er würde im Falle der nicht erfüllten Voraussetzungen nur die Plakette kleben, wenn wieder die "richtigen" Reifen 'drauf sind oder der 100-Aufkleber entfernt wird nebst Austragung in den Papieren.
Die Zugfahrzeug-Geschichte ist völlig korrekt und hat auch nichts mit den technischen Gegegenheiten des Anhängers zu tun, der ja auch gegenüber den Anfangstagen der Regelung nicht mehr die zugfahrzeuggebundene Zulassung hat.
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Gruß Reinhard |
#12
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Reinhard hat Recht, Reifen zu alt -> kein TÜV!
Ging mir mit meiner Doppelachser-Pritsche so, als erstes hat der DEKRA-Mann auf das Reifenalter gesehen und mir doch empfohlen den 100er Aufkleber den er nicht gesehen hat ;-) ab zu machen. In der Zulassung war die 100 nicht eibgetragen sondern nachträglich über Gutachten.... Da ich eh nicht viel Autobahn damit fahre war es mir erstmal egal. Mit einer Abnahmeverweigerung beim Reifenhändler vor Ort für extra bestellte Reifen nur weil die 2 Jahre alt sind sieht es im Ernstfall schlecht aus. Die müssen abgenommen werden, da die ja bis 3 Jahre als Neureifen gelten und extra beim Großhändler bestellt wurden. Einzig der Onlinehandel hat da schlechte Karten, da ja das gesetzliche Rückgaberecht hier gilt. Da kann man vorher auch schon mal das Reifenalter ins Spiel bringen, da der Onlinehändler sich ja 2x Porto nicht ans Bein binden will.
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Viele Grüße aus Thüringen Leo ✌🏻 |
#13
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Hallo zusammen,
habe da noch eine andere Meinung ausgegraben und zitiere diese: { Die sogenannte "100er-Zulassung" gemäß der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO gibt dem Anwender unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, abweichend von der Grundnorm der StVO (§ 18 StVO) mit einem Gespann auf Autobahnen 100 km/h zu fahren. Hierzu ist keine Betriebserlaubnis erforderlich; sie kann hierfür auch aus Rechtsgründen nicht erteilt werden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts, ist die Forderung, dass die am Anhänger verwendeten Reifen nicht älter als 6 Jahre sind. Unabhängig von den Risiken, mit solchen Reifen, die im wesentlichen die längste Zeit ihres "Lebens" gestanden haben - beladen oder nicht beladen - zu fähren, können m. M. nach nicht mehr die Rechte aus der 9. AusnVO zur StVO genutzt werden. Das 100-Schild braucht auch nicht abgedeckt zu werden, denn es ist nur eine Mitvoraussetzung für die Erlaubnis 100 km/h zu fahren. Also kann ich abschliessend sagen, dass auch mit älteren Reifen unter der genügenden Vorsicht der Anhänger genutzt werden kann, aber nicht mit 100 km/h auf Autobahnen gefahren werden darf. }Ende Zitat. Das, denke ich, wird den Sachverhalt juristisch treffen. Damit würde das Thema in 2 Hälften geteilt: 1) Es gibt den Wohnwagen, die Zulassung und den TÜV. Und das alles bis Tempo 80 und NICHT mehr. Fertig. 2) Die Inanspruchnahme eines Rechts unter gewissen Voraussetzungen. Somit würde man mit alten Schlappen nur das Recht verlieren, mehr nicht. Wird aber schwierig zu argumentieren sein, wenn das Baby schon "Tempo-100-Zulassung" genannt wird. Habe jetzt auch mal parallel den TÜV Süd angemailt. MfG Frank |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Frank4167 für den nützlichen Beitrag: | ||
#14
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Also ich hatte mir bei meinem Wohnmobil früher selbst die Grenze von 5 Jahren gesetzt. Ich bin dann zum Reifenhändler und hab' ihm erklärt, dass ich nur Reifen aus dem laufenden Jahr abnehme. Dieser hat das dann mit seinem Großhändler abgeklärt und siehe da, es hat IMMER funktioniert. Ich habe nie alte Reifen bekommen.
Gruß Klaus |
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