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  #1  
Alt 23.01.2019, 10:15
V122
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Mich hat es leider auch erwischt, nachdem ich im letzten Jahr nach Anmeldung noch brav 172€ zahlen durfte sind es nun knapp 1000€ inkl. der Nachzahlung für 2018.



Mein Einspruch per Email wurde gekonnt ignoriert und der Betrag morgen abgebucht, gibt es denn nun schon jemanden der da erfolgreich gegen vorgegangen ist?
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  #2  
Alt 23.01.2019, 11:09
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Zitat:
Zitat von V122 Beitrag anzeigen
Mein Einspruch per Email wurde gekonnt ignoriert und der Betrag morgen abgebucht, gibt es denn nun schon jemanden der da erfolgreich gegen vorgegangen ist?
Einen solchen Einspruch legt man per Einschreiben mit Rückschein ein und nicht per Mail!
__________________
Gruß aus OWL
Helmut


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  #3  
Alt 23.01.2019, 16:10
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Zitat:
Zitat von v-dulli Beitrag anzeigen
Einen solchen Einspruch legt man per Einschreiben mit Rückschein ein und nicht per Mail!


Eigentlich hat er richtig gehandelt, das vorläufige ignorieren kann auch durch Einschreiben passieren. Wird aber nicht Ignoriert, erst mal abgezogen.
Einspruch ist auch durch Mail gültig.


Zitat aus : https://www.widerreden.de/einspruch-kfz-steuer/
Wie kann der Fahrzeughalter gegen einen Kfz-Steuerbescheid vorgehen?

Natürlich kann es passieren, dass ein Kfz-Steuerbescheid einen Fehler enthält. Genauso ist denkbar, dass der Fahrzeughalter mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, beispielsweise weil eine Vergünstigung nicht berücksichtigt wurde. Möchte der Fahrzeughalter Einwände vorbringen, hat er einen Monat lang Zeit, um Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dabei muss der Einspruch schriftlich erfolgen und per Brief oder Fax an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden. Teilweise ist es auch möglich, den Einspruch als E-Mail zu versenden. Welches Hauptzollamt zuständig ist und welche Formvorgaben für den Einspruch gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.


Aber Achtung: Auch wenn der Fahrzeughalter fest davon überzeugt ist, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er die Steuerzahlung nicht einfach verweigern oder die Lastschrift des Zolls zurückholen. Bleibt die Kfz-Steuerzahlung aus, kann der Zoll nämlich veranlassen, dass das Fahrzeug bis auf Weiteres stillgelegt wird. Daran ändert auch ein Einspruch nichts, denn ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Stellt sich heraus, dass der Einspruch berechtigt war, wird der Zoll die Erstattung der zuviel bezahlten Kfz-Steuer veranlassen.
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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  #4  
Alt 23.01.2019, 16:37
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alexanderpeter alexanderpeter ist offline
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Hier noch ein Vordruck.
Aus gleichem Link.


Muster: Einspruch gegen Kfz-Steuerbescheid



Fahrzeughalter
Anschrift
Zuständiges Hauptzollamt
Anschrift
Ort, Datum
Bescheid über die Kfz-Steuer vom _____________
Kraftfahrzeugsteuernummer: _____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom _________ setzen Sie die Kfz-Steuer für mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ___________ auf ______ Euro jährlich fest.
Mit dieser Steuerfestsetzung bin ich nicht einverstanden und lege deshalb Einspruch gegen den Bescheid ein.
Begründung:
__________________ (schlüssige und nachvollziehbare Erklärung, was an dem Bescheid nicht stimmt; mögliche Gründe können z.B. sein, dass das Datum der Erstzulassung, das Gewicht, die Emissionsklasse oder der Hubraum falsch erfasst wurden. Oder dass eine Vergünstigung nicht berücksichtigt wurde. Kann der Fahrzeughalter seine Ausführungen belegen, sollte er die Nachweise (z.B. Kfz-Brief, Kaufvertrag, Schwerbehindertenausweis usw.) in Kopie beilegen.) __________________________________________________ ____________________
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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  #5  
Alt 23.01.2019, 18:39
achim123
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So, heute mit dem zollamt telefoniert und Ende Februar einen vermessungstermin verabredet. Danke für den vorstehenden Link zum Messen.
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  #6  
Alt 24.01.2019, 09:51
V122
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Habe heute mit dem Zoll telefoniert, die erste Bearbeiterin meinte, da liegt ein Fehler vor, der Zweite sagte dann als *im Brief steht sitzpläte bis maximal 6 und deswegen kam dieser bescheid, nur läuft es wohl darauf hinaus, das der Zoll verlang, das diese Befestigungen entfernt werden und ich das vom Tüv eintragen lassen muss das das Fahrzeug nur 2 Sitzplätze hat, unter diesen Bedingungen ist es wieder möglich LKW Steuer zu zahlen.



Für mich eine bodenlose Frechheit. Ich werde mal beim KBA anrufen was die dazu sagen.
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  #7  
Alt 24.01.2019, 10:00
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v-dulli v-dulli ist offline
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Zitat:
Zitat von V122 Beitrag anzeigen
Habe heute mit dem Zoll telefoniert, die erste Bearbeiterin meinte, da liegt ein Fehler vor, der Zweite sagte dann als *im Brief steht sitzpläte bis maximal 6 und deswegen kam dieser bescheid, nur läuft es wohl darauf hinaus, das der Zoll verlang, das diese Befestigungen entfernt werden und ich das vom Tüv eintragen lassen muss das das Fahrzeug nur 2 Sitzplätze hat, unter diesen Bedingungen ist es wieder möglich LKW Steuer zu zahlen.



Für mich eine bodenlose Frechheit. Ich werde mal beim KBA anrufen was die dazu sagen.
Die Aussage bezüglich Anzahl der Sitzplätze ist Quatsch. Entscheiden ist das Verhältnis der Flächen zur Personen- bzw. Güterbeförderung zu einander.
Der "Laderaum" muss schlicht größer als der Passagierraum sein und dazu gibt es eine definierte Rechenformel an die sich auch der Zoll halten muss.
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Helmut


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  #8  
Alt 23.01.2019, 13:52
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Hansestadt Hamburg -[Deutschland]- HH Hansestadt Hamburg -[Deutschland]- C * * 4 2
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Zitat:
Zitat von V122 Beitrag anzeigen
Mich hat es leider auch erwischt, nachdem ich im letzten Jahr nach Anmeldung noch brav 172€ zahlen durfte sind es nun knapp 1000€ inkl. der Nachzahlung für 2018.



Mein Einspruch per Email wurde gekonnt ignoriert und der Betrag morgen abgebucht, gibt es denn nun schon jemanden der da erfolgreich gegen vorgegangen ist?
Von diesen 1000€ inkl. Nachzahlung, ist dann abzüglich selbiger dann neu was jährlich zu entrichten?
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