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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eifriger Feuerwehrmann


alexanderpeter
04.06.2015, 07:22
Ein zu eifriger Feuerwehrmann greift zu eigener Verkehrsregelung.


Zitat: http://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/koellertal/riegelsberg/riegelsberg/Riegelsberg-Arbeiter-Arbeitsunfaelle-Feuerwehrleute-Schwerverletzte;art446776,5768578

alexs
04.06.2015, 09:56
...Mensch, in Saarbrücken ist ja ganz schön was los...a:)

Viele Grüße, Alex

Oliver1965
05.06.2015, 06:38
Hirnlos!!!
Sorry, aber mit so einem habe ich kein Mitleid, im Gegenteil.

Jeder der schon selbst Sondersignalfahrten durchgeführt hat, weiß wie gemeingefährlich das ist.

Und die Vorstellung, dass jener auch noch so ignorant, mit einem LKW der Feuerwehr, in Kreuzungen donnern könnte.... Prost Mahlzeit.

Die Inanspruchnahme von §35 auf der Fahrt zur Wache ist fragwürdig und kommt auf den Richter drauf an. Und immerhin weiß jeder Vernünftige Ersthelfer: Erst mal RUHE bewahren.

Gruß
Oli

Websucht
05.06.2015, 08:22
Leider ist das auch bei mir im Ort die Regel!
Hier ist die freiwillige Feuerwehr dermaßen Dienstgeil, die missachten sämtliche Verkehrsregeln auf der fahrt zur Wache, selbst wenn es nur darum geht einen Ölfleck zu binden...

Ich finde es ja gut das es heute noch genug Freiwillige gibt, aber das geht auch ohne Unschuldige zu gefährden!

Gruß Robert

McOtti
05.06.2015, 09:36
Hallo
... rein rechtlich hat der Feuerwehrmann nach einer Alarmierung Sonderrechte nach Paragraph 35 in Anspruch zu nehmen.
Allerdings hat er "nur" Sonderrechte und kein Wegerecht nach Paragraph 38 u. 70 ....
Sonderrechte erlaubt auch einen Rotlichtverstoss ..... nur darf er sein Vorkommen nicht erzwingen ( die anderen müssen nicht Platz machen) und sollte sich vorsichtig vorantasten . Immer sollte man beachten Das andere Verkehrsteilnehmer ja nicht wissen das man auf Einsatzfahrt ist.
Es gilt immer die verhältnismäßigkeit..... ich habe es immer so gehandhabt das ich die Geschwindigkeit schon deutlich übertreten habe aber nur auf Hauptstr. in Kreuzungsbereichen habe ich mich vorgetastet und nachdem die anderen sich auf einem eingestellt haben kann man wieder Gas geben. Wenn keiner "mitspielt" muß man halt warten bis es geht.
Übrigens selbst mit Sonder und Wegerecht hat man zwar immer Vorfahrt aber dies darf nicht erzwungen werden d.h. zur Not muss man anhalten.

Oliver1965
05.06.2015, 11:49
Danke für die Richtigstellung... §38 nicht 35 - vertan.
Dennoch - kein Mitleid....

Aber jeder der auf dem Dorf wohnt kennt das ja... da lobte ich mir den Alarm via Sirenen - da konnte man sich wenigstens noch drauf einstellen, dass gleich aus allen Richtungen was passieren kann und die Kinder von der Straße zu holen sind.

Gruß
Oli

mbvk
05.06.2015, 12:01
Und dann muss der Feuerwehrmann vor Gericht erst einmal beweisen, dass ausgerechnet er bei dem Einsatz unentbehrlich ist. Das ist ein wichtiger Punkt für die Sonderrechte. Das kann Keiner beweisen.

Unser Ortsbrandmeister untersagt uns sogar die gelben Dachaufsetzer, damit Niemand übermütig wird.

McOtti
05.06.2015, 12:32
Und dann muss der Feuerwehrmann vor Gericht erst einmal beweisen, dass ausgerechnet er bei dem Einsatz unentbehrlich ist. Das ist ein wichtiger Punkt für die Sonderrechte. Das kann Keiner beweisen.

Unser Ortsbrandmeister untersagt uns sogar die gelben Dachaufsetzer, damit Niemand übermütig wird.

... bei einem Einsatzstichwort und von Person eingeklemmt oder Person in Zwangslage usw. ist Paragraph35 immer gegeben.... selbst bei THL Öl muß eine Einsatzkraft davon ausgehen das Gefahr in Verzug ist ...
So wird es auf der Landesfeuerwehrschule gelehrt.
Wenn keine Eile geboten ist muß die alarmierende Lst dies kundtun.
So die Rechtsprechung ... der Paragraph 35 ist aber kein Freibrief für Raserei oder andere Rowdies.

Gruß Uwe

mbvk
05.06.2015, 18:22
Auch ein Feuerwehrmann?

McOtti
05.06.2015, 19:27
... gewesen....

mbvk
05.06.2015, 21:07
Dann ist es in Niedersachsen evtl. anders. Unser Sicherheitsbeauftragter sagte auf der letzten Schulung, dass bei uns im Ort sogar das gern genommene Abkürzen über einen Busbahnhof bei roter Ampel an der nebenliegenden Kreuzung ein Ampelverstoss ist.

Diesen Absatz habe ich auf www.feuerwehr.de gefunden.

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§ 35 StVO Abs. 8
„Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ ?

Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 8 meint hierzu:
„ Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Bedienstete, der sich anschickt in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe z.B. eine
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, wiedersinnig handelt, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit
herbeiführen.“

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt schon alleine darin begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer (VT) sich
nicht auf die Inanspruchnahme einstellen können da sich nicht kenntlich gemacht sind.

siehe hierzu

StVO-Erläuterung zu § 1 Abs. 2
„[...] Vertauensgrundsatz – Schädigungen, Gefahren, unzumutbare Behinderungen und Belästigungen kann der VT nur dann vermeiden,
wenn er die Möglichkeit ihrer Entstehung rechtzeitig vorher zu erkennen vermag.[...]“

StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1
„[...] Aber auch für ihn [den Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges] gelten dessen Einschränkungen [meint hier § 1 StVO] [...]. Besonders
weil andere VT mit seinem Verhalten nicht rechnen können hat er gesteigerte Sorgfaltspflicht [...]“

weiter heißt es in den StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 1
„Unter den Vorrausetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVO [...] gerechtfertigt, solche gegen
andere Strafgesetze (z.B. § 315c StGB) aber nicht. Jedoch: Kommt es infolge einer Regelverletzung, die zur Erfüllung einer hoheitlichen
Aufgabe dringend geboten erschien, z.B. zu einem Personenschaden, so kann die Tatsache der Regelverletzung an sich nicht
schuldbegründet sein (sie war gerechtfertigt). Aber wenn dem Bediensteten nachgewiesen werden kann, dass er Abs. 8 nicht beachtet
hat, weil in der gegebenen Verkehrslage der Unfall als Folge der Regelverletzung rechtzeitig (für unfallverhütende Maßnahmen, z.B.
Abbruch der Regelwidrigkeit [also abbrechen der Sonderrechte oder gegebenenfalls nicht Inanspruchnahme] ) vorhersehbar war, so würde
dies den Fahrlässigkeitsvorwurf für § 230 StGB begründen könne; der Bedienstete durfte kein bewusstes Risiko eingehen. [...] „

„[...] der Bedienstete durfte keine bewusstes Risiko eingehen.[..]“!

Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 weisen auf das Risiko hin, somit ist es auch als bewusst einzustufen. Wobei ein hinweisen nicht die
Vorrausetzung dafür ist, dass ein Risiko als bewusst eingestuft wird, vielmehr werden dafür die allgemeinen Gebräuche im öffentlichen
Straßenverkehr herangezogen
Da in den seltensten Fällen mehr Leute durch Unglücksfälle bedroht sind, als das Leute auf der Straße unterwegs, muss die Abwägung zu
Gunsten des höheren Rechtsgutes ausfallen; in diesem Fall also das Recht auf Unversehrtheit von einer Mehrzahl an Unbeteiligten.


Hinzu kommt, dass das StGB nicht durch §35 StVO außer Kraft gesetzt wird.

§ 315c StGB

„ (1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt [also auch auf
Hauptstraßen in die eine untergeordnete Straße ein mündete],
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung das Verkehrs
erforderliche ist
Und dadurch Leib [recht auf Körperliche Unversehrtheit] oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mir einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar
[...]“

In diesem Paragraphen kann man viele Tatbestände wiederfinden, die bei einer Sonderrechtsfahrt, erstrecht ohne Kenntlichmachung,
begangen werden können!

Die Sonderrechte beziehen sich nicht nur auf den fahrenden Verkehr sondern auch auf den ruhenden Verkehr.
Dabei ist es in der Tat so das alle Vorschriften zum halten oder parken aus acht gelassen werden können, in soweit dadurch keine
Gefährdung oder erheblich Behinderung (siehe §1 Abs.2 StVO) für andere VT entsteht. Auch bei Gefährdung durch den ruhenden Verkehr
sind die oben genannten Vorschriften anzuwenden.

Definition Gefährdung nach StVO-Erläuterungen zu §1 Abs. 2

„[...] Gefährdung – Herbeiführen eines Zustandes, der die Besorgnis begründet, eine Schädigung [meint hier nur Personenschäden] stehe
unmittelbar bevor.[...]“

Muss ein VT also ausweichen oder wird zu anderen Handlungen in der Annahme das er sonst geschädigt wird getrieben, stellt auch diese
subjektive Einschätzung der Situation, eine Gefährdung im Sinnes des Gesetztes da!

Fazit
Prinzipiell hat auch der Feuerwehrangehörige in seinem privaten PKW auf der Anfahrt Sonderrecht. Die Auflagen, die durch die
Erläuterungen und VwV gestellt werden, erschweren eine Inanspruchnahme selbiger erheblich oder machen sie gar unmöglich.

Anmerkung

Oliver1965
05.06.2015, 22:07
Dann ist es in Niedersachsen evtl. anders.

Das ist tatsächlich scheinbar Ländersache, wie das dann ausgelegt ist - besonders bei der Rechtsprechung.
Es ist zwar eine Vereinheitlichung angedacht, aber....

Gruß
Oli