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  #1  
Alt 15.02.2020, 10:53
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princeton1 princeton1 ist offline
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princeton1´s Fotoalbum
Beiträge: 5.178
Blinzeln Eine Versicherungsfrage! - Wechsel der Versicherungsgesellschaft durch..

...kurzfristiges Ab- und Anmelden des Fahrzeugs.
Funktioniert diese Vorgehensweise noch so einfach?
Oder gibt es da etwas zu bedenken...?!

-

Gruss
Nico + Crew
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  #2  
Alt 15.02.2020, 11:21
purple
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Beiträge: n/a
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Kfz-Versicherung kündigen bei Abmeldung

Ein Kfz kann man abmelden. Zu neudeutsch heißt das Außer Betrieb setzen und früher wurde das Verfahren auch unter dem Begriff der vorübergehenden und endgültigen Stilllegung geführt.
Grundsätzlich kann man nach einer Kfz-Abmeldung die Kfz-Versicherung nicht kündigen. So lange, wie man kein neues Kraftfahrzeug anmeldet, geht der Versicherungsvertrag in eine Ruheversicherung über und eine Kündigung ist nicht möglich. Für ganze 18 Monate kann diese ruhende Versicherung gelten, erst danach löst sich der Vertrag von allein auf.


Kfz abmelden und ummelden: Kfz-Versicherung wechseln?

Meldet der Halter sein Fahrzeug ab, um es anschließend wieder auf seinen Namen anzumelden, kann er dabei nicht die Versicherung wechseln! Dieser Trick funktioniert nicht! Die bisherige Kfz-Versicherung hat das Vorrecht, den ruhenden Vertrag erneut aufleben zu lassen. Versucht man den Trick, dann darf der bisherige Versicherer die neue Versicherung zum Aufgeben des Vertrages zwingen.
Andere Person will das Kfz anmelden

Ist es hingegen eine andere Person, und sei es jemand aus der Familie, dann hat derjenige freie Versicherungswahl, da er neuer Halter wird. Ein Halterwechsel ist bekanntlich Voraussetzung für den Versicherungswechsel.

Gleiche Person will anderes Kfz anmelden

Will nun der Halter des Kfz, der erst sein Auto außer Betrieb gesetzt hat, ein neues Kfz anmelden, dann kann er sich auch eine neue Kfz-Versicherung aussuchen. Der er einen Fahrzeugwechsel macht, hat er das Recht dazu.




Letzendlich liegt es aber an Deiner Versicherung, ob sie Dich durch eine Ab- und Wiederanmeldung aus dem bestehenden und gültigen Vertrag heraus lässt.


Grüße
purple
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  #3  
Alt 15.02.2020, 11:30
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princeton1 princeton1 ist offline
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Beiträge: 5.178
Cool

Vielen Dank für dieses akkurate + ausführliche Statement!

In meiner Konstellation soll der Halter bleiben (Firma) aber der Versicherungsnehmer (quasi ich als Privatperson) dann eintreten!?

Kann das funktionieren?

-

Gruss
Nico + Crew
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  #4  
Alt 15.02.2020, 12:23
purple
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Beiträge: n/a
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Bei einem Versicherungswechsel wird das Fahrzeug nicht zwingend außer Betrieb gesetzt. Normalerweise legt man bei der Verkehrsbehörde eine EVB-Nummer der neuen Versicherung vor und alles bleibt so, wie bisher.


Bleibt die Versicherung und soll nur der Versicherungsnehmer gewechselt werden, dann ist das eine versicherungsinterne Angelegenheit und interessiert die Zulassungsbehörde nicht.


Du möchtest jetzt die Versicherung wechseln und Versicherungsnehmer wird nicht mehr der Halter sein des Fahrzeuges, wobei allerdings der Halter gleich bleibt.


Auch hier könnte die "alte" Versicherung ihr Rechte geltend machen (muss sie aber nicht), denn es findet ja kein Halterwechsel statt.


Rechnet sich der Versicherungswechsel denn steuerlich? Als Privatperson wirst Du die Kosten der Versicherung steuerlich doch nur noch teilweise absetzen können (nur Haftplficht), da es keine Betriebsausgaben mehr sind?
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  #5  
Alt 15.02.2020, 17:18
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blondie blondie ist offline
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ich häng mich hier mal mit rein. Wie ist das wenn ich von Saisonkennzeichen auf H-Kennzeichen ummelden? Kann ich da wechseln?
__________________
Ich bin stolz ein Sachse zu sein


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  #6  
Alt 16.02.2020, 10:09
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Rangie Rangie ist offline
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Wie sieht die Möglichkeit des Wechsels denn aus, wenn z.B. ein Land auf der grünen Versicherungskarte durchgestrichen ist, z.B. RUS und ich will das Land mit dem Fahrzeug bereisen, meine Versicherung bietet einen Versicherungsschutz aber auch als Extra oder Zusatz nicht an. Kann ich dann von einem beiseitigen Sonderkündigungsgrund Gebrauch machen ?
Eine Versicherung kann mir ja auch unter allen möglichen Gründen kündigen, z.B. Vorsatz...

Ich kann doch auch von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn die Versicherung mir "aus Vorsatz" keinen günstigeren Tarif anbietet. :-))

In Frankreich kann ich mir z.B. eine neue, mir angenehmere, Gesellschaft aussuchen und die neue Versicherung kümmert sich um Kündigung/Umschreibung/Abrechnung der alten. Da haben die Versicherungen wohl untereinander ein Abkommen. Hier will man so gut wie möglich das Fehlen einer Versicherung ausschließen....ist wohl leider in F und E sehr verbreitet...
__________________
Stete Skepsis wenn man im Netzis.

One day we all have to die.
But not all the other days !

Geändert von Rangie (16.02.2020 um 10:16 Uhr)
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  #7  
Alt 17.02.2020, 09:03
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Korsar Korsar ist offline
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Hallo,

ZITAT: "ich häng mich hier mal mit rein. Wie ist das wenn ich von Saisonkennzeichen auf H-Kennzeichen ummelden? Kann ich da wechseln? "


Meine Versicherung bot keinen Tarif an, bei dem das Auto im Falle eines Falles nach dem tatsächlichen Verkehrswert / Gutachten bewertet wird (Youngtimer - Oldtimer Versicherung), um wechseln zu können musste ich ganz normal kündigen. Da es bei mir zeitlich (Kündigungszeitpunkt lag ohnehin außerhalb der Saison des Saisonkennzeichens) keine echte Rolle gespielt hat, habe ich mich auch nicht auf die Hinterbeine gestellt. Die Chancen aus dem Vertag wegen eines Wechsel auf H Kennzeichen herauszukommen schätze ich auch als rel. schlecht ein, denn auch ein Kfz. mit H-Kennzeichen kann ja "ganz normal" versichert werden.
__________________
Grüße

Volker






Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung
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  #8  
Alt 08.02.2021, 19:10
malnoo
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Dazu möchte ich auch gerne meine Erfahrungen nennen.
Man kann sich zum Thema Versicherung wirklich sehr viel im Web informieren.

Habe ich auch gemacht und muss sagen, dass ich wirklich super zurechtgekommen bin.
Habe meinen mercedes c200 versichern können und das auch noch mit einem sehr guten Angebot.

Ich habe super easy im Web meinen Anbieter wechseln können.

Was war bei dir?
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  #9  
Alt 08.02.2021, 20:44
purple
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purple´s Fotoalbum
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In der Eingangsfrage wurde eine bestimmte Vorgehensweise angesprochen und diese ist nicht mit einem normalen Versicherungswechsel durch Kündigung zum Jahresende zu vergleichen.


Eine bestehende Kraftfahrzeugversicherung kann man ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigfrist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen (in der Regel bis zum 30.11.). Und das kann man im Zuge eines Versicherungswechsels ganz gut im Internet machen. Hier sollte man aber auf jeden Fall die Versicherungsbedingungen sehr genau lesen und abgleichen (gibt viele Ausschlüsse, die man auf dem ersten Blick so gar nicht sieht).


Und dann gibt es noch so manche Sonderkündigungsrechte, so dass man dann die auch die Versicherung während des laufenden Jahres wechseln kann. Anführen möchte ich hier nur, dass man jede Versicherung nach Einreichung eines Schadenfalles kündigen kann, unabhängig von einer Leistungspflicht.


Grüße
purple
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