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  #1  
Alt 02.09.2020, 15:23
Benutzerbild von milka
milka milka ist offline
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Standard Die Ge-Frage und die ganz neuen, teilweise erschreckenden, Erkenntnisse?

Es geht um GEwichte und GEschwindigkeit. Diesmal NICHT um die der Insassen! Sondern um:
Die, der Vahrzeuge und deren Anhänger. Ich habe ja meine Milka-V gegen einen (im Vergleich) weißen Riesen getauscht. Der ist z.Z. noch als LKW zugelassen.
Er hat wie einige andere hier 3,5T zGG + Ahl von 2,8T, zugel.
GasamtZUGgewicht ist 5,5T.
Nun da ich in letzter Zeit eigentlich (so dachte ich) nicht mit einem LKW unterwegs war, wollte ich mich mal Informieren. Ich wurde doch etwas überrascht!
So gilt ein Ferien-, Sonn- & Feiertags-, Samstagfahrverbot zwar schon ab 2,8T + Anhänger. bzw. AB 7,6T Fahrzeuggewicht. Aber nur bei gewerblicher Nutzung. Aber dafür gilt das auch für die Leerfahrt! Ist das Vahrzeug also aus steuerlichen Gründen auf die eigene Firma oder den Chef zugelassen, wird's gewerblich!
Thema: LKW Überholverbot
Hier gilt IMMER das ZUGELASSENE ZUG⁰gesamtgewicht! Ist dies ÜBER 3,5T gilt das LKW-Überholverbot!!! Das trifft bei uns ALLEN mit jedem Anhänger zu! Das hatte ich so nicht auf dem Schirm!
Das gleiche ist mit Tempo 80 mit Anhänger! Hat ein Vahrzeug 3T ZULÄSSIGES Gesamtgewicht, dann darf NUR mit einem ANHÄNGER der 500Kg ZULÄSSIGES Gesamtgewicht hat, 100Km/h gefahren werden! Hat das Vahrzeug aber 3,5T zulässiges Gesamtgewicht (also alle Sprinter und Konsorten), ist mit Anhänger bei Tempo 80Km/h das Ende der Höchstgeschwindigkeit erreicht! Das 100er Schild kann also getrost vom Heck der Wohndose gekratzt werden! Wird es mit vielleicht noch einem LEICHTEN persönlichen "Aufschlag" genutzt, kann relativ schnell der Führerschein davon fliegen.
Auch nicht zu verachten ist:
Das Vahrzeug hat z.B. 3T zulässiges Gesamtgewicht. Die Wohndose hat 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Macht zusammen 5,5T, aber im Schein steht z.B.: 4,77T zulässiges ZUGgesamtgewicht .
Dann ist der Zug der die einzelnen zugelassenen Gesamtgewichte (von Vahrzeug+Anhänger=3+2,5T=5,5T) ausnutzt hoffnungslos mit 730Kg überladen und darf SO nicht weiter fahren!!!
Da ich diese Grenzen nie genutzt habe, hat sich mir diese Frage nie gestellt. Aber ich war jetzt doch etwas überrascht es so zu lesen.
Ich bin auf die jetzt folgende Diskussion gespannt!

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
__________________
Milka

macht





MfG Herbert
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  #2  
Alt 02.09.2020, 15:54
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princeton1 princeton1 ist offline
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Blinzeln

Du unterliegst auch immer dem reinen LKW-Überholverbot (Schild 277) wenn Du mit Anhänger unterwegs bist!
Und bei gewerblicher Nutzung MUSS in Verbindung mit einem Anhänger auch ein digitaler Tacho verbaut sein.
Sprich, Du benötigst eine Fahrerkarte...!
Und jährlich zum TÜV!

-

Gruss
Nico + Crew
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  #3  
Alt 02.09.2020, 16:05
nordexer nordexer ist offline
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Standard

Hallo,


deswegen steht bei mir Kombilimousine im Schein und 100Km/h sind
möglich mit 4,4t zGG, (Leergewicht V= 2,2to) und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht.


Gruß Emil

Geändert von nordexer (02.09.2020 um 16:11 Uhr)
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  #4  
Alt 02.09.2020, 16:30
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milka milka ist offline
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
Du unterliegst auch immer dem reinen LKW-Überholverbot (Schild 277) wenn Du mit Anhänger unterwegs bist!

Und bei gewerblicher Nutzung MUSS in Verbindung mit einem Anhänger auch ein digitaler Tacho verbaut sein.

Sprich, Du benötigst eine Fahrerkarte...!

Und jährlich zum TÜV!



-



Gruss

Nico + Crew
Gewerblich ist klar, in vielen Dingen andere Hausnummer. Ich denke lassen wir mal außenvor. So wie ich das Lese, sind Fahrzeuge AB 3,5T bzw. FahrZUG AB 3,5T vom Überholverbot (ohne Zusatz) betroffen! Denn leichten PKW mit max. zGG 2T + 1,5T Anhänger nicht! Hat das Fahrzeug aber 2,5T zGG + Anhänger 1,5T, fällt es unter das Überholverbot von 277.
So lese ich das.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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MfG Herbert
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  #5  
Alt 02.09.2020, 16:50
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Zitat:
Zitat von nordexer Beitrag anzeigen
Hallo,


deswegen steht bei mir Kombilimousine im Schein und 100Km/h sind
möglich mit 4,4t zGG, (Leergewicht V= 2,2to) und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht.


Gruß Emil
So wie das Lese, bist Du da auf dem teueren Holzweg! Es steht da nichts von Nutzfahrzeug oder gewerbliches Nutzfahrzeug oder LKW. Im Fall von Schild 277 (Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5T bzw. ZUGgesamtgewicht von über 3,5T). Damit fällt auch dein V mit 2,2T + Anhänger mehr als >1,3T ZULÄSSIGEM Gesamtgewicht darunter.
Ähnlich ist es mit der zu fahrenden Höchstgeschwindigkeit von 80Km/h.
So lese ich es zumindest.
Eine andere Sache ist die in jedem Fall falsche Rechnung:
3050kg max. der V + 2,2T max. Zuglast = 5,25T Gesamtzuglast! Das ist ein fataler Irrtum! Es ist auch im Schein eine Höchstlast für das Zuggespann eingetragen. Die liegt um EINIGES NIEDRIGER wie die Summierung der Einzelgewichte.
So ca. 4,77 - 4,94T beim 639.


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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MfG Herbert

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  #6  
Alt 02.09.2020, 17:03
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"Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht."
Auch hier wäre ich sehr vorsichtig mit Anhänger. Egal ob das tatsächliche Gewicht oder zulässige Gesamtgewicht gemeint ist! Mit Wohndose reißt Du beides! Egal welche Intension dahinter steht (Krach oder Erschütterung, Traglast) es ist in jedem Fall verboten durch zu fahren. Sei den ein Zusatzschild erlaubt PKW mit Anhänger. Dann stehe ich davor und Du fährst erlaubt durch. Ich denke selbst ein Wohnmobil mit mehr als 3,5T darf nicht durch fahren.

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MfG Herbert

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  #7  
Alt 02.09.2020, 17:50
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Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber

Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu:

BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw)
Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen.

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  #8  
Alt 02.09.2020, 17:58
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Zitat:
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Eine andere Sache ist die in jedem Fall falsche Rechnung:
3050kg max. der V + 2,2T max. Zuglast = 5,25T Gesamtzuglast! Das ist ein fataler Irrtum! Es ist auch im Schein eine Höchstlast für das Zuggespann eingetragen. Die liegt um EINIGES NIEDRIGER wie die Summierung der Einzelgewichte.
So ca. 4,77 - 4,94T beim 639.


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Nicht in jedem Fahrzeugschein steht ein Gesamtzugewicht drin. Mein neuer V300 hat das bspw. nicht. Daher ergibt sich aus 3.200 kg zulässiges Gesamtgewicht des V zzgl. Anhängelast von 2.500 kg ein Gesamtzuggewicht von 5.700 kg.

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Alt 02.09.2020, 18:11
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Zitat:
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Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber

Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu:

BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw)
Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen.

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PKW + Wohnanhänger kann durchaus ein geringeres zulässigrs Gespanngewicht wie 3,5T haben. Dann passt es.


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  #10  
Alt 02.09.2020, 18:14
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Das gleiche ist mit Tempo 80 mit Anhänger! Hat ein Vahrzeug 3T ZULÄSSIGES Gesamtgewicht, dann darf NUR mit einem ANHÄNGER der 500Kg ZULÄSSIGES Gesamtgewicht hat, 100Km/h gefahren werden! Hat das Vahrzeug aber 3,5T zulässiges Gesamtgewicht (also alle Sprinter und Konsorten), ist mit Anhänger bei Tempo 80Km/h das Ende der Höchstgeschwindigkeit erreicht! Das 100er Schild kann also getrost vom Heck der Wohndose gekratzt werden! Wird es mit vielleicht noch einem LEICHTEN persönlichen "Aufschlag" genutzt, kann relativ schnell der Führerschein davon fliegen.

Hier ist die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung*(9. Ausnahmeverordnung zur StVO) entscheidend. Danach ist die 100er-Regelung für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t möglich. Die 3,5 t beziehen sich aber nur auf die anderen Kraftfahrzeuge. Um also wieder mein Beispiel zu nehmen:
Mein Gespann mit 5,7 t zulässigem Gesamtgewicht (V300 + Anhänger) darf unter den weiteren Voraussetzungen der o.g. Verordnung 100 km/h auf der Autobahn fahren.

Für einen als LKW zugelassenen Sprinter oder V ist das natürlich etwas anderes...



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