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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#31
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In Fällen, wo die Halter- oder Fahreranschrift in unmittelbarer Nähe liegt, wird das dennoch strikt unterstellt.
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Gruß Reinhard |
#32
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Unterstellungen haben den Vorteil, dass sie problemlos unterstellt sind ... ob eine Unterstellung Bestand hat ist dann eine andere Frage.
Mal ne ganz andere sau****e Frage ... haben die Befürworter der Geschwindigkeitsbegrenzung über Kreuzungen hinaus schon mal die innerstädtischen Aufhebungszeichen gezählt? |
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#33
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Guten Abend,
noch eine kurze Erläuterung hierzu von einer Fahrschule: Zitat: http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
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#34
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Zitat:
Zitat:
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Gruß aus OWL Helmut |
#35
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Ich sage ja: Glauben und Wissen sind verschiedene Dinge.
Und mit Stammtischparolen kommt man vor Gericht auch nicht weit. Ich bin raus aus der Diskussion |
#36
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und sowas in D wo ALLES klar geregelt ist...
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#37
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Ist ja auch klar geregelt ... auch wenn hier jemand recht dünnhäutig reagiert.
http://www.ra-hartmann.de/nicht-erke...n-partner.html Biege ich aus einer Strasse ein und gibt es kein Wiederholungszeichen ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar und damit rechtlich nicht mehr relevant. Jede Kreuzung beendet de fakto somit die rechtliche Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies gilt nicht für Auf- und Abfahrten, da dort die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Auffahrenden gesondert gekennzeichnet werden kann. Es kommt hier ganz genau darauf an, wie Strecke definiert werden kann, damit eine rechtlich einwandfreie Beschilderung möglich ist. Den letzten Widerspruch habe ich erst genau wegen dieser "rechtlichen Relevanz" vor ein paar Wochen gewonnen. Da ging es um die vorgeschriebene Fahrtrichtung, die rechtlich nicht einwandfrei ausgeschildert war. Das Schild stand auf dem Parkplatz - Privatgelände und zusätzlich nur auf der linken Ausfahrtseite ... wollte der Herr Polizist auch nicht glauben ... Wie gesagt, der Herr Stammtischparolenuntersteller kann gerne mal zu meinem praktischem Beispiel mit der Autobahnausfahrt, die in eine Strasse mündet, auf der 5 km vorher mal eine 30 km/h Begrenzung ausgeschildert war, Stellung nehmen ... Neben der STVO gibt es auch noch ein paar zugehörige Verwaltungsvorschriften .... |
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#38
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Ach, naja. Das hat nichts mit dünnhäutig zu tun.
Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass es nicht so ist, wie landläufig angenommen. Es steht jedem frei nach der 1. Einmündung wieder Gas zu geben und sich dann ggf. mit der Exekutive herumzuprozessieren. Wenn 3-4 Leute hier verstanden haben, wie die Grundsätze wirklich sind, ist das toll. Mehr wollte ich nicht erreichen. |
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#39
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Unabhängig von der vorangegangenen Diskussion gilt in solchen Fällen immer nach Zustellung des Bescheides: Keine eigene Stellungnahme verzapfen und sich weiter reinreiten, sondern einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Das lohnt sich natürlich nicht, wenn die Sanktion in 15,- oder 30 ,- € besteht.
Übrigens hätte hier eine DashCam gute Dienste geleistet, um die Beschilderung zum Tatzeitpunkt zu dokumentieren.
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Vreundlich grüßt der Silberelch |
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#40
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Zitat:
Guten Abend Helmut, das ist es. Wollte nur mal feststellen, wer über diesen Artikel stolpert. Bin beim lesen auch darüber gestolpert. Denke mal da lag ich richtig. Es gibt halt im Netz sehr kuriose Aufzeichnungen.
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
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