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| Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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Sagt wer? Hast du da Urteile?
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#2
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
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#3
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Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Absatz I 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher." (BGH, Urteil vom 22. 11. 2006 - VIII ZR 72/06).
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Im anderen Lager, aber trotzdem zwischendurch gerne noch hier. Gruß Tobias |
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