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Zitat von drdisketti
Gesetzestext StVZO
" §36 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. ... Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
- die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
- die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird."
Das ist bei einem programmierten (festen) Limit der Fall.
Kostenrisiko im Diskussionsfall 5 EUR Verwarnungsgeld.
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Diese Limitierung ist auch sicherer als ein, im Blickfeld "verstektem", Aufkleber.