Hab's noch nicht schriftlich, aber als Gedankenprotokoll folgende Zusammenfassung:
Zuerst das Positive: rückwirkende Änderung ist
NICHT rechtens. Stichtag ist jeweils der Beginn des laufenden Zeitraums für die Festsetzung.
Zur eigentlichen Sache:
Streitgegenstand war:
- Vito Mixto 111 CDI
- "lang"
- 6 Sitzplätze eingetragen
- ohne Trennwand (wobei festgestellt wurde dass diese ohne viel Aufwand eingebaut und entfernt werden kann)
- Werkstatteinbau hinten (Sortimo-Regal)
- zusätzliche festinstallierte Zurrpunkte für Motorradtransport
- Flächenverhältnisse Güter- / Personenbeförderung: ca. 47/53 %
Dieses KFZ wird von Zoll und Gericht steuerlich als
PKW eingestuft.
Die genannten Flächenverhältnisse sind
möglicherweise ein Fakt, der zur Bestätigung des Bescheids führte;
Leider konnte im Verlauf des Verfahrens keine Aussage darüber getroffen werden, wie es denn bei mehr als 50% Fläche zur Güterbeförderung aussähe - so der Fall z.B. mit 5 Sitzplätzen (hinten 2+1 Sitzbank, 1 austragen = ca. 57%)
oder beim extralangen Vito! mit 6 Sitzplätzen (=ca. 53%).
(die Flächenverhältnisse sind eines der wesentlichen Kriterien lt. KraftStG zur Beurteilung ob LKW oder PKW vorliegt.) - wer da betroffen ist: auf den Versuch würde ich es ankommen lassen.
In jedem Fall aber ist eine
pauschale Abfrage ">3 Sitzplätze" und "LKW-Zulassung", die automatisch zur steuerrechtlichen Einstufung als PKW führt unzulässig, da in dieser steuerlichen "Sonderfallregelung" in jedem Fall eine Einzelprüfung durchzuführen ist.
Bin gespannt, ob diese explizite Nachfrage meinerseits im Urteil Erwähnung findet.
AZ nenne ich, wenn veröffentlicht.
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