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Zitat von Amtswalter
Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber
Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu:
BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw)
Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen.
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PKW + Wohnanhänger kann durchaus ein geringeres zulässigrs Gespanngewicht wie 3,5T haben. Dann passt es.
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-