Zitat:
Zitat von milka
@purple
mich macht:
"Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“
etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen!
Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?!
Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht:
PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten.
Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht.
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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Solange in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugart „PKW“ steht dürfen diese Fahrzeuge mit einem Anhänger beim Schild 277 uneingeschränkt überholen. Egal welches Gesamtgewicht.
Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t
V-Klassen Marco Polo mit der Eintragung „Sonder-KFZ“ dürfen ebenfalls nicht mit einem Anhänger überholen...!
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Gruss
Nico + Crew