Einzelnen Beitrag anzeigen
  #12  
Alt 25.12.2019, 22:20
purple
Gast
 
purple´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Große Aufregung über etwas, das es in ähnlicher Form bereits seit einigen Jahren hier in Deutschland gibt:


Wer vor dem 1. April 1980 einen Führerschein der Klasse 3 erworben hat und diesen bis heute ohne zwischenzeitlichen Entzug noch besitzt, hat Privilegien: Er kann seit April 2013 Motorräder bis 48 PS fahren. Einzige Voraussetzung ist eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung. Keine zusätzlichen Fahrstunden und kein theoretischer Unterricht und man erhält die Klasse A2.
Nach zwei Jahren mit dem Führerschein A2 kann der Aufstieg in die unbegrenzte A-Klasse angegangen werden. Auch hierzu ist wieder nur eine praktische Prüfung vorgesehen, keine Fahrstunden und kein Unterricht.

Grüße
purple


Ohne diese besondere praktische Fahrprüfung hat man mit einem Führerschein der Klasse 3, erworben vor dem 01. April 1980, auch die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
Mit diesem Führerschein darf man Motorräder mit bis max. 125ccm und max. 11KW fahren, und das schon seit 2013.



Was ändert sich jetzt? Jeder Deutsche darf zukünftig Motorräder bis zu max. 125ccm und max. 15PS fahren. Allerdings erst, wenn er mindestens 5 Jahre die Klasse B besitzt, 25 Jahre alt ist und die Zusatzausbildung gemacht hat. Man bekommt dann die Schlüsselzahl 196 zu seiner Fahrerlaubnis der Klasse B eingetragen.



Worin besteht nun der Unterschied? Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt nach dem 01.04.1980, muss man heute für die 125er eine Zusatzausbildung machen. Diese war für die alten Klasse-3-Menschen nicht erforderlich. Die durften sich so auf das Mopped setzen.


Und noch eine Anmerkung: Es handelt sich hier nicht um eine EU-Regelung, hier hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Und das hat eine besondere Folge: Die Fahrerlaubnis B196 gilt nur in Deutschland! Im Ausland hat diese Fahrerlaubniserweiterung keine Gültigkeit.
Mit Zitat antworten
Folgende 4 Benutzer sagen Danke zu für den nützlichen Beitrag: