Auch im Österreichischen Abfallentsorgungsgesetz gibt es eine Verpflichtung der Hersteller:Importeure
Pflichten für Hersteller und Importeure
§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -Akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -Akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -Akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979
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