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Alt 15.06.2016, 09:23
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Hallo,

BGH IV ZR 21/11

In diesem Urteil hat der BGH den Haftungsausschluss bei "Betriebsschäden" zwischen Zugfahrzeug und seinem Anhänger bei der Kaskoversicherung als rechtens bestätigt. Sprich es liegt hier lt. dem BGH gar kein Unfall vor.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte war es umgekehrt wie bei dem hier vorliegenden. Dort hat der Anhänger das Zugfahrzeug beschädigt und der Fahrzeughalter wollte Ersatz dieses Schadens durch seine Vollkasko.

Das hieße: die Vollkaskoversicherung des Anhängers würde nicht greifen.

Die Vollkaskoversicherung des Zugfahrzeuges scheidet m.E. schon per se aus, da dort nur Schäden am Zugfahrzeug versichert sind.

In meinen Augen ist, wenn überhaupt, nur die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eventuell eintrittspflichtig. Diese dient dazu Schäden am Eigentum von Dritten im Falle eines Unfalls abzudecken.
Fraglich könnte nach dem o.g. Urteil des BGH aber sein ob es sich überhaupt um einen Unfall handelt oder um einen sogenannten "Betriebsschaden" hierzu zählen lt. Versicherungsbedingungen zumindest für die Vollkasko (für die Haftpflicht habe ich geschaut, ob es da eine entsprechende Klausel gibt oder ob die Klausel sogar für alle Arten von Fahrzeugversicherungen gilt) "Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen"

Hier wird vermutlich der Knackpunkt liegen, da würde ich mit der Prüfung ansetzen.


Aber unabhängig von dem ganzen Versicherungsbedingungsgedöns
natürlich leihe ich mir z.B. bei meinem Vater dessen Lastenanhänger für die Fahrt zum Baumarkt, (bei meinem Steuer und Versicherungsfreien Bootsanhänger würde ich mich ja wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn ich ein paar 6 Meter Balken im Sägewerk abhole ) oder auch mal die Wohndose für einen Urlaub - überraschende unkalkulierbare Risiken möchte ich dabei natürlich nicht eingehen, sprich bei den ganzen Vers.-Bedinungen, Rspr. usw. scheint mir etwas der einfache Menschenverstand abhanden gekommen zu sein. Ist alles nur noch schwer verständlich und nicht mehr praxisgerecht.

Sprich in diesem Fall hier wäre für mich das logischste:
Kfz verursacht Schaden an Eigentum Dritter - durch einen Unfall - somit ist die Kfz Haftpflicht einstandspflichtig. Also nachweisen, dass der Schaden am Hänger nicht direkt durch das Zugfahrzeug entstanden ist sondern dadurch, dass der Hänger in die Leitplanke gekracht ist verursacht durch das Kfz.
__________________
Grüße

Volker






Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung

Geändert von Korsar (15.06.2016 um 09:40 Uhr)
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