Danke an purple und HHH1961 für Eure Mühe und die Erläuterungen!
Habe gerade ein klein wenig zum
Klageerzwingungsverfahren bei Wiki gelesen.
Der Staatsanwalt schrieb mir, dass das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 STPO eingestellt ist (wegen Geringfügigkeit).
Bei Wiki stand der Satz: "Bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153 ff. StPO) ist die Klageerzwingung unzulässig".
Hier hat der Gesetzgeber also schon in seinem Sinn vorgesorgt, dass er nicht zur Arbeit gezwungen werden kann............ .